Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.581/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_581/2012

Urteil vom 27. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2012
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
X.________ überwies im November 2008 Y.________ für Devisengeschäfte den Betrag
von Euro 250'000.-- auf dessen Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx bei der Bank Credit
Suisse. Y.________ hatte gegenüber der Bank angegeben, der wirtschaftlich
Berechtigte des Guthabens sei Z.________.
Am 16. Juli 2011 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich gegen Y.________ und allfällig weitere Beteiligte Strafanzeige wegen
Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs etc. ein.
Mit Schreiben vom 28. und 30. November 2011 ersuchte X.________ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden unter Verweis auf seine Strafanzeige
gegen Y.________ um Auskunft über allfällige Verfügungen der Staatsanwaltschaft
betreffend das Konto Nr. yyy'yyy-yy-y von Z.________ bei der Credit Suisse
sowie um Einsicht in die Akten. Zur Begründung führte er an, die auf diesem
Konto befindliche Summe von Euro 1'004'000.-- stelle das beschlagnahmte
Substrat dar, für welches er eine Ersatzforderung geltend mache.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Nidwalden das Auskunftserteilungs- bzw. Akteneinsichtsgesuch von X.________ ab.
Zur Begründung führte sie aus, es seien keine Gelder vom Konto Nr.
xxx'xxx-xx-xx von Y.________ auf das Konto Nr. yyy'yyy-yy-y von Z.________
transferiert worden. Insofern stehe die Überweisung von Euro 250'000.-- durch
X.________ an Y.________ nicht in Zusammenhang mit dem Guthaben auf dem Konto
Nr. yyy'yyy-yy-y, welches Gegenstand des selbstständigen Einziehungsverfahrens
der Staatsanwaltschaft bilde. Bei dieser Ausgangslage fehle es X.________ an
einem schützenswerten Interesse zur Akteneinsicht.
Diese Verfügung focht X.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 beim
Obergericht des Kantons Nidwalden an. Mit Beschluss vom 16. Mai 2012 wies das
Obergericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht und beantragt insbesondere die Gewährung der Akteneinsicht.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen zur
Beschwerde. Die beiden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt.

Erwägungen:

1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes
Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer behauptet,
Geschädigter zu sein, hat sich jedoch nicht als Privatkläger konstituiert.
Allerdings gewährt Art. 73 StGB mit der Marginalie "Verwendung zu Gunsten des
Geschädigten" der geschädigten Person im Einziehungsverfahren - soweit die in
der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind - ein Recht auf
Zusprechung eingezogener Vermögenswerte und von Ersatzforderungen. Gestützt auf
Art. 73 StGB hat der Geschädigte mithin auch ohne vorgängige Konstituierung als
Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse ins selbstständige
Einziehungsverfahren einbezogen zu werden, weshalb ihm auch die entsprechenden
Partei- und Verfahrensrechte zustehen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 3 zu Art. 105 StPO und N. 5 zu
Art. 115 StPO; HENRIETTE KÜFFER, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 9 zu Art. 105
StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 9 zu Art. 115 StPO; vgl.
auch FLORIAN BAUMANN, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 8 zu Art. 377 StPO). Der
Beschwerdeführer macht eine Geschädigtenstellung geltend. Ob dies zutrifft
respektive glaubhaft ist, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung. Die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen (vgl. auch
Urteil 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.4).

2.
Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der
Staatsanwaltschaft, mit welchem dem Beschwerdeführer im selbstständigen
Einziehungsverfahren das Akteneinsichtsrecht verweigert worden ist, zu Recht
geschützt hat.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei im selbstständigen
Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden kein
Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Er bezeichne sich zwar
als Geschädigter, vermöge aber keinen glaubhaften Bezug zum Gegenstand des
selbstständigen Einziehungsverfahrens bildenden Konto Nr. yyy'yyy-yy-y von
Z.________ bei der Credit Suisse aufzuzeigen. Gemäss den Feststellungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Strafverfahren gegen Y.________ sei
kein Geld vom Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx von Y.________ auf das Konto Nr.
yyy'yyy-yy-y von Z.________ überwiesen worden. Es sei deshalb nicht erstellt,
dass der Beschwerdeführer gegenüber Z.________ ein Geschädigter mit
potenziellen Ansprüchen sei. Der Beschwerdeführer könne sich folglich mangels
entsprechender Rechtsposition nicht mit Erfolg auf Art. 105 Abs. 2 StPO
berufen. Ebenso wenig sei er ein Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO, der
ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen könne.

2.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Entscheidbegründung mithin insbesondere
auf Art. 101 und Art. 105 StPO.

2.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO können Parteien
grundsätzlich die Akten des Strafverfahrens einsehen (zu den - für den zu
beurteilenden Fall nicht relevanten - zulässigen Einschränkungen des
rechtlichen Gehörs vgl. Art. 108 StPO). Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte
die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes
schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO die
beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie - im Haupt- und im
Rechtsmittelverfahren - die Staatsanwaltschaft. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. a
StPO gilt die geschädigte Person (zum Begriff vgl. Art. 115 StPO) als andere
Verfahrensbeteiligte. Dieser stehen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in
ihren Rechten unmittelbar betroffen ist.

2.4 Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, am 29.
Oktober 2009 mit Z.________ ein "Asset Management and Trust Agreement" über
Euro 250'000.-- abgeschlossen und das Geld am 18. November 2009 auf das Konto
Nr. xxx'xxx-xx-xx überwiesen zu haben. Das Konto habe zwar auf Y.________
gelautet, wirtschaftlich Berechtigter sei jedoch Z.________ gewesen. Das Geld
sei für Devisengeschäfte bestimmt gewesen, welche Z.________ in Zusammenarbeit
mit Y.________ abgewickelt habe. Er habe daraufhin auch tatsächlich
verschiedene "Account statements" erhalten, auf welchen jeweils Z.________
namentlich genannt worden sei. In der Folge habe sich jedoch gezeigt, dass die
Euro 250'000.-- von seinem Vertragspartner Z.________ und von Y.________ nicht
wie vereinbart eingesetzt, sondern zweckentfremdet worden seien. Gegen
Z.________ werde in Bochum, Deutschland, eine Strafuntersuchung geführt; gegen
Y.________ sei im Kanton Zürich ein Strafverfahren hängig, in welchem er sich
als Privatkläger konstituiert habe.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, von der Staatsanwaltschaft und von der
Vorinstanz werde behauptet, dass der Saldo in Höhe von Euro 1'004'000.-- auf
dem Konto Nr. yyy'yyy-yy-y, welches Gegenstand der selbstständigen Einziehung
bilde, nicht durch einen Übertrag vom Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx entstanden sei.
Ob diese Aussage zutreffe, könne er aufgrund der ihm verweigerten Akteneinsicht
nicht beurteilen. Ohnehin aber beziehe sich die Schadloshaltung des
Geschädigten auf das gesamte deliktische Vermögen, welches als Haftungssubstrat
zur Verfügung stehe. Es sei daher nicht ausschlaggebend, auf welches Bankkonto
er das Geld einbezahlt habe.
Der Beschwerdeführer hebt zusammenfassend hervor, nur durch Gewährung der
Akteneinsicht erhalte er die notwendigen Informationen, um zu entscheiden, ob
er sich im selbstständigen Einziehungsverfahren als Privatkläger beteiligen
wolle.

2.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind stichhaltig. Um als Geschädigter
zu gelten, muss der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Beschluss nicht zwingend einen glaubhaften Bezug zum Konto Nr. yyy'yyy-yy-y,
welches Gegenstand der selbstständigen Einziehung bildet, aufzeigen können.
Art. 73 StGB setzt zwar einen direkten Konnex zwischen dem Anlassdelikt und der
bei diesem Delikt geschädigten Person, nicht aber zwischen dem Anlassdelikt und
dem beschlagnahmten Vermögenswert voraus (NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 15 zu Art.
73 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Akteneinsicht ist damit, ob der
Beschwerdeführer einen direkten Konnex zwischen der behaupteten Anlasstat und
seiner Geschädigtenstellung glaubhaft macht. Ist dies der Fall, steht ihm als
mutmasslich Geschädigten im Hinblick auf den Entscheid, sich als Privatkläger
zu konstituieren, das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu
(Lieber, a.a.O., N. 11 zu Art. 115 StPO), d.h. als mutmasslich Geschädigter ist
er insoweit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO einer Partei gleichgestellt.
Aufgrund des aktenkundigen und vom Beschwerdeführer korrekt dargestellten
Sachverhalts (vgl. E. 2.3 hiervor) ist der direkte Konnex zwischen den
Z.________ und Y.________ vorgeworfenen Vermögensdelikten und dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschaden von Euro 250'000.--
glaubhaft. Bei dieser Ausgangslage wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht
im selbstständigen Einziehungsverfahren zu Unrecht verweigert.

3.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat
die Behörde, bei der das selbstständige Einziehungsverfahren hängig ist,
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Nidwalden hat dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Nidwalden vom 16. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im
Sinne der Erwägungen ans Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner