Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.643/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_643/2012

Urteil vom 1. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, Rathaus, 3953 Leuk Stadt.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2012 der Strafkammer des
Kantonsgerichtes des Kantons Wallis.

Erwägungen:

1.
Y.________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis eine Strafklage gegen X.________ ein. Er warf ihm vor, ihn am 29. Mai
2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als Folge des
tätlichen Angriffs sei sein Handy beschädigt worden. Der Oberstaatsanwalt
eröffnete mit Verfügung vom 23. September 2011 eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen Drohung, Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung.
Am 23. November 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Anordnung der amtlichen
Verteidigung, welches der Oberstaatsanwalt mit Verfügung vom 16. Januar 2012
abwies. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das
Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 23. März 2012 nicht ein. Auf eine
weitere Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2012 ebenfalls
nicht ein (1B_261/2012).

2.
Am 20. Juni 2012 bzw. 12. Juli 2012 reichte X.________ beim Bezirksgericht Leuk
und Westlich-Raron erneut ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung,
resp. Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Das Bezirksgericht
Leuk und Westlich-Raron wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. August 2012 ab.
Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Strafkammer des
Kantonsgerichts Wallis mit Verfügung vom 14. September 2012 ab. Die Strafkammer
führte zusammenfassend aus, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um den
Vorfall vom 29. Mai 2011 gehe. Dabei handle es sich um einen Bagatellfall, der
weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten
aufweise. Schliesslich lägen auch keine anderen Gründe vor, welche die
Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der
Strafkläger auch nicht verbeiständet sei und somit Waffengleichheit zwischen
den Parteien bestehe.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Postaufgabe 11. Oktober 2012)
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des
Kantonsgerichts Wallis. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht
beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 15. Oktober
2012 auf, die Verfügung der Strafkammer bis am 30. Oktober 2012 nachzureichen,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer kam dieser
Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, die zur Abweisung seiner
Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich
nicht, inwiefern die Verfügung der Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron und
der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli