Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.584/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_584/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2012 der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

Sachverhalt:

A.
Am 27. Oktober 2009 kam es auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen zu
einer Kollision zwischen dem Autolenker X.________ und dem Motorradfahrer
Y.________. Dieser kam zu Fall und wurde verletzt. An beiden Fahrzeugen
entstand Sachschaden. Der Polizist Z.________ erstellte einen Unfallrapport.
Der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15.
Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende
Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung eines
Schadenersatzbetrags von Fr. 861.75 an den Privatkläger Y.________. Gegen
dieses Urteil eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des
Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011).

B.
Am 12. Juli 2010 hatte X.________ eine Strafanzeige gegen Y.________ wegen
Widerhandlungen gegen das SVG eingereicht und als Privatkläger eine
Schadenersatzforderung von Fr. 3'030.95 erhoben. Mit Verfügung vom 11. Januar
2011 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen
Y.________ bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen X.________. Am 23. Juli
2011 reichte X.________ gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob ein
Beleg über einen bei Y.________ vorgenommenen Alkohol-Atemlufttest vorhanden
bzw. ob ein solcher Test durchgeführt worden sei, und es sei die Fahrfähigkeit
von Y.________ im Unfallzeitpunkt zu klären, insbesondere unter Beizug der
Unterlagen des Spitals Zofingen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11.
August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine gegen diesen Entscheid von
X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil
1B_432/2011 vom 20. September 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht
als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde
berechtigt sei.

C.
Am 19. Dezember 2011 reichte X.________ "im Zusammenhang mit dem Verfahren
gegen Y.________" eine Strafanzeige gegen den Polizisten Z.________ wegen
Urkundenfälschung ein. Er begründete dies damit, dass seine Bemühungen, auf
anderem Weg zur Information zu gelangen, ob Y.________ im Zeitpunkt des Unfalls
fahrtüchtig gewesen sei, nicht zum Ziel geführt hätten. Die Behörden des
Kantons Aargau hätten sich auf Schweigen bzw. auf eine Blockade beschränkt. Ein
Besuch des Polizisten im Anschluss an den Unfall am 27. Oktober 2009 bei
Y.________ im Spital sei im Unfallrapport nicht vermerkt, und es ergebe sich
daraus auch nicht, warum Y.________ nicht habe zum Unfallgeschehen befragt
werden können. Wegen dieser Auffälligkeiten sei im Rahmen einer Strafanzeige
gegen Y.________ die Abklärung von dessen Fahrtüchtigkeit verlangt worden.
Diese Abklärung sei nicht durchgeführt worden.

D.
Am 11. April 2012 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im
Strafverfahren gegen den Polizisten Z.________ die Nichtanhandnahme. Auf eine
dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 29. August 2012 nicht ein.

E.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2012 beantragt X.________, es sei festzustellen,
dass wegen eines Tatverdachts auf Urkundenfälschung die Ermittlungen gegen den
Polizisten Z.________ durch die zuständige Behörde aufgenommen werden müssten.
Weiter stellt er die Anträge, das Bundesgericht habe gestützt auf Art. 302 StPO
zu veranlassen, dass gegen den Polizisten Z.________ Ermittlungen wegen des
Verdachts auf Urkundenfälschung aufgenommen würden und dass gegen Y.________
wegen des mutmasslichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ermittelt werde und
die Verkehrsregelverletzungen von Y.________ geahndet würden.
Zusätzlich zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zahlreiche
Schreiben im Zusammenhang mit den von ihm verlangten Strafverfahren
eingereicht.

F.
Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 102 BGG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

Erwägungen:

1.
Dem angefochtenen Entscheid liegt eine Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde, die
das Strafverfahren abschliesst. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen
zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt
voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Strengere
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots
geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten.
Sie begründet dies damit, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, das
heisst die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Person einzig in der
Absicht, damit ein anderes Verfahren voranzutreiben, kein schützenswertes
Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darstelle. Vielmehr sei ein solches
Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Es gehe nicht an, einzig
deshalb, weil der Beschwerdeführer im Verfahren Y.________ offenbar bisher
nicht zum Ziel gekommen sei, eine andere Person eines Vergehens zu bezichtigen.
Die Fahrtüchtigkeit von Y.________ sei Gegenstand des gegen diesen
angestrengten Strafverfahrens.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung des angefochtenen
Entscheids nicht substanziiert auseinander, wie dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG
erforderlich ist. Stattdessen erklärt er, er möge nicht auf die Begründung im
angefochtenen Urteil zu sprechen kommen und behauptet ohne weitere Begründung,
dass er als mutmassliches Opfer einer irregulären Unfallabwicklung ein
elementares Rechtsschutzinteresse habe. Diese Art der Beschwerdeführung genügt
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag