Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.574/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_574/2012

Urteil vom vom 5. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen X.________ unter
anderem wegen Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung eine
Strafuntersuchung.
B. Am 16. April 2012 verfügte sie die Beschlagnahme der auf der
Pferdesportanlage des Y.________ Vereins (nachfolgend: Y.________ Verein)
gelegenen Stallungen. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt X.________, aus
Straftaten erlangte Gelder in die von ihm gegründete Z.________ GmbH
(nachfolgend: Z.________ GmbH) eingebracht und daraus die Erneuerung der
Stallungen und die Pachtzinse für deren Nutzung bezahlt zu haben.

C.
Gegen die Beschlagnahme erhoben der Y.________ Verein und X.________ mit
getrennten Eingaben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 29.
August 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde von X.________ nicht ein
und wies jene des Y.________ Vereins ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptbegehren, den Entscheid
des Obergerichts aufzuheben. Er beantragt überdies, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist die
Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sein
Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass die Vorinstanz im Fall eines
Obsiegens auf das Rechtsmittel eintreten müsste (BGE 113 Ia 247 E. 3 S. 250
f.). Damit ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die
Beschlagnahme eines Vermögenswerts bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 130 f.).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0)
und des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, da die
Vorinstanz seine Berechtigung zur Beschwerde verneint habe.

2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen.
Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im laufenden Strafverfahren
unbestritten Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO).
Streitig ist, ob er an der beantragten Aufhebung der Beschlagnahme ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Die Staatsanwaltschaft hat die
Beschlagnahme von Vermögen zur späteren Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit.
d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB angeordnet. Diese Sicherungsmassnahme
beeinträchtigt den Inhaber des jeweiligen Vermögenswerts in seinen rechtlich
geschützten Interessen, wenn er dadurch in seiner Verfügungs- oder
Nutzungsfreiheit beschränkt wird. Die Beschlagnahme der Stallungen kann
insoweit den Eigentümer oder Besitzer der Bauten und den Inhaber des Baurechts
am Grundstück betreffen (BGE 128 Ia 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 120 Ia 120 E. 1b S.
121).

2.2 Die Vorinstanz ist mit der Begründung auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten, der Beschwerdeführer sei nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der
Stallungen. Inwiefern er sonstwie zur Beschwerde berechtigt wäre, lege er nicht
dar. Daran ändere seine mögliche Finanzierung der Bauten über die ihm gehörende
Z.________ GmbH nichts.
Dem Entscheid liegen folgende unbestrittenen zivilrechtlichen Verhältnisse an
den beschlagnahmten Stallungen zugrunde: Der Y.________ Verein hat auf dem
Grundstück Nr. 1873 im Grundbuch Dielsdorf, das im Eigentum der Gemeinde steht,
ein selbständiges und dauerndes Baurecht. Damit ist der Verein Eigentümer der
auf dem Grundstück errichteten Bauten (Art. 675 Abs. 1 und Art. 779 Abs. 1
ZGB). Die Z.________ GmbH hat an diesen Bauten, namentlich den
Pferdestallungen, gegenüber dem Y.________ Verein ein Pachtrecht.
Von der angeordneten Grundbuchsperre betroffen ist damit, wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, in erster Linie der Y.________ Verein als Inhaber des
Baurechts und Eigentümer der Stallungen. Ob durch die Beschlagnahme zudem die
Z.________ GmbH in ihrem Besitz aus Pacht und den daraus fliessenden
Vermögenserträgen beeinträchtigt ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann
dahingestellt bleiben. Denn einzig dadurch, dass er Gesellschafter und
Geschäftsführer der Z.________ GmbH ist, greift die Beschlagnahme nicht in
seine Verfügungs- oder Nutzungsrechte ein; eine wirtschaftliche Berechtigung an
den betreffenden Gütern reicht nicht zur Begründung der Zulässigkeit von
Rechtsmitteln gegen Beschlagnahmen (Urteil 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1;
BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Daran ändert entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers der Umstand nichts, dass über die Z.________ GmbH zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides bereits der Konkurs eröffnet worden
ist (vgl. BGE 123 II 153 E. 2c S. 157 f.). Auch daraus vermag der
Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der
Beschlagnahme herzuleiten. Im laufenden Konkursverfahren fallen aus der Pacht
fliessende Vermögenserträge der Schuldnerin in die Konkursmasse (Art. 197
SchKG). Die Befugnis zur Prozessvertretung der Konkursgläubiger vor der
Vorinstanz stünde, unter Vorbehalt von Art. 44 SchKG, allenfalls der
Konkursverwaltung zu, nicht aber dem Beschwerdeführer als Organ der Schuldnerin
(Art. 204 Abs. 1 und Art. 240 SchKG; Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 740 Abs. 5
OR). Weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Z.________ GmbH ist
der Beschwerdeführer demnach zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt. Er
bleibt durch die Beschlagnahme in seinen Rechtsgütern unberührt, womit er kein
rechtlich geschütztes Interesse zur Beschwerdeführung hat. Indem die Vorinstanz
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat sie weder Art. 382 Abs. 1 StPO
noch Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig. Angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Da die Beschwerde aussichtslos war,
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs.
1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser