Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.664/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_664/2012

Urteil vom 19. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,

gegen

1. Andreas Jenny, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen,
2. Bank B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Nrn. 2-5 vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Burch,
6. Versicherung F.________ AG, Rechtsanwalt G.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Obwalden, Polizeigebäude, Postfach, 6061 Sarnen.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons
Obwalden.

Sachverhalt:

A.
A.________ legte am 23. April 2012 beim Obergericht Obwalden gegen ein ihn
betreffendes Strafurteil des Kantonsgerichts Obwalden Berufung ein.
Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des
Obergerichts, Andreas Jenny. Zwischen seinem amtlichen Verteidiger,
Rechtsanwalt Y.________, und dem Obergerichtspräsidenten bestehe eine
Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Seit Erscheinen des Buchs
"Q.________" (abrufbar unter «http://www...» [besucht am 19. März 2013]) von
L.________ sei allgemein bekannt, dass Obergerichtspräsident Jenny einerseits
und die beiden im gleichen Büro arbeitenden Rechtsanwälte Y.________ und
X.________ andererseits tiefe gegenseitige Abneigung trenne. Wechselseitig
seien massive Anschuldigungen erhoben, rechtliche Schritte angedroht bzw.
Prozessbussen veranlasst worden. Eine Vermittlung durch einen Mediator sei
gescheitert.
In seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch erklärte Obergerichtspräsident
Jenny, er hege keine feindseligen Gefühle gegenüber Rechtsanwalt Y.________. Er
beantragte, das Gesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien
Rechtsanwalt Y.________ aufzuerlegen.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2012 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab und
auferlegte die Gerichtskosten A.________.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 5. November 2012 beantragt
A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei
anzuordnen, dass Obergerichtspräsident Jenny in den Ausstand zu treten habe.
Das Obergericht hat eine Vernehmlassung eingereicht, worauf der
Beschwerdeführer repliziert hat. Die übrigen zur Vernehmlassung eingeladenen
Verfahrensbeteiligten haben nicht Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache (Art. 78 Abs.
1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hat als letzte und einzige kantonale
Instanz entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur
Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Das vor Obergericht gestellte Ausstandsgesuch wurde mit Vorkommnissen
begründet, die in einem Zivilprozess um ein Kaufsrecht an einem Grundstück
ihren Anfang nahmen. Das Kaufsrecht war L.________ und M.________ eingeräumt
und von Rechtsanwalt X.________ notariell beurkundet worden. Als L.________ und
M.________ das Recht klageweise durchzusetzen versuchten, erkannten in erster
Instanz das Kantonsgericht und in zweiter das Obergericht wegen ungenügender
Bestimmbarkeit des Kaufpreises auf dessen Nichtigkeit. Obergerichtspräsident
Jenny befand sich im Ausstand. Das in der Folge angerufene Bundesgericht
stellte dagegen fest, dass der beurkundete Kaufpreis hinreichend bestimmbar sei
und hiess die Beschwerde gut (Urteil 4A_24/2008 vom 12. Juni 2008, in: AJP 2008
S. 1583).

2.2 Die X.________ & Partner AG hatte L.________ und M.________ im
Rechtsmittelverfahren um das Kaufsrecht finanziell und beratend unterstützt. Im
September 2007 leitete die Anwaltskommission des Kantons Obwalden deshalb gegen
die für die genannte Aktiengesellschaft arbeitenden Rechtsanwälte X.________,
Y.________ und W.________ ein Disziplinarverfahren ein. Mit Entscheid vom 25.
August 2009 erteilte sie Rechtsanwalt X.________ wegen Verletzung der
Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a, b und c des Bundesgesetzes vom 23.
Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA; SR 935.61) einen Verweis. Eine von Rechtsanwalt X.________ dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit
Entscheid vom 27. April 2010 gut. Obergerichtspräsident Jenny, der auch das Amt
des Verwaltungsgerichtspräsidenten inne hat, war erneut im Ausstand. In der
Folge stellte die Anwaltskommission die Disziplinarverfahren gegen die
Rechtsanwälte Y.________ und W.________ ein.

2.3 Den Rechtsanwalt X.________ betreffenden Disziplinarentscheid hatte die
Anwaltskommission vor Eintritt der Rechtskraft der Notariatskommission des
Kantons Obwalden zugestellt. Daraufhin reichten die Rechtsanwälte X.________
und Y.________ am 22. Februar 2010 eine Strafanzeige wegen
Amtsgeheimnisverletzung gegen die Mitglieder der Anwaltskommission ein. Für die
Leitung der Strafuntersuchung wurde Vroni Schwitter als ausserordentliche
Staatsanwaltschafts-Stellvertreterin eingesetzt. Am 27. Dezember 2010 erhoben
die Rechtsanwälte X.________ und Y.________ bei der Obergerichtskommission
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Gleichzeitig verlangten sie, der Präsident
der Obergerichtskommission, Andreas Jenny, habe in den Ausstand zu treten und
es sei ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber einzusetzen. Sie wiesen darauf
hin, dass sich Andreas Jenny bereits in den Verfahren betreffend das Kaufsrecht
und den anwaltsrechtlichen Disziplinarentscheid im Ausstand befunden hatte. In
ihrer Beschwerdeschrift kritisierten sie die Obwaldner Justiz und insbesondere
Obergerichtspräsident Jenny zudem heftig. Sie wiesen darauf hin, dass dieser im
gleichen Haus arbeite wie der Präsident der Anwaltskommission und eventuell
sogar die Einleitung des Disziplinarverfahrens verlangt habe. Hinsichtlich der
geltend gemachten Rechtsverzögerung äusserten sie die Vermutung, dass es sich
bei der Verfahrensverschleppung nicht um einen Zufall handle, sondern um
beabsichtigte, allenfalls angeordnete Unterlassungen. Da Präsident Jenny die
ausserordentliche Staatsanwaltschafts-Stellvertreterin eingesetzt habe, trage
er letztlich auch die Verantwortung. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr,
dass er geneigt sein könne, eine Rechtsverzögerung zu verneinen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 nahm Obergerichtspräsident Jenny Stellung. Er
argumentierte, die Kritik sei inhaltlich unbegründet, und stellte mehrfach
fest, dass die Äusserungen ungehörig seien und zumindest seine berufliche Ehre
bzw. jene der anderen in der Beschwerdeschrift kritisierten Behördenmitglieder
tangiere. Weiter setzte er sich mit den Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung
zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA auseinander. Er
legte dar, nach welchen Rechtsnormen und in welcher Höhe den Anstand
verletzende Äusserungen eines Rechtsanwalts mit Ordnungsbusse bestraft werden
können. Abschliessend hielt er fest, seines Erachtens liege kein Ausstandsgrund
vor. Da er jedoch auf die Ungehörigkeit der Unterstellungen der
Beschwerdeführer habe hinweisen müssen, dürften diese ihn wohl als befangen
betrachten. Zudem sei er daran interessiert, dass das Verfahren nicht weiter
verzögert werde. Er habe sich deshalb entschlossen - auch im Sinne einer
vertrauensbildenden Massnahme - in den Ausstand zu treten und zudem einen
ausserordentlichen Gerichtsschreiber einzusetzen.
Der ausserordentliche Gerichtsschreiber initiierte in der Folge ein
Mediationsverfahren, an welchem neben den Rechtsanwälten X.________ und
Y.________ der Präsident der Anwaltskommission und Obergerichtspräsident Jenny
teilnahmen. Die Beteiligten bezogen schriftlich Stellung, erhoben Forderungen
hinsichtlich eines möglichen Vergleichs und trafen sich am 6. April 2011 zu
einem Vergleichsgespräch. Dabei entschuldigten sich die beiden Rechtsanwälte
beim Obergerichtspräsidenten für die in ihrer Beschwerde geäusserten
Unterstellungen. Der Vermittlungsversuch scheiterte dennoch.
In der Folge wies das Obergericht mit Entscheid vom 8. November 2011 die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerdeschrift den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt
hatten und auferlegte ihnen je eine Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Die
Rechtsanwälte X.________ und Y.________ erhoben daraufhin gegen den Entscheid
in der Sache Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel gut
und wies die ausserordentliche Staatsanwalt-Stellvertreterin an, die
Strafuntersuchung betreffend Amtsgeheimnisverletzung unverzüglich fortzusetzen
und umgehend abzuschliessen (Urteil 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012). Die
Ordnungsbusse fochten die Beschwerdeführer nicht an.

2.4 Am 29. Juni 2012 überwies der Kantonsrat des Kantons Obwalden dem
Regierungsrat eine Motion betreffend die Einsetzung einer parlamentarischen
Untersuchungskommission (PUK) zur Untersuchung der Vorkommnisse in der
Obwaldner Justiz im Zusammenhang mit dem Buch "Q.________". Nach entsprechenden
Vorabklärungen lehnte der Kantonsrat am 31. Januar 2013 die Einsetzung einer
PUK jedoch ab.

3.
3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies
soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des
Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 137 I 227 E. 2.1
S. 229 mit Hinweisen).
Die verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO
konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Art. 56 StPO zählt
in lit. a bis e einzelne Ausstandsgründe auf und schliesst in lit. f mit der
Generalklausel, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand
tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

3.2 Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände
können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S.
229 mit Hinweisen).

3.3 Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer
Strafanzeige durch eine Partei vermögen nicht für sich allein den Anschein der
Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende
Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die
Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil
1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3). Massgeblich ist in derartigen Fällen
die Reaktion des Richters (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S.
104 f.). Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und
Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension,
welche seine Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Auch andere
Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem
Ausstandsgrund führen (Urteil 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008 E. 4.2, in: AJP
2008 S. 774; 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Im Fall einer
behaupteten Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO kommt es schliesslich
darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die konfliktauslösenden
Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf der Zeit wieder
beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; vgl. auch Urteil 1P.180/2004
vom 7. Mai 2004 E. 2.2 mit Hinweis). Der Umstand, dass der Konflikt teilweise
in der Öffentlichkeit ausgetragen oder von den Medien aufgenommen wird, kann
dabei einen verstärkenden Effekt haben, wobei die Umstände des Einzelfalls eine
wichtige Rolle spielen. Ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist immer aufgrund
einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden.

3.4 Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist zudem wesentlich, dass gemäss
Art. 56 lit. f StPO auch das Verhältnis zwischen einem Richter und einem
Parteivertreter zum Anschein der Befangenheit führen kann. Mehr noch als
hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei zeigt
sich hier das Spannungsfeld zwischen der Forderung nach der ordentlichen
Besetzung des Gerichts und dem Anspruch auf einen unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter. Wenn der Rechtsbeistand regelmässig die Interessen seiner
Mandanten vor dem betreffenden Gericht wahrnimmt, so kann zudem die
Ausstandsfrage letztlich auch sein wirtschaftliches Fortkommen tangieren.
Indessen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Kontakte zwischen Richter
und Parteivertreter professionell geführt und unterschiedliche Standpunkte mit
der notwendigen Sachlichkeit vorgetragen werden. Insbesondere bei kleinen
Gerichten mit wenig Personal würde sonst die Annahme eines Ausstandsgrunds
rasch das geordnete Funktionieren der Justiz beeinträchtigen. Aus demselben
Grund ist auch der Gefahr eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, welches etwa
darauf abzielt, Verfahrensverzögerungen zu bewirken, besonderes Augenmerk zu
schenken. Von einem auf das Verhältnis zwischen Richter und Parteivertreter
zurückzuführenden Ausstandsgrund ist deshalb nur bei Vorliegen spezieller
Umstände und mit Zurückhaltung auszugehen (Urteile 1B_303/2008 vom 25. März
2009 E. 2.2; 1P.515/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.4; je mit Hinweisen).

4.
Im angefochtenen Entscheid geht das Obergericht auf die einzelnen Umstände ein,
welche der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstandsgesuchs geltend
gemacht hatte. Zunächst handle es sich dabei um ein Votum von Rechtsanwalt
Y.________ gegen das Behördengesetz anlässlich eines Parteitags der FDP
Obwalden im Februar 2008. Zu beachten sei, dass das Referendum gegen das
Behördengesetz damals ergriffen worden sei, weil man mit den vorgesehenen
Lohnerhöhungen für den Regierungsrat nicht einverstanden gewesen sei. Die
Lohnerhöhungen für die Gerichtspräsidien seien dagegen nicht in Frage gestellt
worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Obergerichtspräsident deswegen
feindschaftliche Gefühle gegenüber Rechtsanwalt Y.________ hegen sollte. Aus
den Akten ergebe sich denn auch nicht, dass er sich zu diesem Votum überhaupt
geäussert habe.
Auch der Ablauf des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens gab nach Ansicht des
Obergerichts keinen Anlass für einen Ausstand. Die Ordnungsbussen hätten die
beiden Anwälte aufgrund ihrer den gebotenen Anstand verletzenden Äusserungen
selbst zu vertreten gehabt. Inwiefern den Obergerichtspräsidenten daran ein
Verschulden treffen solle, sei nicht ersichtlich. Er habe sich im Ausstand
befunden und deshalb auf den Entscheid keinen Einfluss gehabt. Für eine
unzulässige Einmischung gebe es keine Hinweise. In seiner Stellungnahme zum
Ausstandsgesuch habe er lediglich klargestellt, dass die Vorwürfe unwahr seien,
und zudem auf die anwaltlichen Berufspflichten sowie die Möglichkeit der
Verhängung einer Prozessbusse hingewiesen. Er habe sich zwar kritisch, aber
nicht in herabsetzender Weise geäussert.
Dass während des Rechtsverzögerungsverfahrens Vergleichsverhandlungen geführt
worden seien, zeige, dass das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt Y.________ und
dessen Büropartner einerseits und dem Obergerichtspräsidenten andererseits
nicht völlig unbelastet sei. Eine eigentliche gegenseitige Feindschaft im Sinne
von Art. 56 lit. f StPO liege jedoch nicht vor. Zunächst sei zu beachten, dass
es die Äusserungen in der Rechtsverzögerungsbeschwerde gewesen seien, die den
Grund für die Vergleichsverhandlungen bildeten. Demgegenüber zeige die
Vergleichsbereitschaft des Obergerichtspräsidenten, dass er an einem guten
Einvernehmen interessiert gewesen sei. Sein Interesse habe in erster Linie
einer funktionierenden Rechtspflege gegolten. Dass er gewisse Äusserungen der
Gegenseite beanstandet und eine Entschuldigung für seiner Ansicht nach
ungerechtfertigte Vorwürfe gefordert habe, gehöre zum Wesen von
Vergleichsverhandlungen. Im Hinblick auf eine Befangenheit problematisch
erscheine einzig der Umstand, dass er eine symbolische Wiedergutmachung für die
ihm zugefügte seelische Unbill verlangt und sich rechtliche Schritte zum Schutz
seiner Persönlichkeit vorbehalten hatte. Für einen Ausstand reiche dies jedoch
nicht aus. Die geforderte Wiedergutmachung sei in erster Linie als Reaktion auf
die von den Rechtsanwälten Y.________ und X.________ verlangte finanzielle
Abfindung zugunsten sozialer Einrichtungen zu verstehen. Auch nach den
Vergleichsverhandlungen habe der Obergerichtspräsident nie rechtliche Schritte
wegen einer Persönlichkeitsverletzung eingeleitet. Für das Scheitern der
Verhandlungen seien zudem die Rechtsanwälte Y.________ und X.________
verantwortlich. Obergerichtspräsident Jenny sei ihnen durchwegs positiv
gegenübergetreten.
Das Obergericht führt weiter aus, Rechtsanwalt Y.________ halte dem
Obergerichtspräsidenten vor, dass er sich nicht für die Fehlleistungen des
Kantons entschuldigt habe. Der Obergerichtspräsident könne jedoch für die
Entscheide der kantonalen Gerichte in der "Kaufrechtssache L.________",
insbesondere das vom Bundesgericht aufgehobene Zivilurteil und die
Rechtsverzögerung der ausserordentlichen Staatsanwalts-Stellvertreterin, nicht
verantwortlich gemacht werden. Ebenfalls nicht in seiner Verantwortung liege
der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Disziplinarentscheid der
Anwaltskommission. Er habe an diesen Verfahren nicht mitgewirkt. Zu beachten
sei zudem, dass er sich zwar nicht förmlich entschuldigt habe, jedoch
anlässlich des Vergleichsgesprächs vom 6. April 2011 zumindest sein Bedauern
über den Gang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht und die dadurch entstandene
belastende Situation für Rechtsanwalt X.________ und Rechtsanwalt Y.________
geäussert habe. Sodann habe er in seiner öffentlichen Stellungnahme zu den im
Buch "Q.________" gegen die Gerichte erhobenen Vorwürfe in der Neuen Obwaldner
Zeitung vom 27. Januar 2012 Fehler der Gerichte eingeräumt. Es sei im Übrigen
unüblich, dass ein Gericht sich bei den Parteien bzw. deren Rechtsvertreter für
von einer oberen Instanz aufgehobene Urteile entschuldige.
Rechtsanwalt Y.________ werfe dem Obergericht bzw. dem Obergerichtspräsidenten
überdies eine uneinheitliche Anwendung der Ausstandsregeln vor. Er weise dabei
insbesondere auf das Verfahren AB 12/002 hin, in welchem er seinen Büropartner
Rechtsanwalt X.________ und L.________ vertrete. Dieses Verfahren stehe im
Zusammenhang mit dem Fallkomplex "Kaufsrecht L.________", weshalb der
Obergerichtspräsident zunächst beschlossen habe, sich in den Ausstand zu
begeben. Nach erneuter Prüfung der Rechtslage sei er aber zum Schluss gekommen,
dass kein Ausstandsgrund gegeben sei. Gewiss sei der ursprüngliche Entschluss,
in den Ausstand zu treten, etwas voreilig gewesen, doch spreche dies nicht
gegen eine spätere, genauere Prüfung der Sach- und Rechtslage. Daraus könne
nicht gefolgert werden, der Obergerichtspräsident sei befangen.
Das Buch "Q.________" sei von L.________ im Januar 2012 veröffentlicht worden
und habe ein beachtliches mediales Echo ausgelöst. L.________ lege darin zum
einen seine Erfahrungen im Zivilverfahren um das erwähnte Kaufsrecht dar, zum
andern aber auch weitere im gleichen Zusammenhang geführte Verfahren, so das
anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren, das Strafverfahren gegen die Mitglieder
der Anwaltskommission und das Rechtsverzögerungsverfahren. Da L.________ an
jenen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber nach Abschluss des
Kaufrechtsverfahrens unter anderem in Kontakt mit Rechtsanwalt Y.________
gestanden sei, scheine wahrscheinlich, dass die betreffenden Schilderungen auch
die Sichtweise von Rechtsanwalt Y.________ wiedergeben. Der
Obergerichtspräsident werde deshalb durch die Veröffentlichung des Buchs,
welches die Obwaldner Gerichte erheblich kritisiere, indirekt auch öffentlichen
Angriffen von Rechtsanwalt Y.________ ausgesetzt. Aus den Zeitungen und vor
allem auch den im Internet publizierten Leserbriefen werde ersichtlich, dass
die Mehrheit der Leser des Buchs die einseitige und teilweise unvollständige
Darstellung des Autors als wahr ansehe, ohne sie zu hinterfragen. Die über die
Obwaldner Gerichte verbreitete negative Meinung habe bei den Lesern überwiegend
Zustimmung gefunden. Es könne deshalb durchaus davon ausgegangen werden, dass
zurzeit im Kanton eher ein negatives Meinungsklima herrsche, was die Justiz
betreffe, zumindest im Zusammenhang mit der Angelegenheit "Kaufsrecht
L.________". Dass sich die Richter aufgrund dessen einem erhöhten Druck der
Öffentlichkeit ausgesetzt sähen und deshalb in sämtlichen Verfahren nicht mehr
zu einer unbefangenen Beurteilung in der Lage seien, erscheine jedoch nicht
wahrscheinlich. Eine Befangenheit könne höchstens in Fällen angenommen werden,
die mit dem im Buch dargestellten Fallkomplex in Zusammenhang stehen und die
gleichen Personen betreffen. Dies sei hier nicht der Fall. Entscheidend sei im
Übrigen auch in diesem Zusammenhang die Reaktion des Richters. Die Art und
Weise, wie Obergerichtspräsident Jenny auf die Veröffentlichung des Buchs und
die Berichterstattung in den Medien reagiert habe, lasse jedenfalls keinen
Anschein der Befangenheit entstehen. Schliesslich hätten die Gerichte im
Gefolge der Veröffentlichung des Buchs auch auf das Bestreben des Kantonsrats,
eine PUK einzusetzen, grundsätzlich positiv reagiert. Eine Befangenheit könne
auch in dieser Hinsicht nicht angenommen werden.

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Votum von Rechtsanwalt Y.________ am
Parteitag der FDP Obwalden im Februar 2008 habe Obergerichtspräsident Jenny
stark gestört und zu einer anhaltenden persönlichen Differenz geführt. Das
zeige sich daran, dass Obergerichtspräsident Jenny das Thema anlässlich einer
Aussprache drei Jahre später aufs Tapet gebracht habe. Er habe ausgeführt, es
seien damals falsche Anschuldigungen erhoben worden (unter anderem betreffend
einen Ausstand von Obergerichtspräsident Jenny) und das Gericht sei in den
Schmutz gezogen worden. Es gebe aber keine Anzeichen dafür, dass Rechtsanwalt
Y.________ Obergerichtspräsident Jenny in einem konkreten Fall ein
Fehlverhalten vorgeworfen oder ihn in anderer Weise persönlich angegriffen
hätte. Dies zeige auch der einzige Zeitungsbericht über den Parteitag. Das
Votum von Rechtsanwalt Y.________ gegen das Behördengesetz, bei welchem es
unter anderem um eine Lohnerhöhung für die Gerichtspräsidenten gegangen sei,
sei angemessen und nicht persönlichkeitsverletzend gewesen. Die Vorinstanz habe
in diesem Zusammenhang zudem den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie
festgehalten habe, die Erhöhung der Löhne der Gerichtspräsidenten sei gar nicht
in Frage gestanden und Obergerichtspräsident Jenny habe sich bei den
Vergleichsverhandlungen nicht zum Votum von Rechtsanwalt Y.________ am
Parteitag vom Februar 2008 geäussert.
Der Beschwerdeführer hält weiter für problematisch, wie Obergerichtspräsident
Jenny sich in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch im
Rechtsverzögerungsverfahren geäussert hat. Zwar sei er in den Ausstand
getreten, gleichzeitig habe er jedoch die im Spruchkörper verbliebenen Richter
angewiesen, wie zu verfahren sei. Seine Ausführungen zur Prozessbusse seien
detailliert gewesen und hätten sich sogar mit übergangsrechtlichen Fragen und
der Bussenhöhe befasst. Dies widerspreche den Ausstandsbestimmungen.
Hinsichtlich der Vergleichsverhandlungen weist der Beschwerdeführer darauf hin,
dass auch die Rechtsanwälte X.________ und Y.________ auf deren Einleitung
positiv reagiert hätten. Übersehen werde im angefochtenen Entscheid auch, dass
der Obergerichtspräsident auch noch nach der erfolgten Entschuldigung für
gewisse Äusserungen in der Rechtsverzögerungsbeschwerde rechtliche Schritte zum
Schutz seiner Persönlichkeit angedroht habe, falls keine Spende von Fr.
1'500.-- an eine gemeinnützige Einrichtung bezahlt würde. Auch dass
Obergerichtspräsident Jenny noch nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen
auf eine Prozessbusse gedrängt habe, zeige, dass ihm die Entschuldigung nicht
genügte. Bei der gemeinsamen Aussprache habe der Präsident der
Anwaltskommission, der gleichzeitig als Kantonsgerichtspräsident II amte, denn
auch von einem aufgestauten persönlichen Hass der Beteiligten gesprochen. Es
widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Obergerichtspräsident trotz allem,
was vorgefallen sei, keinerlei negative Gefühle gegenüber Rechtsanwalt
Y.________ habe.
Der Beschwerdeführer wertet auch das Verhalten von Obergerichtspräsident Jenny
im Verfahren AB 12/002 anders als die Vorinstanz. Er weist zum einen darauf
hin, dass es das Gesetz einem Richter nicht erlaube, "freiwillig" in den
Ausstand zu treten. Zum andern falle die zeitliche Koinzidenz auf.
Obergerichtspräsident Jenny habe seine Ansicht just in dem Moment geändert, als
er erfahren habe, dass im vorliegenden Strafverfahren ein Ausstandsgrund gegen
ihn geltend gemacht wurde. Offenbar habe er verhindern wollen, mit seinem
Ausstand im Verfahren AB 12/002 ein Präjudiz zu schaffen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist schliesslich nicht entscheidend, dass
der Obergerichtspräsident sich im Rahmen der Medienberichterstattung zum Buch
"Q.________" angemessen und sachlich geäussert habe. Allein der Umstand, dass
sich ein Gericht öffentlich rechtfertigen müsse, was in einem kleinen Kanton
wie Obwalden aussergewöhnlich sei, könne zu sehr negativen Ressentiments bei
den Betroffenen führen, auch wenn diese das in einem Zeitungsinterview nicht
zeigten. In welcher Weise die Vernunft unter dem persönlichen Konflikt leide,
zeige der Antrag von Obergerichtspräsident Jenny an die Vorinstanz, wonach
Rechtsanwalt Y.________ persönlich die Kosten für das Ausstandsverfahren zu
überbinden seien. Der Obergerichtspräsident habe damit nicht nur einen Antrag
gestellt, der in der StPO keine Grundlage habe, sondern auch verkannt, dass das
Ausstandsbegehren letztlich dazu diene, Nachteile für die vertretene Person zu
vermeiden.

6.
Zunächst ist auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung einzugehen. Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten
Zeitungsbericht geht hervor, dass Rechtsanwalt Y.________ am Parteitag der FDP
Obwalden die Ablehnung des Behördengesetzes beantragte. Zur Begründung führte
er aus, dass mit den Lohnerhöhungen der Gerichtspräsidenten der Rahmen
vollkommen gesprengt werde. Insofern waren die Lohnerhöhungen für die
Gerichtspräsidenten in der Tat umstritten und ist die gegenteilige Feststellung
des Obergerichts unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Nicht als aktenwidrig
erweist sich dagegen die Feststellung im angefochtenen Entscheid, es gehe aus
den Akten nicht hervor, dass Obergerichtspräsident Jenny sich zum erwähnten
Votum von Rechtsanwalt Y.________ überhaupt geäussert habe. In der
Stellungnahme zum Ausstandsbegehren vom 22. Mai 2012, auf welche der
Beschwerdeführer verweist, räumte Obergerichtspräsident Jenny ein, er habe im
Rahmen der Vergleichsverhandlungen im Verfahren B 10/028 darauf hingewiesen,
dass ihm Rechtsanwalt Y.________ an einer Veranstaltung der FDP Obwalden
vorgeworfen habe, im Verfahren betreffend Kaufsrecht zu Unrecht in den Ausstand
getreten zu sein. Die Formulierung, Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt
X.________ hätten das Gericht beschmutzt, habe er nie verwendet. Mithin ist
festzuhalten, dass sich die Ausführungen von Obergerichtspräsident Jenny nicht
auf die Frage der Lohnerhöhungen bezogen, sondern auf den angeblichen Vorwurf,
er sei in einem früheren Verfahren zu Unrecht in den Ausstand getreten.

7.
7.1 Zur Beurteilung der Rüge der Verletzung von Art. 56 lit. f StPO ist im
Folgenden zunächst auf die einzelnen Umstände einzugehen, welche der
Beschwerdeführer zur Begründung der Ausstandspflicht vorbringt. Dabei handelt
es sich nach dem Gesagten um die Vergleichsverhandlungen im Rahmen des
Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens (E. 7.2.1 hiernach), die Reaktion von
Obergerichtspräsident Jenny auf das Ausstandsgesuch in jenem Verfahren (E.
7.2.2 hiernach), dessen Antrag bezüglich der Kostenfolge im vorinstanzlichen
Verfahren (E. 7.2.3 hiernach) und dessen Meinungsumschwung im Verfahren AB 12/
002 (E. 7.2.4 hiernach). Diese Umstände sind anschliessend einer
Gesamtwürdigung zu unterziehen (E. 7.3 hiernach).
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der Vergleichsverhandlungen ist dem Obergericht darin
beizupflichten, dass Obergerichtspräsident Jenny bei deren Einleitung eine
konstruktive Haltung einnahm. Aus den Akten ergibt sich auch, dass er im Ton
angemessen und sachlich blieb, obwohl er von den Rechtsanwälten Y.________ und
X.________ heftig kritisiert worden war. Neben der äusseren Form ist jedoch
auch der Inhalt der Vorbringen massgeblich. Nachdem der ausserordentliche
Gerichtsschreiber zu den Vergleichsverhandlungen den Anstoss gegeben hatte,
liessen sich zunächst die Rechtsanwälte X.________ und Y.________ vernehmen und
skizzierten ihre Vorstellungen. Daraufhin unterbreitete Obergerichtspräsident
Jenny seinerseits Bedingungen für einen Vergleich. Diese formulierte er wie
folgt:
"1. Dr. X.________ und lic. iur. Y.________ leisten gemeinsam eine Spende von
Fr. 1'500.-- an eine gemeinnützige Einrichtung als Wiedergutmachung für die mir
zugefügte seelische Unbill, da sie in der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27.
Dezember 2010 nachweislich und zugegebenermassen mir gegenüber
ungerechtfertigte Unterstellungen gemacht haben. Im Gegenzug würde ich als
Verletzter auf rechtliche Schritte zum Schutz meiner Persönlichkeit verzichten.
2. Dr. X.________ und lic. iur Y.________ ziehen ihre in der
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2010 weiterverbreitete Äusserung
zurück, dass es sich beim Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission
betreffend die Prozessfinanzierung und -unterstützung um eine "Strafaktion der
Gerichte" gehandelt habe.
3. Dr. X.________ und lic. iur. Y.________ ziehen alle in ihrer Eingabe an das
Obergericht Obwalden vom 4. Februar 2011 mir gegenüber erhobenen Vorwürfe,
insbesondere den Vorwurf, ich hätte in meiner Stellungnahme vom 5. Januar 2011
die Regeln über den Ausstand verletzt, und die in diesem Zusammenhang getätigte
Aufsichtseingabe [...] zurück. Ich habe im Vergleichsgespräch vom 6. April 2011
dargelegt, dass diese Vorwürfe unbegründet sind, was von niemandem bestritten
wurde.
4. Lic. iur. Y.________ zieht seinen an der Parteiversammlung der Freisinnig
Demokratischen Partei (FDP) Obwalden erhobenen Vorwurf, ich sei in einem Fall
[gemeint war das hier auch in Frage stehende Appellationsverfahren ZA 07/017
betreffend Kaufsrecht] zu Unrecht in den Ausstand getreten, schriftlich
zurück."
Obergerichtspräsident Jenny war offensichtlich der Ansicht, an den
Vergleichsverhandlungen in seiner amtlichen Funktion teilzunehmen. In einem
Brief vom 9. Juni 2011 an den ausserordentlichen Gerichtsschreiber schrieb er:
"Ich selbst wäre lediglich in meiner Funktion als Obergerichtspräsident im
Vergleich anzuführen." Aus seinen Anträgen, insbesondere aus dem Hinweis auf
eine Persönlichkeitsverletzung in Ziff. 1, geht indessen deutlich hervor, dass
er sich auch als Privatperson betroffen und in seiner Persönlichkeit verletzt
fühlte. Auch wenn seine Anträge als Antwort auf ähnliche Bedingungen der
Gegenseite zu verstehen waren und die Vorinstanz unterstreicht, der
Obergerichtspräsident habe in der Folge keine rechtlichen Schritte wegen
Persönlichkeitsverletzung eingeleitet, so ändert dies nichts an der Tatsache,
dass er solche Schritte androhte. Dies tat er im Übrigen, obwohl die
Rechtsanwälte X.________ und Y.________ zuvor eine Erklärung betreffend ihre
Äusserungen in der Rechtsverzögerungsbeschwerde abgegeben hatten. Darin hielten
sie fest, dass sie dem Obergerichtspräsidenten nicht hatten unterstellen
wollen, die Verfahrensverschleppung angeordnet, sich unrechtmässig in Verfahren
der Anwaltskommission eingemischt oder sonst strafrechtlich relevante
Amtspflichtverletzungen begangen zu haben, bzw. dass eine Richtigstellung an
der Aussprache vom 6. April 2011 erfolgt sei. Für den Fall, dass ein solcher
Eindruck entstanden sein sollte, entschuldigten sie sich.
7.2.2 Für die Beurteilung der möglichen Befangenheit von Obergerichtspräsident
Jenny ist sodann dessen Stellungnahme zum Ausstandsbegehren wesentlich.
Zunächst fällt auf, dass der Obergerichtspräsident in den Ausstand trat, obwohl
er erklärte, davon auszugehen, dass objektiv kein Ausstandsgrund vorliege. Ohne
objektiven Grund in den Ausstand zu treten, ist zwar rechtswidrig. Da jedoch
der Obergerichtspräsident damit dem Antrag der Gesuchsteller entsprochen und
sich für diese daraus kein Nachteil ergab, ist dieser Umstand für die Frage der
Befangenheit ohne entscheidende Bedeutung. Anders verhält es sich indessen mit
den detaillierten Ausführungen zu einer Disziplinarstrafe gegen die
Rechtsanwälte X.________ und Y.________. Diese können zwar nicht als direkte
Weisungen an die urteilenden Richter verstanden werden, doch gehen sie
inhaltlich klar über eine Stellungnahme zur Ausstandsfrage hinaus. Dass der
Obergerichtspräsident einerseits wegen Befangenheit in den Ausstand trat,
andererseits dem Gericht nahelegte, gegen die gesuchstellenden Beschwerdeführer
eine Ordnungsbusse auszusprechen, ist ein Hinweis darauf, dass er sich
persönlich angegriffen fühlte und die Angelegenheit nicht mehr mit der
notwendigen Sachlichkeit betrachtete.
7.2.3 Denselben Eindruck erweckt die Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten
im vorinstanzlichen Verfahren. Darin stellte er trotz fehlender
Parteieigenschaft von Rechtsanwalt Y.________ den Antrag, diesem die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Rechtsanwalt Y.________ hatte das
Ausstandsgesuch indessen in Vertretung der Interessen des Beschuldigten
eingereicht und der Antrag, ihm selbst die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
widersprach damit klarerweise der Vorschrift von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Auch dies stellt ein Indiz für den Anschein der Befangenheit von
Obergerichtspräsident Jenny dar.
7.2.4 Für die vorliegende Frage nicht weiter von Bedeutung erscheint dagegen
das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Verhalten von
Obergerichtspräsident Jenny im Verfahren AB 12/002. Auch wenn dieser seinen
Meinungsumschwung in der Ausstandsfrage damals nicht weiter begründete und die
zeitliche Koinzidenz mit dem das vorliegende Verfahren betreffenden
Ausstandsgesuch auffällt, kann sein Verhalten kaum als Ausdruck der
Befangenheit interpretiert werden.

7.3 Zusammenfassend zeigt sich unverkennbar, dass der Konflikt zwischen
Rechtsanwalt Y.________ und Obergerichtspräsident Jenny eine persönliche
Dimension angenommen hatte. Dies kommt insbesondere in den beschriebenen
Reaktionen von Obergerichtspräsident Jenny zum Ausdruck. Dieser vermengte mit
seinen Anträgen im Rahmen der Vergleichsverhandlungen seine Stellung als
Privatperson und als Amtsträger. Die Rücknahme von Kritik an seiner Amtsführung
verlangte er zudem unabhängig davon, ob diese in angemessener Weise geäussert
worden war. Auch wenn er keine rechtlichen Schritte unternahm, um sich gegen
die von ihm geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung zu wehren (vgl. BGE 134
I 20 E. 4.3.2 S. 22), so stellte er solche Schritte zumindest ernsthaft in
Aussicht und dies auch noch, nachdem die Rechtsanwälte X.________ und
Y.________ ihre Äusserungen richtiggestellt bzw. sich dafür entschuldigt
hatten. Ein Mangel an sachlicher Distanz kommt schliesslich nach dem Gesagten
auch darin zum Ausdruck, dass Obergerichtspräsident Jenny dem Gericht eine
Ordnungsbusse gegen die Rechtsanwälte X.________ und Y.________ nahelegte und
im vorinstanzlichen Verfahren beantragte, Rechtsanwalt Y.________ die
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Gesamtbetrachtung zeigt, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung
mehrere Gesichtspunkte für den Anschein der Befangenheit sprechen. Zwar ist ein
im Verhältnis zwischen einem Richter und einem Parteivertreter begründeter
Anschein der Befangenheit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Vorliegend ist
jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Gründe, welche den Konflikt ausgelöst
und befördert haben, zeitlich nicht weit zurückliegen und zudem mit
Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehen, welche auf grosses Medienecho
gestossen sind. Angesichts der Kritik, welcher die Obwaldner Justiz dabei
ausgesetzt war und der zentralen Stellung, die Andreas Jenny als Obergerichts-
und Verwaltungsgerichtspräsident in dieser einnimmt, erhält der Konflikt eine
besondere Bedeutung. Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb begründet.

7.4 Anzufügen ist, dass der für das vorliegende Verfahren bejahte Anschein der
Befangenheit auch in seiner zeitlichen Dimension zu betrachten ist. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, Rechtsanwalt Y.________ gehe es
offenbar darum, die Ausstandsfrage in allgemeiner Weise, auch für kommende
Verfahren klären zu lassen. Um erneute Ausstandsgesuche und
Verfahrensverzögerungen in Zukunft zu vermeiden, solle die Ausstandsfrage nicht
nur in Bezug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, sondern
grundsätzlich entschieden werden.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geht hervor, dass es darauf ankommt, wie weit die Umstände, die
einen Anschein der Befangenheit begründen können, zurückliegen (BGE 134 I 20 E.
4.3.2 S. 22; Urteil 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004 E. 2.2 mit Hinweis). Mithin
nimmt mit zunehmender zeitlicher Distanz die Bedeutung derartiger Umstände ab.
Vorliegend geht es im Wesentlichen um Ereignisse der letzten zweieinhalb Jahre,
auch wenn die Verfahren um das erwähnte Kaufsrecht deutlich weiter
zurückreichen. Das öffentliche Interesse an diesen Verfahren war zudem
insbesondere im vergangenen Jahr sehr gross, vornehmlich wegen der
Veröffentlichung des Buchs "Q.________" im Januar 2012 und der darauffolgenden
Diskussion um eine PUK. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere mit
der Ablehnung einer PUK durch den Kantonsrat im Januar 2013 das mediale Echo
wieder abklingen wird. Sowohl Gerichtspräsident Jenny wie auch Rechtsanwalt
Y.________, die sich in Zeitungsinterviews im vergangenen Jahr zur
Angelegenheit öffentlich äusserten, haben dies zudem in objektiv-sachlicher
Weise getan, ohne zusätzlich Öl ins Feuer zu giessen. Vor diesem Hintergrund
ist nicht auszuschliessen, dass die Ausstandsfrage in Zukunft möglicherweise
anders zu beantworten sein wird. Die Vorinstanz wird im Fall eines künftigen
Ausstandsgesuchs deshalb eine erneute Beurteilung unter Berücksichtigung
jüngster Entwicklungen vorzunehmen haben. Dabei wird sie - wie sie dies auch
schon im angefochtenen Entscheid getan hat - berücksichtigen, dass eine Partei
nicht durch ihr eigenes Verhalten einen Ausstandsgrund herbeiführen kann und
dass rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Rechtsschutz geniesst (vgl. E. 3
hiervor).

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 56 lit. f StPO
verletzt hat, indem sie im vorliegenden Verfahren einen Ausstandsgrund
verneinte. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und das
Ausstandsgesuch gegen Obergerichtspräsident Jenny gutzuheissen (vgl. Art. 107
Abs. 2 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Obwalden hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil vom 3. Oktober 2012 des
Obergerichts des Kantons Obwalden aufgehoben. Das Ausstandsgesuch gegen
Obergerichtspräsident Andreas Jenny wird gutgeheissen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Obwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Dold

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