Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.647/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_647/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
B.________,
C.________, vertreten durch Fürsprecher Yves Reich,
D.________,
E.________,
Beschwerdegegner,
Barbara Zähner, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse
20, Postfach 1180, 2501 Biel,

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstandsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. und 21.
September 2012.

Erwägungen:

1.
Im Strafverfahren gegen gegen A.________ und vier weitere Beschuldigte stellte
der Straf- und Zivilkläger X.________ am 31. Juli 2012 ein Ausstandsgesuch
gegen die Verfahrensleiterin, Staatsanwältin Zähner. Die Verfahrensleitung der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eröffnete am
14. August 2012 ein Ausstandsverfahren und räumte dem Gesuchsteller und dessen
Vertretung eine Frist für die Einreichung einer Replik ein. Der Vertreter von
X.________ reichte innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerung eine Replik
ein. Die von X.________ selbst eingereichte Replik wies die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 17. September
2012 aus den Akten. Mit Beschluss vom 21. September 2012 wies die
Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch ab. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die vom Gesuchsteller geltend
gemachten Verfahrensfehler nicht ausreichen würden, um sein Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit in objektiver Weise als begründet erscheinen zu lassen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen.
Gemäss der in seiner Beschwerde angegebenen Verfahrensnummer (BK 12 210 HAA)
richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2012. Aus der
Beschwerdebegründung ist indessen zu schliessen, dass sich die Beschwerde auch
gegen den Beschluss vom 21. September 2012 richten soll. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung
und des angefochtenen Beschlusses nicht rechtsgenüglich auseinander und legt
nicht dar, inwiefern die Abweisung des Ausstandsgesuchs bzw. die aus den Akten
Weisung seiner Replik rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwältin Zähner und dem Obergericht
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli