Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.764/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_764/2012

Urteil vom 22. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Firma X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Petr Polednik,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,
Postfach 75, 8836 Bennau,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 12. November 2012.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 27. September
2012 die von der Firma X.________ gegen A.________ angestrengte
Strafuntersuchung einstellte und die von ihr geltend gemachten Zivilansprüche
auf den Zivilweg verwies;

dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz diese Verfügung am 5.
Oktober 2012 genehmigte;

dass die Firma X.________ hiergegen Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz
erheben liess;

dass dessen Vizepräsidentin auf die Beschwerde mit Verfügung vom 12. November
2012 nicht eingetreten ist, da sie die Eingabe als verspätet eingereicht
erachtet hat;

dass die Firma X.________ gegen diese Verfügung mit in tschechischer Sprache
verfasster Eingabe vom 10. Dezember 2012 sowie deutscher Übersetzung dieser
Eingabe Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass sie dem Bundesgericht in der Folge eine weitere - vom 16. Januar 2013
datierte - in tschechischer Sprache abgefasste Eingabe zukommen liess;

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Präsidialverfügung vom
25. Januar 2013 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist,
bis am 15. Februar 2013 eine in einer Schweizer Amtssprache (Art. 54 Abs. 1
BGG) verfasste Übersetzung der Eingabe vom 16. Januar 2013 und eine ebensolche
Vollmacht nachzureichen;

dass er dies unterlassen hat, weshalb auf seine Eingaben gestützt auf Art. 42
Abs. 5 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. Januar 2013
ersucht, die Beschwerdeführerin habe die Prozesskosten sicherzustellen;
dass dieses Gesuch beim nunmehrigen Verfahrensausgang hinfällig wird, die
Beschwerdeführerin indes dem Beschwerdegegner für dessen bereits erstattete
Eingabe eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp