Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.743/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_743/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702
Freiburg.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 12.
November 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 27. August 2012 Strafanzeige gegen Y.________, Leiter der
A.________-Filiale in Freiburg, ein wegen "psychischer Körperverletzung,
Mobbing, Leistungsverweigerung, fortgesetzter Lügen, versuchten Betrugs". Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg trat mit Verfügung vom 21. September
2012 auf die Strafanzeige nicht ein. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
erhob X.________ am 27. September 2012 Beschwerde, auf welche die Strafkammer
des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 12. November 2012 nicht eintrat.
Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass X.________
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Er beschränke sich darauf,
seine Sicht des Geschehens zu wiederholen, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen,
inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung falsch
sei. In einer Alternativbegründung führte die Strafkammer aus, dass die
Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen wäre.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen
gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Strafkammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde
führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Urteil
zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli