Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.642/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_642/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X._________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A._________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fischer,
2. B._________,
3. C._________,
4. D._________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12.
September 2012.

Erwägungen:

1.
Am 20. März 2012 erhob die X._________ GmbH Strafanzeige u.a. gegen die
A._________ AG wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Adhäsionsweise
machte sie Zivilansprüche aus entgangenen Lizenzgebühren in der Höhe von
400'000 Euro geltend.

Am 31. Mai 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und
Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, die verlangte Untersuchung nicht
anhand zu nehmen.

Hiergegen erhob die Anzeigerin Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau.
Dieses ist mit Entscheid vom 12. September 2012 auf die Beschwerde nicht
eingetreten, im Wesentlichen mit der Begründung, bei der fraglichen
Angelegenheit handle es sich um den Fall einer rein zivilrechtlichen
Streitigkeit.

2.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012, die am 29. Oktober 2012 beim Bundesgericht
eingegangen ist, führt die X._________ GmbH Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137
III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).

Gemäss Aktenlage ist der angefochtene obergerichtliche Entscheid dem
Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am Montag, 24. September 2012
zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am
Dienstag, 25. September 2012 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Mittwoch,
24. Oktober 2012 endete sie (Art. 45 BGG).

Die erst am Donnerstag, 25. Oktober 2012 der Schweizer Post übergebene
Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass
auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand
entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp