Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.763/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_763/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe D'Amato, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Nichtanhandnahme; Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 29. Mai 2012 Strafanzeige gegen Y.________ wegen
Nötigung. Sie machte geltend, Y.________ habe sie am 28. April 2012 in der
Waschküche eingeschlossen und ihr am 29. Mai 2012 den Weg bzw. den Zugang zum
Lift versperrt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 26. Juli 2012
eine Nichtanhandnahmeverfügung. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. April 2012
erhob X.________ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 25. Oktober 2012 ab. Die Strafkammer führte zur Begründung
zusammenfassend aus, dass das Schliessen eines Türschlosses von aussen - was
von der Angezeigten allerdings bestritten werde -, welches von innen jederzeit
durch das Betätigen eines Drehknopfes wieder geöffnet werden könne, die
Handlungsfähigkeit der sich im Rauminnern befindlichen Person nicht in
relevanter Weise beschränke. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als der
Raum, in dem sich die Anzeigerin befand, jederzeit durch zwei weitere Türen
hätte verlassen werden können. Dem von der Anzeigerin behaupteten Verhalten sei
bei objektiver Beurteilung die strafrechtliche Relevanz abzusprechen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das
Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 auf,
diesen bis am 17. Dezember 2012 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung fristgerecht
nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit
ihren Ausführungen nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die dem angefochtenen
Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel
ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli