Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.617/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_617/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach
1772, 2501 Biel BE,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 27. September 2012.

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm mit Verfügung vom 23.
August 2012 die Anzeige von X.________ gegen Gerichtspräsident Y.________ wegen
Amtsmissbrauchs und Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________
Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern mit Beschluss vom 27. September 2012 wegen Prozessunfähigkeit
nicht eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus,
dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder
Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18.
Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3.
August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der
vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen
Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem
Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die
Prozessfähigkeit erneut prüfen. Die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers
manifestiere sich auch im vorliegenden Fall. Gerichtspräsident Y.________
verfügte im Rahmen zweier Zivilverfahren Parteientschädigungen von Fr. 40.--
und Fr. 60.--, welche der Beschwerdeführer zu bezahlen habe. Diese Verfügungen
hätten den Beschwerdeführer veranlasst, eine Strafanzeige gegen den
Gerichtspräsidenten zu erheben. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer wieder im
alten Verhaltensmuster gefangen sei, weshalb ihm im vorliegenden Fall die
Prozessfähigkeit abgesprochen werden müsse.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (Postaufgabe: 16. Oktober
2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer nicht
rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinem Hinweis auf Art. 11 ff. ZGB
und Art. 67 ZPO nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in
rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Urteils- und damit die
Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Er legt nicht dar, inwiefern der
angefochtene Beschluss bzw. die ihm zugrunde liegende Erwägung rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli