Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.683/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_683/2012

Urteil vom 29. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, lic.iur. Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung/Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer,
vom 5. Oktober 2012 und 14. Januar 2013,
sowie I. Strafkammer vom 19. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ stellte am 17. September 2012 in dem gegen ihn gerichteten
Strafverfahren ein Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin Y.________. Diese
überwies die Akten mit einer Stellungnahme an die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 27. September 2012 bekräftigte
X.________ zuhanden der III. Strafkammer sein Ausstandsbegehren und verlangte
gleichzeitig den Ausstand von Oberrichter A.________, B.________, C.________,
D.________ und E.________. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich stellte mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 die Stellungnahme der
Staatsanwältin X.________ zur Vernehmlassung zu.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 wies die I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter A.________, B.________
und C.________ ab. Im Übrigen trat die I. Strafkammer auf das Ausstandsgesuch
nicht ein.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2013 schrieb die III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich das Ausstandsverfahren gegen Staatsanwältin Y.________
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Die Strafkammer führte
zusammenfassend aus, die geltend gemachte Befangenheit der Staatsanwältin werde
mit ihrem Verhalten im Zusammenhang mit einer geplanten und bislang noch nicht
durchgeführten Einvernahme des Gesuchstellers begründet. Nachdem die
Staatsanwaltschaft mittlerweile einen anderen Staatsanwalt mit der Untersuchung
gegen den Gesuchsteller betraut habe, sei das Ausstandsgesuch gegenstandslos
geworden.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 12. November 2013 erhob X.________ Beschwerde in
Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012. Am 24. November 2012 ergänzte er seine
Beschwerde.

2.2. Am 26. November 2012 erhob X.________ ausserdem Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der I. Strakammer vom 19. Oktober 2012.

2.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 erhob X.________ Beschwerde gegen den
Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14.
Januar 2013.

2.4. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Bei der angefochtenen Verfügung der III. Strafkammer vom 5. Oktober 2012, mit
welcher der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen
wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist nur anfechtbar,
falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der
Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG überhaupt keine Ausführungen. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Da der
Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von
Art. 93 BGG erfüllt sein könnten, ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 5. Oktober 2012 mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ob die weiteren
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, kann daher offen bleiben.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

4.1. Im Beschluss vom 19. Oktober 2012 prüfte die I. Strafkammer das
Ausstandsgesuch mit Blick auf Art. 56 lit. a, b und f StPO. Dabei verneinte es
eine unzulässige Vorbefassung bzw. Mehrfachbefassung sowie das Vorliegen von
Umständen, welche den Eindruck erwecken könnten, die Meinungsbildungen der
Richter seien im konkreten Fall nicht mehr offen. Mit diesen Ausführungen setzt
sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit
seiner meist appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die I.
Strafkammer das Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde gegen den
Beschluss der I. Strafkammer vom 19. Oktober 2012 genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.2. Mit Beschluss vom 14. Januar 2013 schrieb die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich das Ausstandsverfahren gegen Staatsanwältin
Y.________ zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Abschreibung des
Verfahrens führte, nicht auseinander. Aus seiner hauptsächlich appellatorischen
Kritik ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw.
deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Die Beschwerde gegen die Beschluss vom 14. Januar 2013 genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Die Beschwerden gegen die Verfügung bzw. Beschluss der III. Strafkammer vom 5.
Oktober 2012 und 14. Januar 2013 sowie gegen den Beschluss der I. Strafkammer
vom 19. Oktober 2012 erweisen sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. und III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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