Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.677/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_677/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Vermögensverwaltung AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke
1,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439,
6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2012 des Obergerichts des
Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Vermögensverwaltung AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
das Erbringen von Finanzdienstleistungen gegenüber privaten und
institutionellen Kunden im In- und Ausland auf dem Wege der individuellen
Portfolioverwaltung sowie der Anlageberatung. Nach eigenen Angaben gehört sie
als 100-prozentige Tochtergesellschaft der X.________ Group AG zur
X.________-Gruppe, die ein Immobilienunternehmen betreibt und zur Finanzierung
ihrer Investitionstätigkeit Beteiligungsgesellschaften nach deutschem Recht
aufgelegt bzw. entsprechende Beteiligungspapiere emittiert hat. Die X.________
Vermögensverwaltung AG dient der Abwicklung des Vertriebs der von der
X.________-Gruppe ausgegebenen Beteiligungspapiere in der Schweiz. Die
Beteiligungen werden über ein Netz unabhängiger Versicherungsvermittler mit
jeweils eigenem Kundenstamm (sog. "Lizenznehmer") vertrieben.

Y.________ führt in Walchwil ein Einzelunternehmen, das Treuhandbüro
Y.________, dessen Zweck im Handelsregister mit "Treuhand, Revisionen, Steuer-,
Finanz- und Unternehmensberatung" umschrieben ist.

Mit Strafanzeige und Privatklage vom 4. März 2011 beantragte die X.________
Vermögensverwaltung AG die Durchführung einer Strafuntersuchung und bei
gegebenem Untersuchungsergebnis das Erheben einer Strafklage gegen Y.________
wegen unlauteren Wettbewerbs, Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen. Zudem stellte sie den Antrag auf Anordnung einer
Friedensbürgschaft.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2
Emmen die Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen unlauteren Wettbewerbs (Art.
3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG [SR 241]), versuchter Nötigung (Art. 22 Abs. 1
i.V.m. Art. 181 StGB) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) ein. Des Weiteren
gab die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung einer Friedensbürgschaft
(Art. 66 StGB) nicht statt und verwies die X.________ Vermögensverwaltung AG
mit ihrer Zivilforderung an den Zivilrichter. Die Einstellungsverfügung wurde
am 27. Dezember 2011 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert.
Die von der X.________ Vermögensverwaltung AG am 16. Januar 2012 erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 20.
September 2012 ab.

B.
Mit Eingabe vom 7. November 2012 führt die X.________ Vermögensverwaltung AG
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Anträgen, den Beschluss des
Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des
Strafverfahrens gegen Y.________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Oberstaatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner
stellen in ihren Eingaben Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die
Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihrem Standpunkt und an ihren
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin
angestrebte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen
Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den
die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1,
Art. 90 BGG). Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit.
b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein
rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich
auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dabei wird
grundsätzlich verlangt, dass die Beschwerdeführerin bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder
Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten.
Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt
wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie hat
Strafanzeige (unter anderem) wegen Nötigung gestellt und beabsichtigt, gegen
den Beschwerdegegner Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies ist für die
Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hinreichend.
Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Bezug auf den Tatbestand der
Nötigung sei ein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige; die
Einstellung des Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung verstosse deshalb
gegen Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Hingegen erhebt die Beschwerdeführerin keine
Einwände gegen die von der Vorinstanz geschützte Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen unlauteren Wettbewerbs und
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Hierzu erübrigen sich damit
weitere Ausführungen.

Nicht weiter einzugehen ist auch auf die im Verfahren vor Bundesgericht neu
erhobene Rüge, das Verhalten des Beschwerdegegners hätte eine Klärung
hinsichtlich der Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der
Verleumdung (Art. 174 StGB) und damit eine Ausdehnung der Strafuntersuchung
erfordert. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin waren die von ihr als
potenziell ehrverletzend eingestuften Begriffe "Abzocker" und "Betreiberin
eines Schneeballsystems" bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 4. März
2011 bekannt. Einen Strafantrag wegen angeblicher Widerhandlung gegen Art. 173
und Art. 174 StGB hat sie jedoch innert der dreimonatigen Antragsfrist von Art.
31 StGB nicht gestellt, weshalb sich die Staatsanwaltschaft mit diesen
Tatbeständen auch nicht zu befassen brauchte.

2.
2.1 Die Vorinstanz geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

Auf Vermittlung des "Lizenznehmers" A.________ investierten B.D.________, eine
Rentnerin, und deren Tochter C.D.________, eine Bezügerin von AHV/IV-Renten und
Ergänzungsleistungen, in den Jahren 2006/2007 insgesamt EUR 191'400.--
respektive EUR 47'000.-- in Beteiligungen der Beschwerdeführerin. Diese stellte
den Investorinnen und Investoren jährliche Renditen von 12 bis 18 % in
Aussicht. B.D.________ und C.D.________ gelangten in der Folge mit dem Anliegen
an den ihnen privat bekannten Beschwerdegegner, ihre Anlagen zu überprüfen. Am
27. Januar 2011 fand eine Besprechung über diese Beteiligungen statt. Anwesend
waren B.C.________ und C.D.________, der Schwiegersohn von B.D.________, der
Beistand von C.D.________, A.________ und der Beschwerdegegner. Anlässlich
dieses Treffens äusserte sich der Beschwerdegegner kritisch zu den
Geschäftspraktiken der Beschwerdeführerin, wobei der genaue Inhalt seiner
Aussagen umstritten ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Strafanzeige und Privatklage vom 4.
März 2011 geltend, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Besprechung vom 27.
Januar 2011 gegenüber A.________ die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als
"Abzocker" bezeichnet sowie behauptet, die Beschwerdeführerin vertreibe ihre
Finanzprodukte im "Schneeballsystem" und ihr Jahresbericht könne nie und nimmer
stimmen.

Zugleich habe der Beschwerdegegner damit gedroht, die Beschwerdeführerin mit
einer Meldung gegenüber der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und bei
der Fernsehsendung "Kassensturz" in Verruf zu bringen sowie eine "Hetzjagd im
Internet" (Verbreitung negativer Aussagen über die Beschwerdeführerin in
Internetforen und Blogs) zu veranstalten für den Fall, dass die
Beschwerdeführerin die Verträge mit B.D.________ und C.D.________ nicht
rückabwickle und diesen die einbezahlten Beträge nicht bis spätestens am 28.
Februar 2011 zurückerstatte.

2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, gestützt auf das von A.________ am 29. Januar
2011 verfasste Kurzprotokoll der Besprechung vom 27. Januar 2011 und die
Aussagen von B.D.________ sowie jene des Beschwerdegegners sei hinreichend
nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Besprechung vom 27.
Januar 2011 in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin
die Begriffe "Abzocker" und "Schneeballsystem" verwendet habe.

Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, gestützt auf das Kurzprotokoll und die
Angaben von B.D.________ und des Beschwerdegegners in den jeweiligen
Einvernahmen sei auch erstellt, dass der Beschwerdegegner die Rückabwicklung
der Verträge von B.D.________ und C.D.________ und die Rückzahlung der von
diesen investierten Gelder verlangt und damit gedroht habe, sich andernfalls an
die FINMA und die Medien zu wenden sowie in Internetforen und Blogs eine
Diskussion über die Beschwerdeführerin und deren Produkte und Beratung zu
lancieren. Die Untersuchung habe hingegen nicht ergeben, dass der
Beschwerdegegner damit gedroht habe, die Beschwerdeführerin in den Medien oder
in Internetforen und Blogs als Betreiberin eines Schneeballsystems und ihre
Organe als Abzocker zu bezichtigen sowie die Richtigkeit der Revisionsberichte
in Frage zu stellen. Weitere Beweiserhebungen seien insoweit nicht
erforderlich.

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung
und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV.

Sie führt aus, zur Klärung der strafrechtlich relevanten Frage, ob der
Beschwerdegegner anlässlich der Besprechung vom 27. Januar 2011 insbesondere
angedroht habe, ein eigentliches "Cybermobbing" zu betreiben, hätten weitere
Beweise erhoben werden müssen. Namentlich hätten, wie von ihr beantragt, der
Schwiegersohn von B.D.________ und der Beistand von C.D.________ einvernommen
werden müssen. Auf die Befragung dieser Personen zu verzichten und den
Sachverhalt als erstellt zu betrachten, komme einer willkürlichen antizipierten
Beweiswürdigung gleich.

2.5 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise
abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich
sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das hindert das Gericht nicht, einen
Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine
Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 137 II 266 E. 3.2
S. 270).

2.6 Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, in dem von A.________
verfassten Kurzprotokoll fänden sich keine hinreichenden Hinweise darauf, dass
der Beschwerdegegner damit gedroht habe, die Beschwerdeführerin in den Medien
und in Internetforen und Blogs als Betreiberin eines Schneeballsystems und ihre
Organe als Abzocker zu bezeichnen sowie die Richtigkeit der Revisionsberichte
in Frage zu stellen; entsprechende Vorwürfe ergäben sich auch nicht aus den
Aussagen von B.D.________. Ebenso wenig ist die Vorinstanz in Willkür
verfallen, indem sie im Ergebnis die Aussagen des Beschwerdegegners als
glaubhaft bewertet hat. Dieser gab an, er habe einzig beabsichtigt, über die
amtlichen Stellen, die Konsumentenorganisationen und das Internet eine adäquate
Beurteilung der Finanzprodukte und der Anlageberatung der Beschwerdeführerin zu
erhalten; es liege ihm fern, die Beschwerdeführerin oder ihre Produkte im Sinne
einer Vorverurteilung in den Medien oder im Internet zu diskreditieren oder
negativ zu bewerten.

Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum
Schluss gekommen ist, Einvernahmen weiterer Personen - insbesondere des
Schwiegersohns von B.D.________ und des Beistands von C.D.________ - vermöchten
am Beweisergebnis mutmasslich nichts zu ändern. Die Rüge der willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung erweist sich demnach als unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht geschlossen, es sei kein Tatverdacht
erhärtet, der eine Anklage wegen Nötigung (Art. 181 StGB) rechtfertige.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore".
Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das
Verfahren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl
erlassen werden kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine
Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind. Der Grundsatz "in
dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu
handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung
überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 86 E. 4.1.1 f. und 4.2 S. 90 f.; je
mit Hinweisen).
3.1.2 Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun,
Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so,
wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor. Gemäss unbestritten
gebliebener Feststellung der Staatsanwaltschaft erfolgte bis zu deren Entscheid
keine Rückzahlung der Beteiligungen, weshalb vorliegend einzig ein Versuch in
Betracht kommt.

Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die
Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn
das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten
Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218
mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe offen gelassen, ob
die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile erfüllt sei, und
habe die Einstellung des Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung mit der
fehlenden Rechtswidrigkeit begründet. Der vom Beschwerdegegner angestrebte
Zweck, nämlich die Rückabwicklung der Beteiligungen der beiden nicht
qualifizierten Anlegerinnen, sei zulässig. Auch die eingesetzten Mittel, sich
mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Medien zu wenden und im
Internet eine Diskussion zu lancieren, seien grundsätzlich erlaubt, denn die
Beschwerdeführerin habe eine öffentliche Diskussion ihrer Struktur, ihrer
Produkte, ihrer Kapitalbeschaffungsmethoden und dergleichen zu dulden. Vor
diesem Hintergrund stünden Mittel und Zweck im richtigen Verhältnis. Zwischen
dem Gegenstand der Drohung und dem beabsichtigten Zweck bestehe sodann - anders
als etwa in dem BGE 106 IV 125 zugrunde liegenden Sachverhalt - der
erforderliche Sachzusammenhang, weshalb das Verhalten des Beschwerdegegners
weder als rechtsmissbräuchlich noch als sittenwidrig erscheine.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss BGE 106 IV 125 liege eine
rechtswidrige Nötigung vor, wenn zur Durchsetzung illiquider Ansprüche damit
gedroht werde, eine Angelegenheit in der Fernsehsendung "Kassensturz" publik zu
machen. Im zu beurteilenden Fall hätten die beiden Anlegerinnen keinen liquiden
Anspruch auf Rückabwicklung der Verträge. Dass die beiden Personen gemäss Art.
10 des Bundesgesetzes vom 23. Januar 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) nicht als "qualifizierte Anlegerinnen"
einzustufen seien, sei nicht relevant, da die Beteiligungen noch vor dem
Inkrafttreten des KAG gezeichnet worden seien. Bestehe kein liquider
Rückabwicklungsanspruch, so fehle es auch am erforderlichen sachlichen
Zusammenhang zwischen dem Zweck der Rückabwicklung und dem Mittel, insbesondere
den "Kassensturz" einzuschalten. Damit sei die Rechtswidrigkeit der
(versuchten) Nötigung gegeben, weshalb das Verfahren zu Unrecht eingestellt
worden sei.

3.4 In BGE 106 IV 125, auf den sich sowohl die Vorinstanz als auch die
Beschwerdeführerin in ihrer Begründung beziehen, hatte das Bundesgericht den
Fall eines Occasionshändlers zu beurteilen, der einem Kunden ein Auto mit einem
schwächeren Motor als angegeben verkauft hatte. Es befand, mit der Drohung,
diesen Vorfall in der Fernsehsendung "Kassensturz" zur Sprache zu bringen, habe
der Kunde allenfalls seinem Anspruch auf Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs
Nachdruck verschaffen dürfen, hingegen nicht einer keineswegs liquiden
Forderung von Fr. 500.-- für angebliche Auslagen für eine Expertise und andere
Umtriebe. Insoweit fehle es am erforderlichen unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt, der im Fernsehen androhungsgemäss
dargestellt werden sollte, und der erhobenen Forderung. Zusammenfassend sei die
Nötigung mangels eines rechtsgenüglichen Zusammenhangs zwischen Mittel und
Zweck rechtswidrig (BGE 106 IV 125 E. 3b S. 129 f.; vgl. hierzu auch Urteil
6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1, in: recht 2004 S. 119).

Vom Bundesgericht wurde damit in BGE 106 IV 125 zwar festgehalten, die geltend
gemachte Forderung sei nicht liquid gewesen. Für die Beurteilung des Falls aber
war von entscheidender Bedeutung, dass zwischen der Forderung und dem
Sachverhalt, der in den Medien dargestellt werden sollte, kein unmittelbarer
sachlicher Zusammenhang bestand.

Im zu beurteilenden Fall hingegen wollte der Beschwerdegegner keine
Umtriebsentschädigung erwirken, sondern er forderte die Rückabwicklung der
Verträge der beiden Anlegerinnen und die Rückerstattung der von diesen
einbezahlten Gelder. Damit ist vorliegend der erforderliche Sachzusammenhang
zwischen der Ankündigung, sich bei ausbleibender Rückzahlung an die FINMA und
die Medien zu wenden sowie im Internet eine Diskussion über die Produkte und
die Beratung der Beschwerdeführerin zu lancieren, und der erhobenen Forderung
auf Rückabwicklung der Verträge gegeben. Ist der unmittelbare sachliche
Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck zu bejahen, kann letztlich offen
bleiben, ob die Forderung auf Vertragsrückabwicklung liquid gewesen ist oder
nicht.

Der Schluss der Vorinstanz, mangels Rechtswidrigkeit einer allfälligen
versuchten Nötigung erscheine eine Verurteilung des Beschwerdegegners
unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht
eingestellt habe, verletzt damit zusammenfassend kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm
praxisgemäss keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons
Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner