Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.738/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_738/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 31. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Am 4. Juni 2012 erstattete X.________ Anzeige namentlich gegen verschiedene
Behördenmitglieder und Ärzte, dies wegen übler Nachrede, Verleumdung etc. Am 2.
Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, das Verfahren
nicht anhand zu nehmen. Die Verfügung wurde der Gemeindeverwaltung A.________
zu Handen der Anzeigerin zugestellt, welche diese als Zustelladresse genannt
hatte.

Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhob die Anzeigerin Beschwerde, wobei
sie insbesondere auch ein Arztzeugnis einreichte und geltend mache, infolge
Arbeitsunfähigkeit sei sie nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu
führen. Entsprechend stellte sie damit auch ein Fristwiederherstellungsgesuch.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Bern das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen.
Gleichzeitig ist sie auf die von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
erhobene Beschwerde nicht eingetreten, wobei sie die auf Fr. 300.--
festgesetzten Verfahrenskosten der Anzeigerin auferlegt hat.

2.
Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2012
Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin kritisiert den obergerichtlichen Beschluss und im
Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Problemen, die sie in ihrer Eingabe
geschildert hat, insbesondere auch die Gemeindebehörden auf ganz allgemeine
Weise. Sie setzt sich indes nicht im Einzelnen mit den dem Beschluss zugrunde
liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern dadurch bzw.
durch den Beschluss selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb
es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp