Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.557/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_557/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________, Oberrichterin, c/o Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,
2. B.________, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse
17, 3012 Bern,
3. C.________, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse
17, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. September 2012 des Obergerichts des
Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 22. Mai
2012 die Anzeige von X.________ gegen Oberrichterin A.________ und die
Oberrichter B.________ und C.________ wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs,
Strafvereitelung im Amt, Verleumdung und weiterer Delikte wegen
offensichtlicher Unbegründetheit nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Beschluss vom 13.
September 2012 auf die Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit nicht ein. Zur
Begründung führte die Beschwerdekammer des Obergerichts zusammenfassend aus,
dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder
Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18.
Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3.
August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der
vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen
Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem
Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die
Prozessfähigkeit erneut prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation der
Prozessunfähigkeit erneut gegeben. Der Beschwerdeführer wiederhole das erwähnte
Muster, wonach er richterliche Entscheidungen in Straftaten umfunktionieren
wolle. Es müsse ihm deshalb für den vorliegenden Fall die Prozessfähigkeit
abgesprochen werden. Daran ändere nichts, dass das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland mit Entscheid vom 5. Januar 2012 einen Antrag auf Entmündigung des
Beschwerdeführers abgewiesen habe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2012 Beschwerde gegen den
Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die angerufenen
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer, der keinen
zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinem blossen Hinweis auf ein
psychiatrisches Gutachten nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer
im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Mai 2012 in
rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben
sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, kann dem Beschwerdeführer
die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, der
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons
Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag