Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.6/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_6/2012

Urteil vom 27. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Anordnung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2011 des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ wurde am 1. Januar 1997 vorläufig festgenommen und in der Folge
in Untersuchungshaft und später in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit
Urteil vom 20. Januar 1999 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass er
verschiedene Straftatbestände erfüllt hatte, worunter (eventual)vorsätzliche
Tötung, qualifizierten Raub und gewerbsmässigen Diebstahl. Wegen
Unzurechnungsfähigkeit (gemäss Art. 10 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung; nachfolgend: aStGB) wurde er jedoch von der entsprechenden
Anklage freigesprochen und in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in
eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Dem Urteil lag ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) vom 14. Januar 1998 zugrunde, wonach X.________ an einer paranoiden
Schizophrenie leide und ohne fachärztliche Behandlung bald wieder sein früheres
Leben als sozial Randständiger aufnehme, wobei von einer forensisch
massgeblichen Rückfallgefahr auszugehen sei; weil dies auch für
Aggressionsdelikte zutreffe, seien ohne Behandlung die Voraussetzungen für eine
Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB erfüllt. Am 2. Februar 1999 trat
X.________ in die UPK ein, von wo er am 29. April 1999 flüchtete.
A.b Am 4. April 2006 wurde X.________ verhaftet und im Untersuchungsgefängnis
Basel untergebracht. In einem weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachten vom
29. November 2007 wurde in Übereinstimmung mit der ersten Expertise
festgestellt, dass er an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit
erheblichen psychotischen Symptomen leide; es bestehe eine deutlich erhöhte
Gefahr, dass er in nicht ausreichend behandeltem Zustand in vergleichbaren
Belastungssituationen erneut ähnlich gelagerte Delikte wie früher begehen
könnte; angezeigt sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB; sollte
X.________ für eine konsequent durchgeführte, hoch dosierte neuroleptische
Behandlung nicht zu gewinnen oder sollte eine solche nicht wirksam sein,
bestehe eine erhebliche Gefahr der Begehung von dem Tötungsdelikt ähnlichen
Straftaten. Am 6. Oktober 2009 wurde X.________ in die Etablissements de la
plaine de l'Orbe (EPO) versetzt. Dieses erstattete am 31. Mai 2010 einen
Vollzugs- und am 15. November 2010 einen Therapiebericht. Aus diesen geht
hervor, dass X.________ der Ansicht ist, das Tötungsdelikt in rechtfertigender
Notwehr begangen zu haben, jegliche psychiatrische Erkrankung leugnet und sich
weder einer psychopharmakologischen Medikation noch einer regelmässigen
psychotherapeutischen Behandlung unterzieht.
A.c Am 21. Dezember 2010 beantragte das Ressort Strafvollzug des Kantons
Basel-Stadt beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB die Aufhebung der Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt
sowie die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Dieser
schriftliche Antrag trägt den Eingangsstempel beim Strafgericht vom 28.
Dezember 2010. Am 10. November 2011 erkundigte sich das Ressort Strafvollzug
beim Strafgericht nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Prüfung der
Anordnung von Sicherheitshaft. In der Folge gab die Verfahrensleitung des
Strafgerichts am 21. November 2011 bei der UPK ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag zur Frage der Anordnung einer Verwahrung oder der Weiterführung der
stationären Massnahme; überdies beantragte sie die Anordnung von
Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht.
A.d Am 24. November 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die
Sicherheitshaft gegenüber X.________ für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen,
d.h. bis zum 16. Februar 2012. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es
liege ein so genanntes Nachverfahren vor, wobei eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieses zu einer Massnahme führe, welche die
Sicherstellung des Betroffenen erfordere. Zudem beruhe die Haft auf der
gegebenen Flucht- und Fortsetzungsgefahr auf Seiten von X.________ und sie sei
auch verhältnismässig.
A.e Mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, eine gegen die
Haftverfügung gerichtete Beschwerde von X.________ ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt,
der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus
der Haft zu entlassen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend
gemacht, über die Verlängerung der stationären Massnahme hätte spätestens am
25. Dezember 2010 entschieden werden müssen. Der entsprechende Antrag sei aber
erst am 28. Dezember 2010 beim Strafgericht eingegangen. Der Freiheitsentzug
sei danach ohne Entscheid über die Verlängerung der Massnahme oder die
Anordnung von prozessualer Haft unrechtmässig während elf Monaten aufrecht
erhalten worden, bis erst am 24. November 2011 der Entscheid über die
Sicherheitshaft ergangen sei. Der Freiheitsentzug während dieser Dauer lasse
sich nicht nachträglich anordnen bzw. rechtfertigen und sei ungesetzlich,
weshalb X.________ umgehend freizulassen sei.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht schliessen unter Verzicht
auf weitere Ausführung auf Abweisung der Beschwerde. X.________ hat
ausdrücklich davon abgesehen, sich nochmals zur Sache zu äussern.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG gegeben. Anwendbar ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene
Schweizerische Strafprozessordnung (siehe Art. 448 ff. StPO). Danach ist der
angefochtene Entscheid kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222
StPO analog; vgl. E. 2.4). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm
vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81
Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs.
2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der
Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272
f.).

1.2 Freiheitsentzüge durch die Strafbehörden greifen in die Grundrechte der
Betroffenen ein. Soweit es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt,
dienen sie dazu, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren
sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art.
196 lit. a-c StPO). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht
geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das
Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E.
3.3 S. 269). Auch mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird
über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen solche
Entscheide keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach
dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die
Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne
von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar (vgl. BGE 1B_378/2011 vom
15. August 2011 E. 1.2).

1.3 Im vorliegenden Fall werden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
von keiner Seite in Frage gestellt. Da an deren Richtigkeit auch keine Zweifel
bestehen, sind sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Streitgegenstand bildet die Zulässigkeit des Freiheitsentzugs des
Beschwerdeführers während des vor dem Strafgericht als erster Instanz hängigen
Verfahrens, in dem die Strafbehörden prüfen, ob die stationäre Massnahme zu
verlängern oder allenfalls durch eine nachträgliche Verwahrung abzulösen ist.
Die beiden Varianten beruhen zumindest teilweise auf unterschiedlichen
gesetzlichen Grundlagen. Schon mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31
Abs. 1 BV muss ein Freiheitsentzug aber so oder so von der zuständigen Behörde
verfügt werden und der Anspruch des Betroffenen auf Anrufung des Gerichts
gewahrt bleiben.

2.2 Als eine mögliche Sanktion steht die Verlängerung der stationären Massnahme
in Frage.
2.2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen.
2.2.2 Nach Art. 59 Abs. 4 StGB entscheidet somit das Gericht und nicht die
Vollzugsbehörde, die lediglich das Antragsrecht dazu besitzt, über die
allfällige Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme bzw. den
damit verbundenen Freiheitsentzug nach Ablauf von höchstens fünf Jahren. Es ist
im vorliegenden Fall unter den Verfahrensbeteiligten strittig, ob dieser
Entscheid vor diesem Zeitpunkt zu ergehen hat oder der Antrag der
Vollzugsbehörde für die Fristwahrung genügt. Ein solcher Antrag ersetzt jedoch
so oder so den richterlichen Entscheid nicht.
2.2.3 Zulässig erscheint daher nur, dass entweder der eigentliche Entscheid
über die Fortführung der Massnahme in der Sache vor Ablauf der fraglichen Frist
ergeht oder dass, falls sich dieses Verfahren nicht rechtzeitig durchführen
lässt, vor Ablauf der Frist allenfalls vom dafür zuständigen Gericht mit Blick
auf das hängige Verlängerungsverfahren Sicherheitshaft angeordnet wird. Beim
Entscheid über die Weiterführung der stationären Massnahme handelt es sich um
einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO (vgl. die
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 in
BBl 2006 1298), für den gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht zuständig ist,
das schon das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone
nichts anderes bestimmen. Gemäss der nicht bestrittenen Feststellung der
Vorinstanz kennt der Kanton Basel-Stadt keine davon abweichende Regelung.

2.3 Als zweite Variante steht im vorliegenden Fall die Ablösung der bisherigen
stationären Massnahme durch eine nachträgliche Verwahrung zur Diskussion. Nach
Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht bei Aufhebung einer Massnahme, die auf
einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB (wie insbesondere Mord, vorsätzliche
Tötung, schwere Körperverletzung, Raub) beruht, auf Antrag der Vollzugsbehörde
die Verwahrung anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere
Taten dieser Art begeht. Da der Beschwerdeführer unter anderem die Tatbestände
der vorsätzlichen Tötung sowie des qualifizierten Raubs erfüllt hat, liegt nach
vorläufiger Einschätzung trotz fehlender Schuldfähigkeit eine Anlasstat vor,
die zu einer nachträglichen Verwahrung führen kann. Auch hierbei handelt es
sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts nach Art.
363 ff. StPO (vgl. erneut BBl 2006 1298), für den dieselben prozessualen Regeln
gelten.

2.4 Eine besondere Regelung für die Anordnung von Sicherheitshaft enthalten die
Art. 363 ff. StPO nicht (vgl. MARIANNE HEEr, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 9 zu Art. 364 StPO). Aus der
Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lässt sich jedoch auch die
Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der
Strafprozessordnung ableiten (vgl. in analogem Sinne BGE 1B_378/2011 vom 15.
August 2011 E. 2.2.2). Wird während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt,
sind mithin die Art. 220 ff. und 229 ff. StPO einschlägig, was die
Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die prozessuale Haft mit sich
bringt.

2.5 Was den vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Borer gegen Schweizerische
Eidgenossenschaft vom 10. Juni 2010 (Urteil des EGMR Nr. 22493/06) betrifft, so
bezieht sich dieser Entscheid nicht auf die damals noch nicht in Kraft stehende
Schweizerische Strafprozessordnung, sondern auf die frühere Strafprozessordnung
des Kantons Basel-Stadt, die terminologisch nicht zwischen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft unterschied (vgl. BGE 1B_378/2011 vom 15. August 2011 E.
2.2.2). Nach dem anwendbaren Übergangsrecht (vgl. Art. 448, 449 und 451 StPO)
gilt im vorliegenden Fall das neue eidgenössische Verfahrensrecht mit der
entsprechenden neuen Zuständigkeitsordnung. Der angerufene Entscheid des
Europäischen Gerichtshofes ist damit nicht einschlägig.

2.6 Mit dem Gesuch des Ressorts Strafvollzug vom 21. Dezember 2010 wurde die
vorliegende Angelegenheit wieder dem Strafgericht erster Instanz vorgelegt.
Diesem obliegt der Entscheid in der Sache und allenfalls über den damit
verbundenen Freiheitsentzug. Das Strafgericht hat aber darüber noch nicht
entschieden. Für allfällige Sicherheitshaft während des hängigen Verfahrens ist
hingegen das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Die Vorinstanz geht selbst
davon aus, die Regeldauer von fünf Jahren für eine stationäre Massnahme sei für
diejenige des Beschwerdeführers am 25. Dezember 2010 abgelaufen. Darauf ist
nicht zurückzukommen, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr, wie offenbar
noch vor dem Appellationsgericht, geltend macht, die frühere Haft vom 1. Januar
1997 bis zum Urteil des Strafgerichts müsse in die Berechnung mit einbezogen
werden. Der Antrag des Ressorts Strafvollzug auf Weiterführung des
Freiheitsentzugs datiert zwar vom 21. Dezember 2010, trägt aber den
Eingangsstempel des Strafgerichts vom 28. Dezember 2010. Vor Ablauf des mit der
stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs am 25. Dezember 2010 wurde
demnach nicht über einen Freiheitsentzug gerichtlich entschieden. Nachdem sich
das Ressort Strafvollzug mit Schreiben vom 16. November 2011 beim Strafgericht
über den Verfahrensstand erkundigt hatte, stellte dieses am 21. November 2011
den Antrag beim Zwangsmassnahmengericht, für das laufende Verfahren die
Sicherheitshaft anzuordnen. Dieses verfügte die Haft am 24. November 2011. Der
Beschwerdeführer befand sich damit vom 26. Dezember 2010 bis zum 24. November
2011, also für eine Dauer von praktisch elf Monaten, ohne richterlichen
Entscheid in Haft. In diesem Sinne erweist sich sein Freiheitsentzug als
grundsätzlich unrechtmässig.

3.
3.1 Zu prüfen ist, welche Folgen mit der Nichtbeachtung des Erfordernisses
eines rechtzeitigen richterlichen Entscheides über die Weiterführung des
Freiheitsentzugs verbunden sind.

3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verletzung der
Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der Anordnung von Präventivhaft,
insbesondere das Fehlen eines nach den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von
Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK ergangenen Hafttitels, verschiedene
Rechtsfolgen mit sich bringen. Namentlich ist ihr mit der Feststellung der
Unrechtmässigkeit der Haft, der teilweisen Gutheissung einer allfälligen
Beschwerde in diesem Sinne sowie der Auflage der Verfahrenskosten im
entsprechenden Umfang zulasten des Staates zu begegnen. Überdies kann der
Betroffene, je nach der Schwere der Gesetzwidrigkeit, ein
Entschädigungsverfahren nach Art. 429 ff. StPO, insbesondere Art. 431 StPO,
einleiten (vgl. insbes. BGE 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.1 sowie BGE
137 IV 92 E. 3 S. 96, 118; 136 I 274 E. 2.3 S. 278).

3.3 Hingegen rechtfertigt das Fehlen eines gültigen Hafttitels während einer
gewissen Zeitdauer für sich allein eine Haftentlassung nicht, wenn und solange
die materiellen Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs erfüllt sind (vgl. BGE
1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Immerhin müssen die öffentlichen Interessen
für die Weiterführung des Freiheitsentzugs, insbesondere die
Sicherheitsinteressen für die Fortsetzung von Sicherheitshaft, desto grösser
sein, je länger diese bereits ohne gültigen Titel gedauert hat. Der Gefahr für
die Öffentlichkeit, die vom Häftling ausgeht, kommt daher mit zunehmender Dauer
eine ebenfalls grössere Bedeutung zu. Mit Blick auf Art. 196 lit. c StPO muss
auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass eine strafrechtliche
Sanktion ausgesprochen wird, und der Betroffene nicht nur prozessual ohne
späteren strafrechtlichen Freiheitsentzug in Haft genommen bzw. belassen wird.

3.4 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Sicherheitshaft unter anderem dann
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
3.4.1 Der dringende Tatverdacht spielt im vorliegenden Fall keine Rolle mehr,
nachdem rechtskräftig strafrichterlich festgestellt ist, dass der
Beschwerdeführer die Tatbestände verschiedener Strafdelikte erfüllt hat, auch
wenn er mangels Zurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde.
3.4.2 Massgeblicher Haftgrund ist hier die Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr, die mit einer allfälligen Freilassung des Beschwerdeführers
vor dem Entscheid in der Sache verbunden wäre. Sinn und Zweck dieses Haftgrunds
bildet die Verhütung von Delikten. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die
ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte von
bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen
müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich
ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die
Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen
Vorstrafen zu berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
3.4.3 Bei den vom Gesetz verlangten Vortaten muss es sich ebenfalls um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig
abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Dabei kommt dem Grad der
Gewaltbereitschaft der betroffenen Person eine massgebliche Bedeutung zu (vgl.
BGE 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.4).

3.5 Der Beschwerdeführer hat schwere Delikte (vorsätzliche Tötung,
qualifizierter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl) begangen und dabei teilweise
erhebliche Gewalt ausgeübt. Auch wenn er dafür strafrechtlich wegen
Unzurechnungsfähigkeit nicht verurteilt werden konnte, ergeben sie sich aus
einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und offenbart sein Verhalten
eine grosse Gewaltbereitschaft. Die vorhandenen Gutachten, worunter auch das
aktuellste vom 29. November 2007, gehen bei einer nicht ausreichenden
Behandlung von einer erheblichen Rückfallgefahr mit Aggressionspotenzial bzw.
dem Risiko der Begehung gleichartiger Delikte wie früher aus. Aus den Berichten
der Vollzugsanstalt geht überdies hervor, dass sich der Beschwerdeführer weder
einer psychopharmakologischen Medikation noch einer regelmässigen
psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Damit ist eine massgebliche
Rückfallgefahr verbunden mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgewiesen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass erneut eine strafrechtliche Sanktion in Form einer
Massnahme in Verbindung mit einem Freiheitsentzug ausgesprochen wird, erscheint
hoch. Die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft erweisen sich
demnach als grundsätzlich erfüllt.

3.6 Der Beschwerdeführer befand sich während fast elf Monaten ohne gültigen
Titel in Haft. Diese Dauer erscheint sehr lang (vgl. im Vergleich dazu die rund
sechswöchige Haft ohne gültigen Titel in BGE 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012).
Die Fortsetzung der Haft erfordert daher erhebliche Sicherheitsinteressen.
Allerdings geht vom Beschwerdeführer ein grosses Sicherheitsrisiko aus, das
sich besonders durch das vorhandene Aggressionspotenzial auszeichnet, wobei er
sich weigert, diesem therapeutisch entgegenzuwirken. Die Gefahr für die
Öffentlichkeit bei einer Freilassung des Beschwerdeführers ist daher erheblich
und im Übrigen teilweise selbstverschuldet. Eine umgehende Haftentlassung
rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

3.7 Immerhin stellt sich ernsthaft die Frage einer allfälligen
Haftentschädigung bzw. Genugtuung für die Dauer des Freiheitsentzugs ohne
gültigen Titel (vgl. Art. 429 ff., insbes. Art. 431, StPO). Soweit sich das aus
den dem Bundesgericht vorliegenden Akten ergibt, scheint der Beschwerdeführer
allerdings während dieser Dauer nie um Haftentlassung ersucht zu haben. Es ist
freilich auch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer Kenntnis von den
rechtlichen Zusammenhängen hatte oder im massgeblichen Zeitraum anwaltlich
vertreten war. Sowohl das Ressort Strafvollzug (seit Anordnung der stationären
Massnahme mit dem Urteil des Strafgerichts vom 20. Januar 1999 bzw. seit der
erneuten Festnahme des Beschwerdeführers nach seiner zwischenzeitlichen Flucht
am 4. April 2006) als auch das Strafgericht (seit dem Eingang des Gesuchs um
nachträgliche Verwahrung am 28. Dezember 2010) waren jedoch mit dem Fall
befasst. Grundsätzlich oblag es beiden Behörden, von Amtes wegen zu prüfen, ob
sich der Beschwerdeführer rechtmässig in Haft befand oder ob ein entsprechender
Handlungsbedarf, namentlich im Hinblick auf den erforderlichen richterlichen
Entscheid, bestand. Die Frage einer Haftentschädigung bzw. Genugtuung bildet
jedoch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren, weshalb sie hier nicht
weiter zu prüfen ist.

4.
4.1 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und es ist
festzustellen, dass die Haft während der Dauer vom 25. Dezember 2010 bis zum
24. November 2011 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die
gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK
erfüllte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das umfasst insbesondere
das Gesuch um Haftentlassung, womit der Beschwerdeführer in Haft bleibt.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG).
Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die
Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 25. Dezember 2010 bis zum 24.
November 2011 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die
gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK
erfüllte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax