Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.563/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_563/2012

Urteil vom 6. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio.
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und
organisierte Kriminalität, Neue Börse Selnau, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1
in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, eventuell wegen versuchten
Raubs. Er wird verdächtigt, im Jahre 2010 Raubüberfälle geplant und konkrete
Vorbereitungshandlungen dazu getroffen zu haben.

B.
Am 14. September 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht des
Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die gleichentags für den Zeitraum vom
17. September bis 17. Dezember 2012 verfügte Überwachung des Telefonanschlusses
der Freundin des Beschuldigten zu genehmigen. Das Zwangsmassnahmengericht
verweigerte die Genehmigung der Überwachungsmassnahme mit Verfügung vom 17.
September 2012.

C.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte die
Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 25. September 2012 an das Bundesgericht.
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Genehmigung
der beantragten Überwachungsmassnahme.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht hat vor kurzem näher dargelegt, dass die Beschwerde in
Strafsachen gegen Entscheide, mit denen ein kantonales Zwangsmassnahmengericht
Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die erforderliche
Genehmigung nach Art. 272 Abs. 1 StPO verweigert, grundsätzlich zulässig ist (
BGE 137 IV 340 E. 2 S. 342 ff.). Gemäss dieser Rechtsprechung ist auf das
erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.
Der von der beantragten Überwachungsmassnahme direkt betroffenen Person
(Inhaberin des überwachten Telefonanschlusses) wird keine Beteiligung an den
untersuchten Straftaten zur Last gelegt. Ein Strafverfahren gegen sie ist denn
auch nicht eröffnet worden. Die Überwachungsmassnahme betrifft somit nicht den
Telefonanschluss eines Beschuldigten, sondern einer an den untersuchten
Straftaten nicht beteiligten Drittperson.

2.1 Nach Art. 270 lit. b StPO darf der Telefonanschluss von Drittpersonen
überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss,
dass entweder die beschuldigte Person den Anschluss der Drittperson benutzt
(Ziff. 1) oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte
Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine
weitere Person weiterleitet (Ziff. 2).

2.2 Die Vorinstanz erachtet eine Überwachung des Telefonanschlusses gemäss
dieser Bestimmung für unzulässig. Eine Benutzung eines Anschlusses liege nur
vor, wenn der Beschuldigte den auf einen Dritten lautenden Anschluss wie einen
eigenen gebrauche, hingegen nicht, wenn anzunehmen sei, dass er lediglich auf
einen solchen Drittanschluss anrufen werde. Die Staatsanwaltschaft macht
demgegenüber geltend, Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO lasse ebenfalls die
Überwachung von Telefonanschlüssen zu, auf die der Beschuldigte mit hoher
Wahrscheinlichkeit anrufe. Sie führt aus, es stehe fest, dass der Beschuldigte
mit seiner Freundin einen regen Telefonverkehr führe. Hingegen behauptet die
Staatsanwaltschaft nicht, dass der Beschuldigte den Anschluss seiner Freundin
wie seinen eigenen gebrauche.

2.3 Zu prüfen ist demnach, ob nach Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO auch eine
Überwachung auf Drittpersonen lautender Telefonanschlüsse statthaft ist, auf
die der Beschuldigte sehr wahrscheinlich anrufen wird.

3.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der massgeblichen
Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei
alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei
kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die
Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als
Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten
kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein
gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom
Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er
nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen
möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht.
Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im
klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 137 III 217 E. 2.4.1 S.
221 f.; 135 II 195 E. 6.2 S. 198 f.; 134 III 273 E. 4 S. 277; 133 III 257 E.
2.4 S. 265 f., 497 E. 4.1 S. 499; 132 III 18 E. 4.1 S. 20 f.; 131 I 394 E. 3.2
S. 396; 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f.; 130 III 76 E. 4 S. 82; je mit Hinweisen).

4.
Nach seinem Wortlaut ermöglicht Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO die Überwachung
von Drittpersonen, wenn der Beschuldigte deren Telefonanschluss benutzt. Eine
solche Benutzung liegt vor, wenn der Beschuldigte mit dem Apparat der
Drittperson Telefongespräche führt. So verhält es sich beispielsweise, wenn
sich ein Beschuldigter bei Verwandten oder Bekannten aufhält und von deren
Wohnung aus telefoniert. Dieses sprachliche Verständnis mag im Vordergrund
stehen. Doch kann ohne Weiteres auch der Anruf auf den Telefonanschluss einer
Drittperson als Benutzen dieses Anschlusses verstanden werden. Die Praxis hat
denn auch gleichlautende Bestimmungen des früheren Rechts in diesem Sinn
ausgelegt (vgl. die Hinweise bei Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum
Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 4 BÜPF N. 6, sowie bei Peter
Goldschmid, Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Diss.
Bern, 2001, S. 176 Anm. 574).
Aus dem Wortlaut allein ergeben sich mithin keine schlüssigen Anhaltspunkte für
die Beantwortung der aufgeworfenen Streitfrage.

5.
Die Entstehungsgeschichte von Art. 270 StPO reicht in die Zeit vor dem Erlass
der Eidgenössischen Strafprozessordnung zurück. Der Gesetzgeber hat nämlich in
dieser Kodifikation die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nicht neu
geregelt, sondern die strafprozessualen Bestimmungen des zuvor geltenden
Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom
6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) übernommen. Dies gilt auch für die Norm zur
Überwachung von Drittpersonen; Art. 270 StPO deckt sich im Wesentlichen mit dem
früheren Art. 4 BÜPF (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1248 [nachfolgend:
Botschaft StPO]). Auch die zuletzt genannte Bestimmung war indessen keine
Neuschöpfung, sondern entsprach dem zuvor (im Bereich der
Bundesgerichtsbarkeit) geltenden Art. 66 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; AS 1979 1171). Dieser wurde
1979 als Teil einer Vorlage zum Schutz der persönlichen Geheimsphäre erlassen
und lehnte sich eng an § 100a der Strafprozessordnung der Bundesrepublik
Deutschland an (vgl. den Bericht der Kommission des Nationalrats zur
parlamentarischen Initiative über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre vom
31. Oktober 1975, BBl 1976 I 529 ff.). Auch manche Kantone kannten vor dem
Inkrafttreten gleich oder sehr ähnlich lautende Bestimmungen. Das Bundesgericht
überprüfte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle im Jahr 1983 jene des
Kantons Basel-Stadt (§ 71a Abs. 2 der früheren Strafprozessordnung) und
gelangte zum Schluss, dass sie keine verfassungsmässigen Rechte verletzten (BGE
109 Ia 273 E. 8 S. 290 ff.).

5.1 Nach der Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts erlaube Art. 270 StPO eine Überwachung eines
Drittanschlusses nur, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte diesen wie
seinen eigenen gebraucht; dagegen sei eine Überwachung nicht zulässig, wenn
lediglich mit einem Anruf des Beschuldigten auf den Drittanschluss zu rechnen
ist (Botschaft StPO, BBl 2006 1249). Eine Diskussion in den Eidgenössischen
Räten fand zu diesem Thema - abgesehen von einer nicht weiterführenden
Diskussion in einer nationalrätlichen Subkommission (vgl. Hansjakob, a.a.O.
[Kommentar BÜPF/VÜPF], Art. 4 BÜPF, N. 6 Anm. 8) - nicht statt. Einzelne
Autoren übernehmen die in der Botschaft zur StPO vertretene Ansicht ohne nähere
Prüfung (vgl. etwa Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 270 N. 9; Niklaus Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1145). Die
Beschwerdeführerin stellt sie jedoch in Frage und verweist darauf, dass in der
Botschaft zum früher geltenden - inhaltlich identischen - Art. 4 BÜPF die
gegenteilige Auffassung geäussert werde (im gleichen Sinn auch Thomas
Hansjakob, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 270 N. 10). In der Botschaft zum BÜPF findet sich zwar keine
explizite Aussage zu diesem Punkt. Doch ergibt sich aus den dort ausgeführten
Beispielen, dass eine Überwachung von Drittpersonen, die der Tatverdächtige
anruft, ebenfalls zulässig sein soll. So wird erklärt, eine Überwachung komme
auch bei - nicht dem Berufsgeheimnis unterworfenen - Personen in Betracht, bei
denen sich der Beschuldigte melden und mit denen er sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit über die Straftat unterhalten werde (vgl. Botschaft zu den
Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und
über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998, BBl 1998 4241 ff., 4264). Die
frühere Praxis hat (wie in E. 4 bereits erwähnt) die gleichlautenden
Bestimmungen in den Kantonen ebenfalls in diesem weiteren Sinn verstanden. Die
Botschaft zur zuvor im Bereich der Bundesstrafrechtspflege geltenden Norm (Art.
66 Abs. 1bis BStP) erwähnt lediglich, dass die Telefonabhörung gegenüber
jedermann gestattet sei, der dem Beschuldigten seinen Anschluss zur Verfügung
stellt, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob auch die Anschlüsse von Personen
überwacht werden dürfen, auf die der Beschuldigte anruft (vgl. den oben
zitierten Bericht der Kommission des Nationalrats, BBl 1976 I 572).

5.2 Über das Dargelegte hinaus hat sich der Gesetzgeber mit der Tragweite von
Art. 270 StPO bzw. seiner inhaltlich identischen Vorgängernormen nicht
vertiefter auseinandergesetzt. Offenkundig stand stets im Vordergrund, die
Überwachung jener Drittanschlüsse zu ermöglichen, die der Beschuldigte selber
wie den eigenen benutzt. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass
der Gesetzgeber eine Überwachung jener Telefonapparate, auf die der
Beschuldigte anruft, ausschliessen wollte. Die Gesetzesmaterialien sind denn
auch knapp gehalten und äussern sich nicht zu allen Fragen, welche die
Anwendung des Gesetzes im Einzelfall stellt. Der Gesetzgeber ging
offensichtlich davon aus, dass konkrete Spezialfragen der Auslegung von der
Rechtsprechung zu klären seien. Unter diesen Umständen können auch der
Entstehungsgeschichte von Art. 270 StPO keine schlüssigen Anhaltspunkte für die
umstrittene Auslegungsfrage entnommen werden.

6.
Die Möglichkeit, den Post- und Fernmeldeverkehr zu überwachen, wurde
eingeführt, damit eine wirksame Strafverfolgung auch in Zeiten gewährleistet
ist, in denen sich Straftäter zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Delikte
moderner Kommunikationsmittel bedienen. Dabei lässt der Gesetzgeber
nötigenfalls auch die Überwachung von Drittanschlüssen zu, da sich andernfalls
mutmassliche Kriminelle einer drohenden Überwachung leicht entziehen könnten.
Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis hervorgehoben, die
Bestimmungen über die Überwachung seien so auszulegen, dass diese die ihr
zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen könne (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 8
S. 292). Es liess deshalb beispielsweise auch eine Überwachung eines
Telefonanschlusses zu, dessen Inhaber sich in Untersuchungshaft befand. Denn es
gehe nicht nur darum, Informationen über strafbares Verhalten zu erlangen, die
vom Beschuldigten selber ausgingen, sondern auch solche, die für ihn bestimmt
seien, aber von ihm wegen Abwesenheit nicht entgegengenommen werden könnten (
BGE 125 I 96 E. 2c S. 99 f.). Umgekehrt betont die Rechtsprechung, dass die
Überwachung von Drittpersonen besonders restriktiv zu handhaben sei, weil sie
sich regelmässig auch auf Gespräche von Personen erstrecke, die nicht in das
strafbare Verhalten involviert sind (BGE 109 Ia 273 E. 8 S. 291).

6.1 Die Abhörung von Drittanschlüssen dient dazu, mit Fernmeldegeräten
verbreitete Informationen über Straftaten auch dann zu erlangen, wenn sie nicht
durch Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten beschafft werden
können. Im Vordergrund steht die Konstellation, dass der Beschuldigte anstatt
seines Anschlusses denjenigen einer Drittperson benutzt. Art. 270 lit. b StPO
erlaubt in diesem Fall die Überwachung (Ziff. 1), geht jedoch noch weiter und
gestattet sie ebenfalls, wenn der Beschuldigte selber die Fernmeldegeräte gar
nicht benutzt, sondern Dritte damit beauftragt, für ihn Mitteilungen
entgegenzunehmen oder an andere Personen weiterzuleiten (Ziff. 2). Allerdings
ist es auch denkbar, dass der Beschuldigte zwar von einem eigenen Anschluss aus
Gespräche führt, dieser aber - etwa wegen dessen ständigen Wechsels - nicht
ermittelt und daher nicht überwacht werden kann. Informationen über die
Straftat oder den Aufenthaltsort des Täters lassen sich diesfalls nur durch
Überwachung des Drittanschlusses erlangen, auf den der Beschuldigte anruft. Es
rechtfertigt sich, in Anlehnung an die erwähnte frühere Praxis auch eine solche
Benutzung eines Drittanschlusses zum Empfang von Gesprächen mit dem
Beschuldigten unter Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO zu subsumieren. Denn es geht
lediglich darum, Erkenntnisse zu gewinnen, die an sich auch durch Überwachung
des Anschlusses des Beschuldigten erlangt werden könnten, wenn eine solche
technisch möglich wäre. Es sollte jedenfalls nicht zugelassen werden, dass sich
mutmassliche Straftäter durch ständigen Wechsel der verwendeten Geräte einer
Überwachung entziehen können.

6.2 Der gegen diese Auslegung erhobene Einwand, es werde dadurch die Regelung
von Art. 270 lit. b Ziff. 2 StPO umgangen (Botschaft StPO, BBl 2006 1249; vgl.
auch Goldschmid, a.a.O., S. 177), überzeugt nicht. In der zitierten Norm wird
die Überwachung zugelassen, wenn eine Drittperson eine vom Beschuldigten
stammende Mitteilung mittels Post oder Fernmeldeverkehr einer anderen Person
weiterleitet. Diesfalls erhält die Drittperson die Mitteilung nicht durch die
Post oder auf dem Weg des Fernmeldeverkehrs, weshalb die Überwachung dieses
ersten Vorgangs nicht möglich ist und diese deshalb bei der Weiterleitung an
eine andere Person zugelassen wird. Die in Art. 270 lit. b Ziff. 2 StPO
vorgesehene Überwachung regelt damit einen anderen Sachverhalt als jener, der
hier zu beurteilen ist. Die Überwachung eines vom Beschuldigten angerufenen
Anschlusses bewirkt auch keinen weiterreichenden Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV) der betroffenen
Drittperson als die bereits erwähnten anderen Formen der Überwachung von
Drittanschlüssen. Insbesondere ist zu betonen, dass eine Überwachung nur in
Frage kommt, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der
Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die
Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben (vgl. Hansjakob, a.a.O.
[Kommentar BÜPF/VÜPF], Art. 4 BÜPF, N. 6-9). Weiter hat die anordnende Behörde
geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten
Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung
nicht im Zusammenhang stehen. Diese Pflicht besteht weiterhin, auch wenn sie
nicht mehr - wie zuvor in Art. 4 Abs. 5 BÜPF - ausdrücklich normiert wird (vgl.
Hansjakob, a.a.O. [Kommentar StPO], Art. 270 N. 8; Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 270 N.
7).

6.3 Aus diesen Erwägungen erlaubt Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ebenfalls die
Überwachung von Drittanschlüssen, auf die der Beschuldigte anruft, soweit für
einen solchen Anruf hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die
Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme bedarf indessen stets der
besonders genauen Prüfung aufgrund der konkreten Verhältnisse (vgl. Art. 197
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Überdies ist die Abhörung des Drittanschlusses
abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche
führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft
erklärt, sollte dies in der Regel bereits nach kurzer Zeit möglich sein.

7.
Der angefochtene Entscheid beruht demnach auf einer unzutreffenden Auslegung
von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO und ist daher aufzuheben. Angesichts des
Umstands, dass das Genehmigungsverfahren möglichst rasch durchzuführen ist
(vgl. Art. 274 Abs. 2 StPO) und der massgebliche Sachverhalt feststeht,
rechtfertigt es sich, dass das Bundesgericht von einer Rückweisung an die
Vorinstanz absieht und selber über die Genehmigung entscheidet (Art. 107 Abs. 2
BGG).

8.
Die beantragte Überwachungsmassnahme bildet Teil einer grösseren polizeilichen
Operation. Die bisherigen Ermittlungen erlaubten nicht, den als Schlüsselfigur
agierenden Beschuldigten festzunehmen. Um seinen Aufenthalt zu erkunden, hat
die Staatsanwaltschaft am 14. September 2012 die Überwachung des
Telefonanschlusses seiner Freundin angeordnet.
Wie bereits die Vorinstanz festhält, ist der dringende Verdacht gemäss Art. 269
Abs. 1 lit. a StPO gegeben, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat,
die im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO figuriert und eine Überwachung
grundsätzlich rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft legt überdies dar, dass die
bekannten Rufnummern des Beschuldigten nicht mehr in Betrieb sind und deshalb
kein auf seinen Namen lautender Anschluss abgehört werden kann. Die Überwachung
des Anschlusses seiner Freundin erscheint daher als einziges Mittel, um
Aufschluss über den Aufenthalt des Beschuldigten zu erlangen. Es bestehen
aufgrund der engen persönlichen Beziehung zu ihr genügende Anhaltspunkte, dass
der Beschuldigte auf ihren Anschluss anrufen wird und sich aus den Gesprächen
Hinweise auf seinen Aufenthaltsort ergeben, welche zu seiner Verhaftung führen
können. Aus den bei den Akten liegenden früheren Abhörprotokollen geht hervor,
dass die Freundin bei der Planung und Durchführung der Reisen des Beschuldigten
eine aktive Rolle zu übernehmen pflegt und sich die beiden über Einzelheiten am
Telefon unterhalten. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft besondere
Schutzvorkehrungen angeordnet. Sämtliche Gespräche, an denen der Beschuldigte
nicht beteiligt ist, dürfen weder aufgezeichnet noch an die ermittelnden
Personen weitergeleitet werden.
Unter diesen Umständen sind die oben dargelegten Voraussetzungen erfüllt, nach
denen gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ein Drittanschluss überwacht werden
darf. Die angeordnete Überwachung des genannten Anschlusses ist daher zu
genehmigen.

9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2012 aufzuheben und die am 14.
September 2012 angeordnete Überwachung des betroffenen Telefonanschlusses zu
genehmigen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 17. September 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, wird aufgehoben.

2.
Die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 14. September 2012
angeordnete Überwachung eines Telefonanschlusses wird genehmigt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster