Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.66/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_66/2012

Urteil vom 9. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 des Kantonsgerichts
Schwyz, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ gegen Y.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs erstattete;
dass er gegen eine in diesem Zusammenhang am 3. November 2011 ergangene
Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Innerschwyz
Beschwerde erhob;
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 21. Dezember
2011 auf die von ihm als den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen nicht
genügend erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, die übrigen Verfahrensbeteiligten
zur Beschwerde anzuhören;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein
kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende
Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand
entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem
Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp