Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.599/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_599/2012

Urteil vom 9. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan
Schlegel,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-2, Molkenstrasse 15/17,
Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand
vorzeitiger Massnahmenantritt,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen
X.________. Sie wirft ihm unter anderem vor, in der Stadt Zürich zahlreiche
Raubüberfälle an Passanten begangen zu haben.

B.
B.a Am 9. Mai 2011 wurde X.________ festgenommen. Seither befindet er sich in
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.
B.b Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Mai 2012 bei der 9. Abteilung des
Bezirksgerichts Zürich Anklage. Sie beantragt, X.________ sei schuldig zu
sprechen des einfachen und bandenmässigen versuchten und vollendeten Raubes,
des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen versuchten
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dafür sei ihm eine an der
gerichtlichen Hauptverhandlung näher zu bestimmende Freiheitsstrafe
aufzuerlegen. Die Hauptverhandlung ist auf den 6. und 7. Februar 2013
angesetzt.
B.c Am 9. Juli 2012 erstellte Dr. Y.________ im Auftrag der Staatsanwaltschaft
ein psychiatrisches Gutachten über X.________. Der Bericht betrifft Befunde zu
psychischen Störungen, die mit den ihm vorgeworfenen Taten zusammenhängen,
sowie Prognosen zur Legalbewährung und zu allfälligen Behandlungsmassnahmen.
B.d X.________ ersuchte am 27. Juli 2012 um Bewilligung des vorzeitigen
Antritts einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB. Mit Verfügung vom 16.
August 2012 wies der Vorsitzende der Abteilung 9 des Bezirksgerichts Zürich das
Gesuch ab.
B.e Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 25. September
2012 eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt zur
Hauptsache, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. X.________
hält in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen und Vorbringen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über
den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 236 StPO. Dagegen kann
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG geführt werden.

1.2 Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als
Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Damit ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b
Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es
handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Bliebe es bei diesem
Beschluss, müsste der Beschwerdeführer seine Zeit weiterhin in Sicherheitshaft
verbringen und könnte die von ihm beantragte Massnahme nicht antreten. Daraus
ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Nachteil, der auch mit einem für ihn
günstigen Endentscheid - d.h. der späteren Anordnung einer Massnahme durch das
Sachgericht - nicht mehr behoben werden könnte. Der nicht wieder gutzumachende
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher zu bejahen, weshalb
die Beschwerde auch insoweit zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_102/2010 vom 28. April 2010 E 1.4, nicht publ. in: BGE 136 IV 70).

1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung über den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Konkret bringt er
vor, es seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen von
Art. 236 Abs. 1 StPO zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Massnahme
nach Art. 61 StGB erfüllt.

2.1 War der Täter zur Tatzeit noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner
Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, kann ihn das Gericht gemäss Art.
61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner
Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer solcher Taten begegnen (lit. b). Zweck
dieser Bestimmung ist es, dem Täter mit therapeutischen Mitteln die Fähigkeit
zu vermitteln, selbstverantwortlich und straffrei zu leben (vgl. Art. 61 Abs. 3
StGB). Als zentrale Voraussetzung dieser Vorschrift muss Aussicht darauf
bestehen, die Entwicklung des Täters durch den betreffenden Vollzug
beeinflussen zu können, was seine Therapierbarkeit bedingt (vgl. BGE 125 IV 237
E. 6b S. 240 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten
Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen
vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Art. 236 Abs.
1 StPO ersetzt aArt. 58 Abs. 1 bzw. aArt. 75 Abs. 2 StGB, die mit Inkrafttreten
der Schweizerischen Strafprozessordnung aufgehoben wurden. Der Gesetzgeber
überführte den vorzeitigen Sanktionsvollzug damit vom Schweizerischen
Strafgesetzbuch in die Schweizerische Strafprozessordnung, wobei er die
Bestimmung in ihren Grundzügen bewahren wollte (vgl. Eidgenössisches Justiz-
und Polizeidepartement, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische
Strafprozessordnung, 2001, S. 170). Unter Berücksichtigung des
gesetzgeberischen Willens, dieses Rechtsinstitut im Wesentlichen unverändert zu
lassen, ist es angezeigt, den vorzeitigen Massnahmenantritt an dieselben
Bedingungen zu knüpfen, wie sie das Bundesgericht zu aArt. 58 Abs. 1 StGB und
den einschlägigen kantonalen Vorschriften entwickelt hat. Demnach setzt die
Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs voraus, dass der Beschuldigte
damit einverstanden ist, strafprozessuale Haftgründe vorliegen, der Stand des
Verfahrens den vorzeitigen Eintritt in eine Vollzugsanstalt erlaubt und eine
freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
(vgl. BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; für Art. 236 StPO vgl. FRANZ RIKLIN, StPO
Kommentar, 2010, N. 1 zu Art. 236 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1016). Der vorzeitige
Massnahmenvollzug ist namentlich insofern sinnvoll, als dieser dem Sachgericht
im Hinblick auf die später auszufällende Sanktion erste Erfahrungen vermittelt
und ihm so als Entscheidungshilfe dienen kann (BGE 136 IV 70 E. 2.4 S. 74; 126
I 172 E. 3a S 174). Gleichzeitig gilt es zu verhindern, vorzeitig eine
langfristig angelegte Massnahme anzuordnen, welche nur von kurzer Dauer sein
dürfte, da sie das Sachgericht voraussichtlich nicht bestätigen wird (in Bezug
auf Massnahmen für junge Erwachsene vgl. BGE 100 IV 205 E. 4 S. 208 f.;
MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N 43 und 79 zu
Art. 61 StGB). Zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Massnahme müssen
folglich konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die
betreffende Sanktion anordnen wird (vgl. BGE 136 IV 65 E. 2.2 S. 67; HEER,
a.a.O., N. 1 zu [a]Art. 58 StGB; STEFAN TRECHSEL UND ANDERE, Schweizerisches
Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2008, N. 1 zu [a]Art. 58 StGB; MATTHIAS
HÄRRI, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, 1987, S. 151). Wichtige
Hinweise dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme
gegebenenfalls erfüllt sind, gibt das behördlich bestellte psychiatrische
Gutachten (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 65 E. 2.3 S. 68 und E. 2.5 S.
69; 116 IV 101 E. 1b S. f.; für Art. 236 StPO vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 236 StPO).

2.3 Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer zunächst eine Störung der
Persönlichkeitsentwicklung in Bezug auf sein Sozialverhalten fest. Darüber
hinaus gebe es keine Hinweise auf psychische Störungen oder eine
Suchtkrankheit. Die Tathandlungen stünden mit der dissozialen
Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang. Gesamthaft liessen sich keine
prognostisch günstigen Umstände erkennen; vielmehr bestehe eine grosse Zahl
belastender Faktoren, so dass die Prognose im Hinblick auf neuerliche
vergleichbare Delikte ungünstig sei. Wenn von Therapiemöglichkeiten gesprochen
werden könne, so lägen diese in sonderpädagogischen Verfahren, die
notwendigerweise von einer langfristigen und intensiven deliktorientierten
Behandlung begleitet sein müssten. Am ehesten käme eine Massnahme für junge
Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB in Betracht. Es sei aber nicht zuletzt ein
manipulativer Verhaltensstil des Beschwerdeführers, welcher die
Durchführbarkeit dieser Massnahme in Frage stelle. Er erkläre seine Motivation
insbesondere zur beruflichen Integration. Eine Bereitschaft, sich ernsthaft mit
der eigenen Störung, seinen Einstellungen und Verhaltensweisen
auseinanderzusetzen - und damit das Einverständnis zu einer deliktorientierten
Therapie - sei hingegen nur wenig erkennbar. Dies belaste die Durchführbarkeit
einer sonderpädagogischen Massnahme deutlich. Gerade auch wegen dieser
Unsicherheiten erscheine aus gutachterlicher Sicht ein vorzeitiger Vollzug aber
sinnvoll. Damit seien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erste Erfahrungen
gemacht, die dem Gericht bei seiner Entscheidung hilfreich sein könnten.

2.4 Gestützt auf das Gutachten stellte die Vorinstanz fest, dass es gegenwärtig
fraglich sei, ob der Beschwerdeführer therapiefähig sei. Sein Beweggrund zum
Antritt einer Massnahme scheine vornehmlich darin zu bestehen, sich beruflich
zu integrieren. Der Gutachter äussere Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
die für eine therapeutische Massnahme notwendige Bereitschaft und Fähigkeit
habe, sich ernsthaft mit der diagnostizierten Störung auseinanderzusetzen.
Fraglich erscheine die Durchführbarkeit einer Massnahme auch aufgrund seines
Verhaltens in der Untersuchungshaft, welches wiederholt Anlass zu
Beanstandungen gegeben habe und disziplinarisch geahndet worden sei. Wegen der
bestehenden Zweifel, dass eine Sanktion im Sinne von Art. 61 StGB durchführbar
sei, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
das Sachgericht werde diese dereinst anordnen. Bei der Frage, ob die
Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenvollzug gegeben seien, handle
es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten sei. In rechtlicher
Beurteilung der konkreten Sachlage ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen,
dass sich der vorzeitige Antritt einer Massnahme nicht rechtfertige.

2.5 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der Gutachter
habe trotz aller von ihm festgestellten Einschränkungen und Unsicherheiten
einen vorzeitigen Sanktionsvollzug empfohlen. Gestützt auf das Gutachten sei
keineswegs auszuschliessen, dass das Sachgericht eine Massnahme nach Art. 61
StGB anordnen werde. Die Vorinstanz betone diesbezüglich hingegen einseitig die
bestehenden Unsicherheiten. Eine wirkliche Ermessensausübung mit einer Abwägung
zwischen allen Vor- und Nachteilen der Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs finde nicht statt. Im Übrigen sei der Beweggrund zum
Sanktionsantritt zunächst zweitrangig, weshalb es unerheblich sei, dass - wie
die Vorinstanz behaupte - seine Motivation vornehmlich darin bestünde, sich
beruflich zu integrieren.

2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, stellt die Frage, ob eine
Massnahme gestützt auf Art. 236 StPO vorzeitig anzuordnen ist, eine Rechtsfrage
dar, welche in die Zuständigkeit der verfahrensleitenden Behörde fällt (vgl.
HEER, a.a.O., N. 83 zu Art. 56 StGB). Unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände ist das Obergericht sodann zum richtigen Schluss gekommen, dass die
Voraussetzungen zur Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht
erfüllt seien. Entscheidend für diese Erkenntnis sind die im psychiatrischen
Gutachten geäusserten, deutlichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
therapiebereit und -fähig ist.
2.6.1 Die Bundesgerichtsentscheide, auf welche sich die Beschwerdeschrift zur
Begründung eines vorzeitigen Massnahmenantritts bezieht (vgl. BGE 136 IV 70;
Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2009 vom 26. November 2009), stützen sich auf
andere Sachlagen als das vorliegende Verfahren, weshalb sie nicht als
Vergleichsfälle taugen: Die den erwähnten Entscheiden zugrunde liegenden
Gutachten haben sich zunächst klar dafür ausgesprochen, dass die Beschuldigten
therapiefähig seien. Zudem haben die Sachverständigen den betroffenen Personen
jeweils eine Verbesserung ihrer Legalbewährung vorausgesagt, sofern sie die
betreffende Massnahme vorzeitig antreten könnten.
2.6.2 Ähnlich positive Befunde und Prognosen fehlen dagegen im vorliegenden
Gutachten. Dieses weist durchwegs auf Faktoren hin, welche die
Erfolgsaussichten einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB schmälern. Entgegen
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist der Beweggrund des Betroffenen,
eine bestimmte Behandlung in Angriff zu nehmen, entscheidend dafür, ob diese
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGE 123 IV 113 E. 4c/dd S. 123 f.; 103 IV 80 E. 2
S. 81 f.; HEER, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 61 StGB). Konkret erkennt der
Sachverständige beim Beschwerdeführer kaum eine Bereitschaft, sich ernsthaft
mit der festgestellten Störung und seinem deliktischen Verhalten
auseinanderzusetzen, was die Durchführbarkeit einer sonderpädagogischen
Behandlung deutlich erschwere. Der Gutachter hat entsprechend darauf
verzichtet, auf eine Verbesserung der Legalprognose zu schliessen, sollte der
Beschwerdeführer eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB
antreten. Zudem sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, welche den
vorzeitigen Sanktionsvollzug aus dringlichem Behandlungsbedarf rechtfertigten
(vgl. demgegenüber etwa BGE 136 IV 65 E. 2.4 S. 68 f. [Suchtabhängigkeit];
Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.4 [andere
akute psychische Zustände]; vgl. auch HÄRRI, a.a.O., N. 8 zu Art. 236 StPO).
Das Gutachten kommt in zeitlicher Hinsicht vielmehr zum Schluss, allfällige
Therapiemöglichkeiten seien in einer langfristigen Behandlung in einem
zuverlässigen und hochstrukturierten Umfeld zu suchen. Da der Sachverständige
gleichzeitig erhebliche Zweifel an der Therapiebereitschaft des
Beschwerdeführers äussert, bestehen derzeit aber keine genügend konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass eine vorzeitig angeordnete Massnahme im
anschliessenden Sachurteil bestätigt würde. Damit fehlt beim Beschwerdeführer,
um sich erfolgreich resozialisieren und bewähren zu können, die dafür nötige
Aussicht auf Fortbestand der einmal gewählten Sanktionsart (zur gebotenen
Zurückhaltung der Aufhebung von Massnahmen für junge Erwachsene vgl. BGE 100 IV
205 E. 4 S. 208 f.; HEER, a.a.O., N. 79 zu Art. 61 StGB). Die in Frage stehende
Massnahme zu bewilligen, stünde somit weder im privaten noch im öffentlichen
Interesse an der Verhinderung künftiger Straftaten. Aus diesen Gründen macht
eine probeweise Anordnung, wie das Obergericht zutreffend feststellte, im
konkreten Fall keinen Sinn.

2.7 Die Vorinstanz hat demnach in rechtmässiger Abwägung der massgeblichen
Gesichtspunkte entschieden, die Voraussetzungen zur Bewilligung eines
vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO seien
vorliegend nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist somit
bundesrechtskonform.

2.8 Bei diesem Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der betreffende
Zwischenentscheid, soweit er den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nicht
bewilligt, den Endentscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert (vgl. BGE 136
IV 70 E. 2.4 S. 74). Das Sachgericht wird gestützt auf die jeweilige Sachlage
und im Wissen um die Höhe einer möglichen Freiheitsstrafe zu beurteilen haben,
ob die Voraussetzungen für einen Massnahmenvollzug dannzumal erfüllt sein
werden.

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Die Rechtsbegehren des bedürftigen Beschwerdeführers
erscheinen nicht von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch gemäss Art. 64
BGG zu entsprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan
Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Stephan Schlegel wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser