Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.602/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_602/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Strafkammer, vom 11. September 2012.
In Erwägung,
dass X.________ am 20. Juli 2012 beim Bezirksgericht Plessur Strafanzeige gegen
den Polizeibeamten Y.________ wegen Amtsmissbrauchs erstattete;

dass die Anzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden
weitergeleitet wurde, welche am 13. August 2012 verfügte, die Sache nicht an
Hand zu nehmen;

dass X.________ hiergegen beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde
einreichte;

dass die II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde mit Verfügung vom
11. September 2012 abgewiesen hat;

dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Oktober (Postaufgabe:
10. Oktober) 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Verfügung und die
Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im
Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende
Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68,
mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann,
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp