Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.608/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_608/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Herausgabe,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2012 des Kantonsgerichts
Schwyz, Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 18. Februar 2002 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft
wegen Diebstahls eines Motorrades erstattete;
dass das damals zuständige Bezirksamt Küssnacht das Verfahren mit Verfügung vom
28. Februar 2002 vorläufig einstellte;
dass das Verfahren im November 2011 fortgeführt wurde, nachdem sich
herausgestellt hatte, dass das Motorrad sich im Besitz von Y.________ befindet;
dass die inzwischen zuständige Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom
13. Dezember 2011 eine örtliche Beschlagnahme des Motorrades bei Y.________
anordnete, hierauf aber am 8. Mai 2012 verfügte, die Beschlagnahme werde
aufgehoben und Y.________ die volle Verfügungsmacht über das Fahrzeug
zurückgegeben, sofern X.________ nicht innert 30 Tagen beim örtlich und
sachlich zuständigen Zivilgericht Zivilklage anhebe (etc.);
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche gemäss am 24. September 2012
ergangenem Beschluss der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz abgewiesen
wurde;
dass X.________ sich in der Folge, mit Eingabe vom 4. Oktober 2012, an die
Staatsanwaltschaft wandte und erklärte, mit dem Entscheid nicht einverstanden
zu sein;
dass das Kantonsgericht Schwyz die Eingabe zur weiteren Behandlung - der Sache
nach als Beschwerde in Strafsachen - mit Schreiben vom 12. Oktober 2012
zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwiesen hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich mit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde
liegenden Begründung nicht auseinander setzt bzw. nicht im Einzelnen darlegt,
inwiefern diese ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68,
mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann,
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und
dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp