Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.578/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_578/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kiener,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400
Burgdorf.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September 2012 des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt seit März 2010 ein
Strafverfahren gegen X.________. Sie wirft ihm verschiedene Delikte gegenüber
seiner Ehefrau, Y.________, und gegenüber deren Bekanntem, Z.________, vor:
Vergewaltigung seiner Ehefrau; einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und
Nötigung gegenüber Z.________; wiederholte Tätlichkeiten gegenüber seiner
Ehefrau; mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung und mehrfacher
Hausfriedensbruch gegenüber seiner Ehefrau und Z.________.
X.________ wurde am 15. März 2010 nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit
Z.________ in Untersuchungshaft versetzt. Am 26. März 2010 wurde er unter
Anordnung von Ersatzmassnahmen wieder entlassen. Nach mehrmaligen Verwarnungen
beantragte die Staatsanwaltschaft am 23. April 2012 weitere Ersatzmassnahmen,
welche gleichentags vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau
genehmigt wurden. Es wurde ihm ein Rayonverbot auferlegt und verboten, seine
inzwischen von ihm getrennt lebende Ehefrau anzurufen, ihr oder Z.________
nachzufahren und die beiden in der Öffentlichkeit anzusprechen bzw. zu
überwachen. Am 15. Mai 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die
Anordnung von Untersuchungshaft und führte zur Begründung unter anderem aus,
X.________ habe am 11. Mai 2012 eine Beschimpfung und Nachtruhestörung begangen
und gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen. Mit Entscheid vom 16. Mai
2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an. Es
verlängerte sie später mit Entscheid vom 15. August 2012 bis zum 13. November
2012. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Bern mit Beschluss vom 7. September 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. Oktober 2012
beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er
selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft.
Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der
Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich
nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft
zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1
lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt
hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr
machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an
Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie
den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die
besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr. Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Haftgründen und macht zudem
geltend, es stünden taugliche Ersatzmassnahmen zur Verfügung.

3.
3.1 Zum dringenden Tatverdacht führt das Obergericht aus, die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe diesem in einer Einvernahme vom 27. August 2010
vorgeworfen, sie im April 2010 vergewaltigt zu haben. Die Aussagen der Ehefrau
seien sehr differenziert und es sei ersichtlich, dass sie ihren Ehemann
eigentlich nicht belasten möchte. Dass sie sich nicht lautstark widersetzt hat,
obwohl im fraglichen Zeitpunkt noch weitere Personen in der Wohnung gewesen
seien, erklärt das Obergericht mit dem kulturellen Hintergrund der Ehefrau, die
wie der Beschwerdeführer selbst aus Sri Lanka stammt. Weiter hält das
Obergericht fest, der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf der Drohungen
nicht. Auch insofern sei der dringende Tatverdacht zu bejahen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Vergewaltigung habe nicht
stattgefunden. Bei den übrigen Vorwürfen, die er zur Mehrheit bestreite, handle
es sich nicht um schwere Vergehen. Zwar habe er am 14. März 2010 gegenüber
Z.________ ein Messer ergriffen, dieses aber nicht gegen ihn eingesetzt. Auch
bei späteren Vorfällen habe er sich auf das Werfen von Steinen oder einer
Flasche beschränkt, nachdem er von Z.________ mit einem Pfefferspray
angegriffen worden sei.

3.3 Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das
Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem
erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die
Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f. mit Hinweisen).

3.4 "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich belastende
Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten
Person gegenüberstehen, führen nicht zwingend zu einem Freispruch. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers sagte aus, dass ihr Ehemann mit ihr den Beischlaf
vollzogen habe, obwohl sie ihm gesagt habe, er solle sie nicht berühren und sie
wolle keinen Sex. Dass die Vorinstanz gestützt auf eine summarische
Beweiswürdigung die detaillierten Aussagen des mutmasslichen Opfers als
glaubhafter eingestuft hat als die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers,
ist nicht zu beanstanden. Dass sich die Ehefrau nicht körperlich zur Wehr
setzte, schliesst den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) nicht aus.
Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des
urteilenden Gerichts sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, Drohungen ausgesprochen zu haben.
Somit kann auch in dieser Hinsicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen
werden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid handelt es sich dabei auch um
Drohungen mit dem Tod, die verbal ("i mach di tot") und nonverbal (mit Gesten
und Handlungen, beispielsweise dem Werfen von Steinen) erfolgten.

4.
4.1 Zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) wird
im angefochtenen Entscheid auf eine vom 22. Juni 2012 datierende
Vorabstellungnahme zu einem noch nicht fertiggestellten psychiatrischen
Gutachten verwiesen. Die Argumentation der zwei Gutachterinnen in der
Vorabstellungnahme, wonach die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer
bei einer weiteren Destabilisierung der Situation in Kombination mit dem
Alkoholkonsum und der depressiven Störung mit latenter Suizidalität zu einer
schweren Gewalttat schreiten könnte, sei nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers könne aufgrund des Abschlusses einer
Ehescheidungskonvention nicht einfach von einer entspannten Situation
ausgegangen werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass der Verlust der
Arbeitsstelle zu einer weiteren Destabilisierung führe. Dies sehe auch der
Beschwerdeführer ein; er habe selbst darauf hingewiesen, dass er damit seinen
letzten Halt verliere. Seine Wut auf seinen "Nebenbuhler" scheine auch unter
dem Einfluss des Gefängnisaufenthalts nicht nachgelassen zu haben. Er wünsche
sich den Tod von Z.________ und habe dies auch deutlich kommuniziert. Seine
Einwände gegen die Vorabstellungnahme überzeugten nicht. So habe die eine der
beiden Gutachterinnen wohl in einem Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft
gesagt, dass ihr eine Haftentlassung mit Blick auf die Rettung des
Arbeitsplatzes sehr sympathisch gewesen wäre. Im Ergebnis habe sie sich aber
von der Vorabstellungnahme, wonach aus psychiatrischer Sicht eine
Haftentlassung nicht angezeigt sei, nicht distanziert. Auch treffe nicht zu,
dass die beiden nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen
seien, er fühle sich von Z.________ provoziert.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorabstellungnahme berücksichtige nicht,
dass sein Verhalten Ausdruck einer kurzzeitigen Konflikts- und
Belastungssituation im Zusammenhang mit dem "Auftauchen des Rivalen Z.________"
gewesen sei. Ansonsten weise seine Lebensgeschichte nämlich keine derartigen
Vorfälle auf. In der Vorabstellungnahme werde zudem davon ausgegangen, dass die
in der Anklageschrift und den Akten vorgeworfenen Straftaten zutreffend seien.
Damit würden schwere, einzig von Z.________ vorgebrachte Anschuldigungen ohne
Prüfung übernommen. Der Vorwurf, seine Ehefrau habe wegen seinen Fusstritten
ein Kind verloren und habe wegen seinen Schlägen eine schwere Ohrenoperation
machen müssen, sei haltlos. Auch treffe nicht zu, dass er sie mit Stöcken
geschlagen habe. Er habe nie massive Gewalt angewendet, die Rückschlüsse auf
eine mögliche Gefährlichkeit erlauben würde. Weiter bleibe unberücksichtigt,
dass Auslöser der Konfliktsituation das Verhalten von Z.________ gewesen sei.
Schliesslich würden in der Vorabstellungnahme die Risikofaktoren völlig
einseitig gewürdigt. Mit guten Gründen könne man auch zu einem anderen Schluss
kommen. Aus diesen Gründen sei es willkürlich und stelle eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, ihn als gemeingefährlich einzustufen.

4.3 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen
auszuführen, wahr machen.
Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern,
wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die
rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei der Annahme, dass
die beschuldigte Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine
sehr ungünstige Rückfallprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die
verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete
Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer
Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie
der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (zum Ganzen:
BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen).

4.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es den Beweiswert eines
Gutachtens in Frage stellt, wenn darin sämtliche aus den Akten hervorgehenden
Vorwürfe unbesehen übernommen werden. Insofern erscheint es problematisch, wenn
die Gutachterinnen festhalten, bei der Bewertung der sogenannten historischen
Items H1, H2 und H10 sei davon ausgegangen worden, dass die in der
Anklageschrift und den Akten vorgeworfenen Straftaten zutreffend seien. Wie aus
den obigen Erwägungen hervorgeht, hat das Obergericht den dringenden
Tatverdacht nur hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der mehrfachen
Drohung bejaht. Indessen ist aus der konkreten Risikoeinschätzung in der
Vorabstellungnahme ersichtlich, dass die Gutachterinnen die erhobenen Vorwürfe
keineswegs unbesehen als wahr unterstellten. Im Rahmen des Item H1 zu früherer
Gewaltanwendung wird der Vorwurf von Fusstritten gegenüber der schwangeren
Ehefrau, eine schwere Ohrenoperation oder das Schlagen mit Stöcken denn auch
nicht aufgeführt. Es gibt auch keine anderen Hinweise, dass diese
schwerwiegenden Vorwürfe Eingang in die Risikoeinschätzung gefunden hätten. Die
Kritik des Beschwerdeführers ist insofern unbegründet. Ebenfalls unbegründet
ist der Einwand, dass in seiner bisherigen Lebensgeschichte keine ähnlichen
Vorfälle zu verzeichnen seien und dies unberücksichtigt geblieben sei. Die
Gutachterinnen halten fest, dass der Beschwerdeführer im Strafregister nicht
verzeichnet sei. Im Übrigen kann die Konflikts- und Belastungssituation, welche
mindestens seit März 2010 andauert, kaum als "kurzzeitig" bezeichnet werden.
Schliesslich würdigten die Gutachterinnen auch den Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer durch Z.________ provoziert fühlte. Im Gegensatz zu ihm
selbst, der seine eigene Reaktion als verständlich bezeichnet, beurteilen sie
die Einschätzung der Situation durch den Beschwerdeführer indessen als Ausdruck
fehlender Einsicht in das Unrecht und die schädlichen Konsequenzen seines
aggressiven Verhaltens. Dass die Gutachterinnen die Risikofaktoren einseitig
gewichtet hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Vorabstellungnahme
geht hervor, dass sie die prognostisch günstigen Elemente den prognostisch
ungünstigen gegenüberstellten und zum Ergebnis gelangten, die Gefahr für die
Verübung einer schweren Gewalttat sei gegeben. Bei dieser abschliessenden
Bewertung handelt es sich um eine spezifisch psychiatrische Fachfrage. Mangels
triftiger Gründe, die diese Bewertung in Zweifel ziehen, ist darauf abzustellen
(BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f. mit Hinweisen). Die aus Laiensicht bestehende
Möglichkeit, eine andere Gewichtung der Risikofaktoren vorzunehmen und damit zu
einem anderen Schluss zu gelangen, ist kein derartiger triftiger Grund.

4.5 Die Gutachterinnen halten fest, es sei zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer bei einer weiteren Destabilisierung seiner Situation zu einer
schweren Gewalttat schreite, deren Verwirklichung er - zumindest im Fall von
Z.________ - wünsche. Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer versucht habe, Z.________ totzubeten, was aus seiner Sicht ein
effizientes Mittel sei. Im Tod von Z.________ sehe er, abgesehen vom eigenen
Tod, die einzige Lösung. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es
sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde seine Drohung, ein schweres
Verbrechen auszuführen, wahrmachen, nicht zu beanstanden.

4.6 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hält das
Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht an ihm erteilte
Weisungen gehalten und eine ambulante Behandlung sei nicht aussichtsreich.
Letztere Einschätzung stützt sich auf die psychiatrische Vorabstellungnahme,
worin von einem ambulanten Risikomanagement abgeraten wird. Zwar kritisiert der
Beschwerdeführer auch dies als unhaltbar und weist darauf hin, dass die
bisherigen Therapieversuche an der fehlenden sprachlichen Verständigung
gescheitert seien. Dabei übersieht er jedoch, dass ohnehin nicht in jedem Fall
vorerst ein Versuch einer ambulanten Behandlung durchgeführt werden muss. Wenn
die Gutachterinnen festhalten, insbesondere aufgrund der Vielzahl der
Risikofaktoren und der mangelhaften Befolgung von Weisungen durch den
Beschwerdeführer sei ein ausreichend sicheres ambulantes Risikomanagement
derzeit nicht herstellbar, ist dies nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, wenn sie von
Ersatzmassnahmen absah (Art. 197 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 237 StPO).

4.7 Das Obergericht geht weiter davon aus, es liege auch Wiederholungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor, da Todesdrohungen zum einen als schwere
Vergehen im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren seien und zum andern
befürchtet werden müsse, im Fall einer Haftentlassung werde es zu weiteren
gleichartigen Delikten kommen. Wie es sich damit und mit den entsprechenden
Einwänden des Beschwerdeführers verhält, kann offen bleiben, zumal sich nach
dem Gesagten die Aufrechterhaltung der Haft bereits mit dem Haftgrund von Art.
221 Abs. 2 StPO begründen lässt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Ulrich Kiener wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Dold