Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.75/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_75/2012

Urteil vom 15. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Arbon, Bahnhofstrasse 16,
Postfach 127, 9320 Arbon,
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Gegen X.________ ist beim Bezirksgericht Arbon ein Strafverfahren hängig, dies
namentlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung,
gewerbsmässigen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Unterlassung der Buchführung,
Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis.

Mit Verfügung vom 29./30. September 2011 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Sicherheitshaft, in der sich
X.________ nach der Verbüssung früherer Freiheitsstrafen bereits seit Ende Juni
2011 befand, bis zum 24. März 2012. Gegen diese Verfügung wandte sich
X.________ mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid
vom 15. Dezember 2011 hat dieses die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist.

2.
Mit Eingabe vom 31. Januar (Postaufgabe: 2. Februar) 2012 führt X.________
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die
Sicherheitshaft sei aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; evtl. sei sie abzuweisen.
Das Obergericht seinerseits stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
während das Bezirksgericht Arbon auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Replicando hat der Beschwerdeführer seine mit der Beschwerde gestellten Anträge
bestätigt.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137
III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).
Nach den Angaben in der Beschwerde ist der angefochtene obergerichtliche
Entscheid dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 zugestellt worden
(Beschwerde S. 3 Ziff. 12). Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am
24. Dezember 2011 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 23. Januar
2012 endete sie. Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die
Frist - entgegen der vom Beschwerdeführer bekundeten Auffassung - während den
(Weihnachts-)Gerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit
Art. 46 BGG).
Die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (wiederum Beschwerde S. 3 Ziff.
12) erst am 31. Januar 2012 dem Gefängnispersonal (und hernach am 2. Februar
2012 der Post) übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet
eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arbon, der
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität
sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp