Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.762/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_762/2012

Urteil vom 28. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. D.________,
2. E.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause,
3. F.H.________,
4. G.H.________,
5. B.X.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 13. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 16. März 2012 erstattete A.X.________ Strafanzeige gegen D.________,
E.________, F.H.________, G.H.________ und B.X.________ wegen
Freiheitsberaubung und Nötigung zum Nachteil von ihr sowie ihres Sohnes
C.X.________ (geb. 2002). Sinngemäss machte sie geltend, B.X.________ habe
unter Beteiligung der übrigen Beschuldigten widerrechtlich den gemeinsamen Sohn
C.X.________ in ein Kinderheim und sie in eine psychiatrische Klinik einweisen
lassen.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 nahm die Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Strafuntersuchung nicht
anhand.

Die von C.X.________, vertreten durch A.X.________, dagegen erhobene Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 13. November 2012
ab, soweit es darauf eintrat.

B.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des
Obergerichts aufzuheben.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

D.________ und E.________ haben sich in einer gemeinsamen Eingabe vernehmen
lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

A.X.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei
Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden
(Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Wieweit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahingestellt
bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbehelflich ist.

Sowohl die Einweisung der Beschwerdeführerin in die psychiatrische Klinik
mittels Fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) als auch die Fremdplatzierung
des Sohnes erfolgten durch die jeweils zuständige Behörde gestützt auf die
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Wenn die Vorinstanz annimmt, die
Beschwerdegegner seien für diese Massnahmen strafrechtlich nicht
verantwortlich, verletzt das daher offensichtlich kein Bundesrecht.

Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen, konnte sie sich vor Vorinstanz doch
umfassend zur Angelegenheit äussern und hat sie das auch getan.

Der angefochtene Entscheid leidet sodann an keinem besonders schwer wiegenden
und offensichtlichen Mangel. Die Annahme seiner Nichtigkeit fällt deshalb
ausser Betracht (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f. mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine
Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Entschädigung
von je Fr. 250.--, insgesamt Fr. 500.--, zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft IV und dem
Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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