Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.629/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_629/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800
Zofingen.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen X.________, amtlich verteidigt
durch Rechtsanwalt A.________, ein Strafverfahren wegen Veruntreuung,
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs sowie Urkundenfälschung führt;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 auf eine von X.________ gegen drei
Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobene Beschwerde nicht
eingetreten ist;
dass X.________ gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingaben vom 19.
und 26. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und um
Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ersucht hat;
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012
mitgeteilt hat, dass mangels einer Beschwerdebegründung die Erfolgsaussichten
der Beschwerde nicht beurteilt werden könne, weshalb des Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenwärtig abgewiesen werden müsste; ausserdem sei
ihm ja im kantonalen Verfahren bereits ein amtlicher Verteidiger beigestellt
worden;
dass der Beschwerdeführer während der noch laufenden Beschwerdefrist keine
Beschwerdeergänzung einreichte;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich
mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinandersetzt und somit nicht
darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Erwägung
bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist;
dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli