Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.625/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_625/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,
Postfach 75, 8836 Bennau,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431
Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III (a.o. Kammer des Kantonsgerichts Schwyz), vom 25. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 5. März 2012 Strafanzeige gegen Y.________ wegen
Verdachts "auf Amtsmissbrauch o.ä.". Die Anzeige steht im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Angeschuldigten als Einzelrichter im Eheschutz- bzw.
Scheidungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 12.
Juni 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz am 14. Juni 2012 genehmigte. Dagegen erhob X.________
Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, a.o. Kammer des
Kantonsgerichts Schwyz, mit Entscheid vom 25. September 2012 im Sinne der
Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich infolge der Wahl des
Angeschuldigten zum neuen Kantonsgerichtspräsidenten eine Behandlung der
Beschwerde durch das Verwaltungsgericht aufdränge, um jeglichem Anschein der
Befangenheit entgegenzuwirken. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gebe
keinen Anlass zur Beanstandung. Für Kritik am zivilrechtlichen
Scheidungsverfahren sei dem Anzeiger grundsätzlich der dortige Rechtsmittelweg
offen gestanden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen,
inwiefern das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise
seine Beschwerde behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer
III (a.o. Kammer des Kantonsgerichts Schwyz), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli