Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.687/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_687/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 5. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Am 18. Oktober 2011 erstattete der unter Vormundschaft stehende X.________
Strafanzeige gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung und
stellte am 16. Januar 2012 den entsprechenden Strafantrag. Der Strafanzeige
liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus
X.________ und seinen beiden Geschwistern, beabsichtigte ein zweistöckiges Haus
in Rüschlikon zu verkaufen. Aus diesem Grund forderte B.________, der Vormund
von X.________, diesen auf, die Hausschlüssel dem beauftragten
Immobilientreuhänder zukommen zu lassen. Da keine Schlüsselrückgabe erfolgte,
ersuchte A.________, der die Erben gegenüber der mit dem Verkauf beauftragten
Maklerfirma vertrat, X.________ erneut um Herausgabe der Schlüssel und erteilte
gleichzeitig dem Immobilientreuhänder den Auftrag, die Schlösser auszuwechseln,
falls die Schlüssel nicht übergeben werden sollten. In der Folge wurden die
Schlösser ausgewechselt. Dabei wurden jeweils ein sich in der Eingangstüre
befindendes kleines Fenster eingeschlagen sowie das an einer Fensteröffnung
angebrachte Klebeband zerschnitten.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 4. Mai 2012, dass eine
Untersuchung nicht an die Hand genommen werde. Dagegen erhob X.________
Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 5. Oktober 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung
führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass hinsichtlich des
Hausfriedensbruchs das Strafantragsrecht nur der Erbengemeinschaft und nicht
dem einzelnen Erben zustehe. X.________ sei deshalb insoweit nicht zur
Beschwerde legitimiert. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu Recht
nicht anhand genommen. Die Erbengemeinschaft, d.h. X.________, vertreten durch
seinen Vormund, und seine beiden Geschwister hätten einstimmig beschlossen, die
Schlösser auswechseln zu lassen. Für einen solchen Beschluss brauche es die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht. Aus dem Beschluss ergebe sich
implizit auch das Einverständnis der Erbengemeinschaft, dass derjenige, der die
Auswechslung der Schlösser vornimmt, die Liegenschaft betritt. Somit fehle es
an der Tatbestandsmässigkeit des Hausfriedensbruchs. Hinsichtlich der
Sachbeschädigung liege eine Einwilligung des Berechtigten bzw. der
Erbengemeinschaft vor, weshalb diese gerechtfertigt und damit nicht strafbar
sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012 und ersuchte um
Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom
27. November 2012 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist
nicht erstreckt werden könne. In der Folge sandte X.________ am 5., 19., 29.
und 31. Dezember 2012 weitere Eingaben an das Bundesgericht. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Eine Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Die Strafkammer stellte den angefochtenen Beschluss im Doppel dem Vormund
des Beschwerdeführers für sich und den Beschwerdeführer zu. Der
Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass ihm der angefochtene Beschluss vom
Vormund am 15. November 2012 in Kopie ausgehändigt worden sei. Somit endete die
Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 17. Dezember
2012. Die Eingaben vom 19., 29. und 31. Dezember sind verspätet eingereicht
worden und daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird beispielsweise eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik
nicht dar, inwiefern die dem Beschluss der Strafkammer zugrunde liegende
Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli