Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.651/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_651/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2012.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die
Untersuchung gegen Rechtsanwältin Y.________ wegen Nötigung usw. nicht anhand.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde, auf welche die
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7.
September 2012 mangels einer genügenden Beschwerdebegründung nicht eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 (Postaufgabe 28. Oktober
2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Strafkammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde
führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Beschluss
zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
Rechtsbeistandes nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli