Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.637/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_637/2012

Urteil vom 8. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Dr.
Roland Bachmann,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19./21. September 2012 des
Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt ein Verwaltungsstrafverfahren
gegen Unbekannt wegen des Verdachts von Abgabebetrug, eventuell Hinterziehung
von Verrechnungssteuern im Umfang von ca. Fr. 21,3 Mio., begangen im
Geschäftsbereich der X.________ SA (nachfolgend: Gesellschaft). Im Rahmen der
Untersuchung fand am 4. April 2012 am Wohnort des Co-Geschäftsführers der
Gesellschaft, A.________, eine Hausdurchsuchung statt, bei der Unterlagen und
elektronische Datenträger sichergestellt und auf Einsprache des Betroffenen hin
versiegelt wurden. Im Einverständnis mit dem Betroffenen wurden die Dateien
eines sichergestellten Laptops elektronisch kopiert (gespiegelt), der Laptop an
den Betroffenen retourniert und die Kopien versiegelt.

B.
Mit Gesuch vom 7. Mai 2012 beantragte die ESTV beim Bundesstrafgericht die
Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände bzw. deren
Freigabe zur Durchsuchung. Mit Beschluss vom 19./21. September 2012 hiess das
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, das Entsiegelungsgesuch gut.

C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid der Beschwerdekammer gelangte A.________ mit
Beschwerde vom 24. Oktober 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt im
Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die ESTV beantragt mit Stellungnahme vom 20. November 2012 die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesstrafgericht liess sich inhaltlich nicht vernehmen. Mit
prozessleitender Verfügung vom 23. November 2012 hat das Bundesgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer
replizierte am 17. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR
642.12; VStG) findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.0; VStrR) Anwendung. Im vorliegenden
Fall ermittelt die ESTV wegen Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) bzw. massiver
Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG).

1.2 Auch nach Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (SR 312.0;
StPO) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (SR 173.71; StBOG)
am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in
Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO
(Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert.
Die neuen VStrR-Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der
angefochtene erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 erging (vgl.
Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 145 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit das VStrR
einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO
grundsätzlich (vgl. dazu unten, E. 3.2) analog anwendbar.

1.3 Über das Entsiegelungsgesuch der untersuchenden Verwaltungsbehörde des
Bundes entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Entsiegelungsentscheide der
Beschwerdekammer sind beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 79 BGG; vgl. BGE 137
IV 189; Urteil 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1).

1.4 Auch die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 80 ff. BGG sind grundsätzlich
erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
In prozessualer Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, das Entsiegelungsgesuch
sei verspätet gestellt worden, weshalb auf das Gesuch gar nicht hätte
eingetreten werden dürfen. Ausserdem habe die Beschwerdekammer kein
bundesrechtskonformes Entsiegelungsverfahren durchgeführt. In materieller
Hinsicht wird (stark zusammengefasst) geltend gemacht, die versiegelten
Aufzeichnungen und Dateien enthielten schützenswerte Geschäfts- und
Privatgeheimnisse, der Vorwurf von Steuerdelikten entbehre jeder Grundlage, und
in den sichergestellten Unterlagen und Dateien befänden sich Informationen, die
nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun hätten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Entsiegelungsgesuch sei verspätet
gestellt worden, nämlich nach Ablauf der 20-tägigen Verwirkungsfrist von Art.
248 Abs. 2 StPO, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden dürfe. Gemäss
Art. 31 Abs. 2 VStrR sei diese Fristbestimmung auch in
verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchungen "analog" anwendbar. Ausserdem
verletze die Beschwerdekammer das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem
sie ihre Rechtsbehauptung, Art. 248 Abs. 2 StPO sei hier nicht anwendbar, mit
"keiner einzigen Überlegung" begründe. Diesbezüglich stelle sich hier eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

3.2 Bei Durchsuchungen in Strafverfahren nach VStrR ist dem Inhaber der
"Papiere" (bzw. der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände) wenn
immer möglich Gelegenheit zu geben, sich zuvor über ihren Inhalt auszusprechen.
Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt
und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Eine förmliche Frist zur Einreichung
des Entsiegelungsgesuches der Untersuchungsbehörde kennt das VStrR nicht.
Insbesondere hat der Gesetzgeber bei Erlass der StPO (per 1. Januar 2011) keine
Anpassung von Art. 50 VStrR an Art. 248 Abs. 2 StPO (20-Tages-Frist für
Entsiegelungsgesuche) vorgenommen. Lediglich die Fristen im gerichtlichen
Verfahren richten sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 und Art. 82 VStrR, in der
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II/11 zur StPO). Das gerichtliche Verfahren nach
VStrR ist im Dritten Abschnitt des Dritten Titels (Art. 73-82 VStrR) geregelt.
Das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in
der Untersuchung nach VStrR (Art. 37-61 VStrR) fällt nicht darunter. Die Art.
73-82 VStrR regeln das Verfahren vor dem erkennenden kantonalen Strafgericht
bzw. vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach erfolgter Überweisung
(Anklage). Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat allerdings - gerade bei
Entsiegelungsgesuchen - dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend
Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im
Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.

3.3 Im vorliegenden Fall erfolgte das Entsiegelungsgesuch einen Monat nach der
Hausdurchsuchung und Siegelung. Damit hat die ESTV dem Beschleunigungsgebot in
Strafsachen genügend Rechnung getragen. Die Rüge, das Entsiegelungsgesuch sei
zu spät gestellt worden und verletze bundesrechtliche Fristbestimmungen,
erweist sich als unbegründet. Es kann offen bleiben, ob Art. 248 Abs. 2 StPO
überhaupt als Verwirkungsfrist anzusehen wäre, deren Missachtung (in jedem
Fall) zum Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch führen müsste.
Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Anwendbarkeit von Art.
248 Abs. 2 StPO relativ knapp ausgefallen. Der Vorwurf, es finde sich im
angefochtenen Entscheid "keine einzige Überlegung" dazu, trifft jedoch nicht
zu. Die Beschwerdekammer erwägt: "Im VStrR besteht keine Frist zur Einreichung
des Entsiegelungsgesuchs. Jedoch gilt es auch in diesem Verfahren, das
allgemeine Beschleunigungsgebot zu beachten" (angefochtener Entscheid, E. 1.2).
Damit legt die Vorinstanz die wesentliche Überlegung dar, weshalb sie das
Entsiegelungsgesuch im vorliegenden Fall als rechtzeitig gestellt ansah. In der
Beschwerde wird im Übrigen auch nicht dargelegt, weshalb die Begründung des
angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte,
den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist
nicht ersichtlich.

3.4 Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, indem sie eine unaufgeforderte Stellungnahme der
ESTV mitberücksichtigt habe. Dieser Stellungnahme seien Akten beigelegt worden,
die grösstenteils aus sichergestellten Unterlagen stammten, auf deren
Versiegelung der Beschwerdeführer verzichtet habe. Da diese Akten im Zeitpunkt
der Eröffnung der Strafuntersuchung noch nicht vorgelegen hätten, dürften sie
"nicht herangezogen werden, um den im Entsiegelungsgesuch geäusserten
Tatverdacht zu begründen". Ausserdem sei es ihm verwehrt worden, auf die
Stellungnahme der ESTV zu replizieren.
3.4.1 Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie ausreichend
substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG):
3.4.2 Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie im
Entsiegelungsverfahren (bei der Prüfung des massgeblichen aktuellen
Tatverdachtes) auch sachdienliche nicht versiegelte Unterlagen
mitberücksichtigte, die im Verlaufe der Untersuchung gesetzeskonform
sichergestellt und von der ESTV im Entsiegelungsverfahren unaufgefordert
eingebracht wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der
Vorinstanz um Ansetzung einer kurzen Frist zur Einreichung einer Replik
ersucht, die Vorinstanz habe darauf aber nicht reagiert. Wie sich aus den Akten
ergibt, wurde die unaufgeforderte Stellungnahme der ESTV (zur Gesuchsantwort
des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2012) am 6. Juli 2012 bei der Vorinstanz
eingereicht und dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 zugestellt. Am 20. Juli
2012 stellte dieser das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Replik. Am 19./21.
September 2012 wurde der angefochtene Entscheid gefällt, ohne dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuvor eine Replikfrist förmlich ansetzte. Zwar
ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer verunmöglicht gewesen
wäre, zwischen 20. Juli und 19./21. September 2012 (kurzfristig, wie von ihm
gewünscht) eine Replik einzureichen. Ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
dennoch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzte oder nicht, kann
jedoch offen bleiben. Selbst eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Verfahren
vor Bundesgericht jedenfalls "geheilt" worden. Der Beschwerdeführer hat sich
auch zur fraglichen Stellungnahme der ESTV unterdessen ausführlich geäussert
(vgl. Beschwerdeschrift, S. 34-37, Rz. 116-132). Das Bundesgericht prüft die
Anwendung des Bundesrechts im vorliegenden Fall mit freier Kognition (vgl. BGE
138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des
Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Dem prozessualen
Begehren, das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, damit
er sich - nochmals - zur Stellungnahme der ESTV vom 6. Juli 2012 vernehmen
lassen könne, ist keine Folge zu leisten.

3.5 Gerügt wird sodann, die Vorinstanz habe keine (eigene) Triage der
versiegelten Aufzeichnungen und Dateien vorgenommen, sondern diese "kurzerhand"
an die ESTV "delegiert". Diese sei von der Beschwerdekammer ermächtigt worden,
"sämtliche Papiere und Datenträger nach beliebigem Gutdünken und ohne Rücksicht
auf schützenswerte Geheimhaltungsinteressen (...) zu durchforsten"
(Beschwerdeschrift, S. 13, Rz. 33). In der Beschwerde wird konkret beanstandet,
dass die Vorinstanz erwog, die versiegelten Aufzeichnungen könnten Hinweise auf
untersuchte Fiskaldelikte enthalten, die Entsiegelung sei zulässig, und nach
Freigabe der entsiegelten Aufzeichnungen zur Durchsuchung werde es Aufgabe der
ESTV sein, darüber zu entscheiden, "was im Zusammenhang mit dem von ihr
geführten Verfahren beweisrelevant ist", und diesbezüglich eine förmliche
Beschlagnahmeverfügung zu erlassen.
Die kritisierten Erwägungen widersprechen weder den gesetzlichen Vorschriften
(vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 246-248 i.V.m. Art. 263 f. StPO), noch der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Insbesondere hat die
Beschwerdekammer damit die Entsiegelung nicht unzulässigerweise an die
Untersuchungsbehörde "delegiert". Zwar hatte die Beschwerdekammer selbst zu
prüfen, ob die Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Eine
detaillierte Sichtung und Aussonderung (Triage) von versiegelten Aufzeichnungen
hat das Entsiegelungsgericht jedoch nur insoweit vorzunehmen, als die
betroffenen Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen konkrete
Entsiegelungshindernisse geltend machen. Soweit solche nicht substanziiert
dargelegt werden, darf das Entsiegelungsgericht die Freigabe der Aufzeichnungen
verfügen, zu deren Durchsuchung und allfälligen weiteren Verwendung seitens der
Untersuchungsbehörde (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196
f., E. 5.3 S. 198 f.; je mit Hinweisen).

3.6 In materiellrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht,
die versiegelten Aufzeichnungen und Dateien enthielten schützenswerte
Geschäfts- und Privatgeheimnisse des Beschwerdeführers sowie von unbeteiligten
Dritten. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Substanzierungsobliegenheit könne er
nicht verpflichtet sein, den Behörden seine Geheimnisse preiszugeben.
3.6.1 Sichergestellte Papiere (und andere Datenträger) sind mit grösster
Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann
durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden,
die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der
Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren (Art.
50 Abs. 2 VStrR). Nach dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR (und dem insoweit
identischen Art. 248 Abs. 1 StPO) steht das (oben, in E. 3.2 dargelegte)
Einspracherecht im Entsiegelungsverfahren nur dem jeweiligen Inhaber der
sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Dateien zu. Dieser hat nicht
nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der
Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen,
sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu
machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung
und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des
Bundesgerichtes 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl.
auch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO und BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189
E. 4.2 S. 195; je mit Hinweisen).
3.6.2 Soweit der Beschwerdeführer angebliche Geheimnisinteressen von dritten
Personen als Entsiegelungshindernis anruft, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR;
Urteile des Bundesgerichtes 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1-1.2; 1B_492
/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3). Schon die Vorinstanz hat ihn darauf
hingewiesen, dass er die angeblich tangierten eigenen Privat- und
Geschäftsgeheimnisse nicht näher umschrieben hat. Auch die Beschwerdeschrift an
das Bundesgericht enthält dazu lediglich vage Hinweise. Bei der prozessualen
Substanzierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht
es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern
lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten
Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das
Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt eine solche minimale
Substanzierungsobliegenheit nicht zur Aushöhlung des Geheimnisschutzes. Sie
dient vielmehr der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren
rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall
grundsätzlich offen bleiben, ob überwiegende Geheimnisschutzinteressen
ausreichend substanziiert werden.

3.7 Es wird gerügt, der Vorwurf von Steuerdelikten entbehre jeder Grundlage und
beruhe auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen.
3.7.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen einen hinreichenden Tatverdacht
voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dies gilt auch für
Strafuntersuchungen nach VStrR. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat
das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene
das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines
hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt
dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116
Ia 143 E. 3c S. 146).
Bei Beschwerden gegen schwerwiegende Eingriffe in individuelle Grundrechte
durch Zwangsmassnahmen prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der
StPO frei (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S.
346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125 f.; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
3.7.2 Zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes erwägt die Vorinstanz
Folgendes:
Die X.________ SA (nachfolgend: Darleiherin) erbringe Beratungsdienstleistungen
für deutsche Firmen im Energiesektor. Bis zum 16. Dezember 2009 sei F.________
(nachfolgend: Aktionär) ihr Alleinaktionär gewesen. Gemäss Vertrag vom 20. Mai
2009 habe sie der Y.________ SA (in Liquidation, nachfolgend:
Darlehensnehmerin) ein Darlehen in der Höhe von EUR 26 Mio. (ca. CHF 39,5 Mio.)
gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen (inkl. Zinsen) habe die
Darlehensnehmerin zwar ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Erträge
aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit einem Geschäftspartner vom
Dezember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die Darleiherin
abgetreten. In keiner Jahresrechnung der Darlehensnehmerin (seit ihrer Gründung
im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009) seien jedoch Lizenzerträge verbucht
worden. Im Anhang ihres Jahresabschlusses 2007 sei darauf hingewiesen worden,
dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnahmen erwartet würden; der
Jahresabschluss des folgenden Jahres habe solche Einnahmen ab dem Geschäftsjahr
2010 in Aussicht gestellt.
Im Jahre 2009 seien die Aktien der Darlehensnehmerin (zu 25%, 16,8%, 33% bzw.
25%) von vier weiteren Gesellschaften gehalten worden. Der Aktionär habe zu
diesem Zeitpunkt 100% an einer fünften Gesellschaft gehalten, welche zu je 100%
an den drei ersten vorgenannten Gesellschaften und zu 40% an der vierten
vorgenannten Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im
Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung des Aktionärs an der Darlehensnehmerin
von 54,8% ergeben. Die Auszahlung des Darlehens sei durch Begleichung einer
Forderung einer sechsten Gesellschaft gegenüber der Darlehensnehmerin in der
Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich angeblich um die Kosten eines
Geschäftsprojektes gehandelt haben. In einer Zusatzvereinbarung vom 20. Mai
2009 zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen der Darleiherin und der
sechsten Gesellschaft, sei festgehalten worden, dass die Auszahlung des
Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer
Vermögenswerte sowie durch Banküberweisung des Restsaldos von EUR 9,9 Mio.
hätte erfolgen sollen. Die Darleiherin habe diesen Restsaldo indessen nicht an
die sechste Gesellschaft überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber
einer siebten Gesellschaft verrechnet. Diese siebte Gesellschaft habe diesen
Betrag nicht an die sechste Gesellschaft überwiesen, sondern auf ein Konto des
Aktionärs. Damit seien rund EUR 9,9 Mio. der Darlehenssumme direkt an ihn
geflossen.
Zur Begleichung der genannten Forderung der sechsten Gesellschaft hätten sodann
Immobilien im Wert von EUR 7,5 Mio. sowie Wohnungen im Wert von EUR 620'000.--
auf die sechste Gesellschaft übertragen werden sollen. Gemäss den eingeholten
Registerauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute einer achten
Gesellschaft gehören, obwohl die Forderung der Darlehensnehmerin "von" der
sechsten Gesellschaft "stamme". Der genannte Aktionär sei indirekt mit 51% an
der achten Gesellschaft beteiligt. Somit könne er über diesen Teil der
erfolgten Zahlung (in der Höhe von ca. EUR 8,1 Mio.) zur Begleichung der
Forderung der sechsten Gesellschaft weiterhin mehrheitlich verfügen. Unbekannt
sei, an wen bzw. welche Gesellschaft die restlichen Vermögenswerte (bzw. die
Restanz des Darlehens) im Wert von ca. EUR 8 Mio. (gemäss der genannten
Zusatzvereinbarung) übertragen wurden.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 29. September 2009 sei die
Darlehensnehmerin aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der
Darleiherin sei bei der Darlehensnehmerin als "Darlehen mit Rangrücktritt"
ausgebucht worden. Im Gegenzug seien die genannten Projektkosten im Umfang von
CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass ein Liquidationsverlust von ca. CHF
0,5 Mio. resultiert habe. Am 15. März 2010 sei die Darlehensnehmerin im
Handelsregister gelöscht worden. Zusammenfassend ergebe sich, dass zum
Zeitpunkt der Darlehensgewährung sowohl die Darleiherin als auch die
Darlehensnehmerin mehrheitlich vom genannten Aktionär "gehalten" worden seien.
Seit ihrem ersten Geschäftsjahr sei die Darlehensnehmerin überschuldet gewesen.
Ihre Ertragssituation habe es ihr von Beginn weg verunmöglicht, je einen
marktkonformen Zins für das erhaltene Darlehen zu bezahlen. Selbst wenn die
Darleiherin das Darlehen vollständig aus Eigenkapital finanziert hätte, hätte
gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein
Zins von mindestens 2,5% oder jährlich rund CHF 980'000.-- verrechnet werden
müssen. Die Werthaltigkeit der gegebenen Sicherheit im Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehensvertrages sei höchst zweifelhaft, habe die
Darlehensnehmerin doch seit ihrer Gründung im Oktober 2005 nie einen
entsprechenden Lizenzvertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert.
Zudem habe die Darleiherin das Darlehen vollständig abgeschrieben, ohne die
dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen,
dass die Werthaltigkeit der geleisteten Sicherheit nicht gegeben gewesen sei.
Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei bereits die Auflösung
der Darlehensnehmerin beschlossen worden. Bei ihrer Liquidation seien die
angeblichen Projektkosten von CHF 40 Mio. vollständig abgeschrieben worden.
Somit hätten weder die Projektergebnisse verkauft werden können, noch habe eine
Übertragung auf die Darleiherin stattgefunden. Eine Gegenleistung für die
angeblich nach Russland übertragenen Vermögenswerte von rund CHF 40 Mio. sei
nicht ersichtlich. Es sei offensichtlich, dass unter unabhängigen Parteien ein
solches Darlehensgeschäft angesichts der finanziellen Situation der
Darlehensnehmerin nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung seien bei beiden beteiligten Gesellschaften die gleichen
Personen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der Darleiherin seien somit
über die finanzielle Situation der Darlehensnehmerin im Bild gewesen. Demnach
habe die Darleiherin dem genannten Aktionär eine geldwerte Leistung zukommen
lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim fraglichen Projekt (und
somit bei der Forderung der oben genannten sechsten Gesellschaft) um fingierte
Geschäfte gehandelt habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt dem
beherrschenden Aktionär ausgeschüttet worden sei (vgl. angefochtener Entscheid,
S. 5-8, E. 3.3-3.4).
Bei dieser Sachlage bestehe der hinreichende Verdacht, dass die für geldwerte
Leistungen an Aktionäre geschuldete Verrechnungssteuer von 35% im Umfang von
ca. CHF 21,3 Mio. nicht deklariert und bezahlt worden sei. Ebenso bestehe der
Verdacht, dass die Abgabe dem Gemeinwesen durch arglistiges Verhalten der
Täterschaft vorenthalten worden sei (Abgabebetrug i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR,
vgl. angefochtener Entscheid, S. 10, E. 4).
Im Weiteren setzt sich die Vorinstanz mit den Einwendungen des
Beschwerdeführers zum oben dargelegten Tatverdacht ausführlich auseinander
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 8-10, E. 3.5; S. 10-12, E. 5).
3.7.3 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt die Annahme eines
hinreichenden Tatverdachtes von Steuerdelikten nicht als bundesrechtswidrig
bzw. willkürlich erscheinen:
3.7.4 Zwar wird die Erwägung der Vorinstanz, wonach die beiden (in E. 3.7.2
genannten) primär involvierten Gesellschaften sich "unbestrittenermassen" in
einer "schlechten finanziellen Situation" befänden (bzw. befunden hätten), als
aktenwidrig gerügt. Es wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern diese Erwägung
(im Ergebnis) zu offensichtlich unrichtigen entscheiderheblichen
Sachverhaltsfeststellungen geführt hätte. Der Beschwerdeführer räumt
ausdrücklich ein, dass die kritisierte Erwägung der Vorinstanz sich auf die
Sachdarlegung der ESTV stützt, wonach "das Eigenkapital" der Darlehensnehmerin
"Ende 2008 einen Negativsaldo von Fr. 2,7 Mio." aufwies. Wenn er sich auf den
Standpunkt stellt, angesichts des "Untersuchungsgrundsatzes" sei er "nicht
gehalten gewesen, eine entsprechende Behauptung der ESTV explizit zu
bestreiten", verkennt er, dass entscheiderhebliche tatsächliche Vorbringen
nicht erst nachträglich, im Verfahren vor Bundesgericht, nachgeschoben werden
können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.7.5 Als willkürlich wird sodann die Erwägung der Vorinstanz gerügt, dass
"eine vollständige Abschreibung" des fraglichen Darlehens "wenig
wahrscheinlich" erscheine. Die betreffenden Vorbringen sind rein appellatorisch
und vermögen keinen Willkürvorwurf zu substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz
1 BGG): Einerseits stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die
Vorinstanz müsse "Indizien aufzeigen, die für das Vorliegen eines hinreichenden
Tatverdachtes sprechen". Anderseits sei sie (seiner Ansicht nach) "nicht befugt
gewesen, über die Wahrscheinlichkeit einzelner Vorgänge zu befinden oder über
die Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zu entscheiden".
3.7.6 Auch die übrigen Vorbringen lassen die Annahme eines hinreichenden
Tatverdachtes durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig (willkürlich
bzw. gehörsverletzend) erscheinen.

3.8 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Entsiegelung sei
unverhältnismässig. Auf den sichergestellten Unterlagen und Dateien befänden
sich Informationen, die nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun hätten.
Der Beschwerdeführer habe gewisse Ordner (mit der Aufschrift des Namens der
primär involvierten Gesellschaft) freiwillig (unversiegelt) ediert. "Deshalb"
sei die ESTV "bereits im Besitz der für ihre Untersuchung benötigten
Unterlagen".
3.8.1 Entsiegelt werden dürfen nur Aufzeichnungen und Dateien, welche für die
verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
VStrR). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen (insbesondere) in dieser
Hinsicht verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes hat der Entsiegelungsrichter (auch bei
grossen Datenmengen) offensichtlich irrelevante Gegenstände auszusondern. Schon
in ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Untersuchungsbehörde darzulegen, inwiefern
die versiegelten Gegenstände grundsätzlich verfahrenserheblich seien. Sodann
kann das Entsiegelungsgericht für die Triage - falls nötig - auch
Untersuchungsbeamte bzw. schriftliche Auskünfte der Untersuchungsbehörde
beiziehen, um die Sichtung zu erleichtern (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV
189 E. 5.1.2 S. 196 f.; je mit Hinweisen). Betroffene Inhaber von
Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw.
Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale
Obliegenheit, das Entsiegelungsgericht bei der Sichtung und Klassifizierung von
Dokumenten zu unterstützen. Dies umso mehr, als der Zwangsmassnahmenrichter die
Einzelheiten der Untersuchung nicht kennt und die Untersuchungsbehörde noch
keine Detaileinsicht in die versiegelten Akten nehmen kann. Auch haben die
betroffenen Inhaber jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der
Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der
Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von
sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE
138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 194 f., E. 5.1.2 S. 196 f., E.
5.3 S. 198 f.; je mit Hinweisen).
3.8.2 Die Vorinstanz erwägt zur Untersuchungsrelevanz der versiegelten
Aufzeichnungen insbesondere Folgendes: Wie dem Protokoll über die versiegelten
Gegenstände zu entnehmen sei, handle es sich dabei um Ordner, Plastikmäppchen,
Desktops, externe Festplatten, Memorysticks und einen Laptop. Der
Beschwerdeführer sei zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Geschäftsführer der in den
untersuchten Sachverhalt primär involvierten Gesellschaft gewesen. Er habe als
solcher über entsprechende Geschäftsunterlagen verfügt. Anlässlich der
Hausdurchsuchung hätten denn auch Ordner und sonstige Dokumente mit einer
entsprechenden Kennzeichnung sichergestellt werden können. Bereits dem
genannten Siegelungsprotokoll lasse sich somit entnehmen, dass diese Unterlagen
einen potentiellen Zusammenhang zur Strafuntersuchung aufwiesen und als
Beweismittel in Frage kämen. Es entspreche sodann der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass Informationen über relevante Geschäftstätigkeiten
zusätzlich auch auf elektronischen Datenträgern abgespeichert würden. Dabei sei
zu beachten, dass nicht nur die (oben, in E. 3.7.2 beschriebenen)
Geschäftsvorgänge des Jahres 2009 (bzw. die "eigentliche Darlehensgewährung")
von Interesse seien, sondern auch frühere und spätere sachkonnexe
Transaktionen, welche auf eine Verschleierung der steuerlich relevanten
Vorgänge hinwiesen. Dies gelte umso mehr, als etliche Gesellschaften in den
untersuchten Sachverhalt verwickelt seien, deren Struktur bzw.
Eigentumsverhältnisse (auch wegen ihres Auslandbezuges) intransparent seien
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 f., E. 6.2-6.3).
3.8.3 Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass bereits gewisse
Ordner (mit der Aufschrift des Namens der primär involvierten Gesellschaft)
freiwillig (unversiegelt) ediert worden seien, schliesst keineswegs aus, dass
die versiegelten Unterlagen und Dateien weitere untersuchungsrelevante
Aufzeichnungen enthalten könnten. Dass gewisse Gesellschaften nicht
"unmittelbar" in den Tatvorwurf verwickelt seien, lässt die Deliktskonnexität
ebenfalls nicht offensichtlich dahinfallen. Dies umso weniger, als in der
Beschwerdeschrift eingeräumt wird, dass es sich um Gesellschaften derselben
Unternehmensgruppe handelt. Darüber hinaus wird im angefochtenen Entscheid (S.
6) dargelegt, inwiefern solche Gesellschaften in den untersuchten Sachverhalt
involviert sind (vgl. auch oben, E. 3.7.2).
3.8.4 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in einer versiegelten
Asservatenschachtel befänden sich militärische Dokumente, die in keinem
Zusammenhang mit der Untersuchung stünden. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern
diesbezüglich eigene Privat- oder Geschäftsgeheimnisse tangiert wären (vgl.
dazu oben, E. 3.6). Auch der blosse Hinweis, ein versiegelter Datenträger
enthalte "ausschliesslich private Dateien", bildet kein Entsiegelungshindernis.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selber auf die Stellungnahme der
ESTV hinweist, wonach "davon auszugehen" sei, "dass auf diesem elektronischen
Datenträger Informationen gespeichert sind, welche einen Bezug zum Tatverdacht
haben" (Beschwerdeschrift, S. 32, Rz. 107).
3.8.5 Wenn ansonsten noch allgemein vorgebracht wird, "eine Vielzahl" von
versiegelten Aufzeichnungen weise keine Deliktskonnexität auf oder betreffe
"die Privat- und Geheimsphäre" des Beschwerdeführers, wird nicht substanziiert
und nachprüfbar dargelegt, bei welchen konkreten Dokumenten ein inhaltlicher
Zusammenhang zum untersuchten Sachverhalt offensichtlich fehlt. Auf pauschale
Verweisungen auf frühere Rechtsschriften ist im Übrigen nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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