Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.54/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_54/2012

Urteil vom 4. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Zumtaugwald,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. November 2011 des Obergerichts des
Kantons Luzern,
2. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete am 26. August 2010 Strafanzeige gegen seine von ihm
getrennt lebende Ehefrau Y.________ wegen falscher Anschuldigung im Sinne von
Art. 303 StGB. Gleichzeitig machte er Zivilforderungen geltend. Mit Entscheid
vom 18. Oktober 2010 stellte das damals für die Untersuchung zuständige
Amtsstatthalteramt Luzern das Strafverfahren gegen Y.________ ein und trat auf
die Zivilforderungen von X.________ nicht ein.
Gegen den Einstellungsentscheid reichte X.________ am 15. November 2010 Rekurs
ein. Er beantragte die Überweisung der Strafsache an das zuständige Gericht und
ersuchte zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Entscheid vom 25.
März 2011 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf den Rekurs nicht ein.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 15.
Juli 2011 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück
(Verfahren 1B_236/2011). Das erneut mit der Sache befasste Obergericht trat mit
Beschluss vom 30. November 2011 auf das Rechtsmittel ein, wies es jedoch in der
Sache ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 26. Januar 2012
beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts vom 30. November 2011 sei
aufzuheben, die Strafanzeige wegen falscher Beschuldigung sei gutzuheissen und
die Vorinstanz sei anzuweisen, im Sinne der Erwägungen über die Strafe und die
adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden.
Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten und
eventualiter, sie abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft und die
Beschwerdegegnerin haben auf eine Stellungnahme verzichtet. In seiner Replik
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer
Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
BGG gegeben. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass (vgl. Urteil 1B_236/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1 f.). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Einstellungsverfügung datiert vom 18. Oktober 2010. Anwendbar war
deshalb bis zum erwähnten bundesgerichtlichen Urteil vom 15. Juli 2011 das
Gesetz des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung (SRL
305) und nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Mit dem
bundesgerichtlichen Urteil wurde die Sache zur neuen Beurteilung an das
Obergericht zurückgewiesen. Art. 453 Abs. 2 Satz 1 StPO sieht vor, dass neues
Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom
Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Rechtmässigkeit der Einstellung ab diesem Zeitpunkt neu nach
der StPO (siehe Art. 319 ff. StPO) zu beurteilen wäre. Nach der StPO hatte sich
wohl das nach der Rückweisung durchgeführte Beschwerdeverfahren vor dem
Obergericht zu richten (vgl. Art. 393 ff. StPO); auch wäre beispielsweise ein
nach der Rückweisung eingereichtes Ausstandsgesuch gegenüber den mitwirkenden
Oberrichtern nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen gewesen (vgl. Art. 56
ff. StPO). Aus Gründen der Verfahrenskohärenz beurteilte und beurteilt sich
dagegen die Zulässigkeit der Verfahrenseinstellung weiterhin nach altem Recht.
Diese Lösung steht in Einklang mit dem zentralen intertemporalrechtlichen
Grundsatz von Art. 448 Abs. 2 StPO, wonach Verfahrenshandlungen, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre
Gültigkeit behalten (Urteil 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2 mit
Hinweisen).
Anzufügen ist, dass im vorliegenden Fall die richtige Bestimmung des
anwendbaren Prozessrechts nicht von entscheidender Bedeutung ist, da der
Grundsatz "in dubio pro duriore", auf welchen sich sowohl die Vorinstanz wie
auch der Beschwerdeführer stützen, schon vor Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung (auch) bundesrechtlicher Natur war.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2009 der
mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, des geringfügigen Diebstahls,
des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung und der
Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Mit
separatem Entscheid gleichen Datums wurde eine Teileinstellung betreffend
mehrfache sexuelle Nötigung verfügt. Das Amtsstatthalteramt Luzern führte zur
Begründung aus, die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, ihr Ehemann habe ihr
Schmuck gegeben und als Gegenleistung Sex verlangt. Sie habe weiter ausgesagt,
ihr Ehemann habe sie, wenn auch nicht physisch, so doch psychisch, zu sexuellen
Handlungen genötigt, indem er ihr mit der Auflösung des Trennungsvertrags und
der Sorgerechtsvereinbarung sowie mit Strafanzeigen gedroht habe; zudem sei er
ohne Sex wütend geworden und habe angefangen herumzuschreien oder habe so
getan, als wolle er sie schlagen. Es sei indessen fraglich, ob die
Beschwerdegegnerin dadurch unter solchen psychischen Druck gesetzt wurde, dass
sie deshalb auf ihre sexuelle Selbstbestimmung verzichtet habe. Sie habe sich
ab Mitte März 2009 wieder freiwillig mit dem Angeschuldigten getroffen. Sie sei
deshalb nicht in einer derart auswegslosen Situation gewesen, in welcher es ihr
nicht zumutbar gewesen wäre, sich dem Vorhaben des Beschwerdeführers zu
widersetzen. Zudem sei sie damals bezüglich der Trennungs- und
Sorgerechtsvereinbarung bereits anwaltlich vertreten und von der
Opferberatungsstelle betreut gewesen. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen
Nötigung liege nur die Aussage des Opfers vor. Das Verfahren sei deshalb
mangels rechtsgenüglichen Beweises in Bezug auf diesen Tatbestand einzustellen.
Am 26. August 2010 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin
Anzeige wegen falscher Anschuldigung. Am 18. Oktober 2010 stellte das
Amtsstatthalteramt Luzern indessen die Strafuntersuchung ein. Es führte aus,
der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, nicht schuldig im Sinne
von Art. 303 StGB zu sein. Er sei wegen der von der Beschwerdegegnerin
geschilderten Vorfälle rechtskräftig bestraft worden. Dass die Tätlichkeiten
und Drohungen als nicht so intensiv qualifiziert worden seien, dass von einer
sexuellen Nötigung ausgegangen werden musste, sei das Ergebnis der rechtlichen
Beurteilung des Sachverhalts durch das Amtsstatthalteramt. Eine Beschuldigung
wider besseres Wissen durch die Beschwerdegegnerin liege folglich nicht vor
bzw. könne nicht nachgewiesen werden.
Das Obergericht bestätigte im angefochtenen Entscheid die Ausführungen des
Amtsstatthalteramts. Ergänzend hielt es fest, die Beschwerdegegnerin habe
konkrete Ausführungen zu den einzelnen Tathandlungen gemacht und es sei
nachvollziehbar, dass die zeitliche Einordnung jedes einzelnen Vorfalls über
einen Zeitraum von mehreren Jahren schwierig gewesen sei. Dass das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer teilweise eingestellt worden sei,
bedeute nicht, dass die Strafanzeige selbst wider besseres Wissen erhoben
worden sei. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen falscher
Anschuldigung wäre insgesamt höchst unwahrscheinlich.

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid und rügt
sinngemäss eine Verletzung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro
duriore". Er bringt vor, dass seine Unschuld in Bezug auf den Tatbestand der
sexuellen Nötigung als erwiesen erachtet werden müsse, auch wenn das Verfahren
lediglich eingestellt worden sei und er keine Gelegenheit gehabt habe, seine
Unschuld zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin habe sehr detailliert ausgeführt,
was er alles gemacht habe. Dass sich dies nicht so zugetragen habe, wisse sie
selber. Weil seine eigene Unschuld anerkannt werden müsse, sei das sichere
Wissen über die unwahre Behauptung bewiesen. Die Drohungen und Tätlichkeiten,
wegen derer er verurteilt worden sei, stünden mit dem Tatbestand der sexuellen
Nötigung in keinem Zusammenhang. Man könne nicht davon ausgehen, dass ein Laie
diese Delikte miteinander verwechseln könne. Hätte die Beschwerdegegnerin nicht
die Absicht gehabt, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wären ihre
Ausführungen nie so detailliert gewesen. Diese erschienen auch deshalb als
unglaubwürdig, weil sie nach langer Zeit noch ins kleinste Detail gegangen
seien. Bedenklich seien sie weiter, weil die angeblichen sexuellen Nötigungen
bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kinds stattgefunden haben sollten und
somit in keinem Zusammenhang mit der Trennungs- und Sorgerechtsvereinbarung
stehen konnten. Es sei auch erstaunlich, dass sich die Beschuldigte nach so
vielen Übergriffen nur noch an die letzten ausführlich habe erinnern können,
könnte man doch annehmen, dass sich ein Opfer an die Situation "gewöhne" und
deshalb vielmehr die erste sexuelle Nötigung am überraschendsten und
schlimmsten sei.

2.3 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore".
Danach ist das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die
Umstände, die für bzw. gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage
halten. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet,
kommt bei ihrem Entscheid ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie hat dabei
die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen und insbesondere bei
schweren Delikten eher von einer Einstellung abzusehen (zur Publ. bestimmtes
Urteil 1B_687/2011, 1B_689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1 f.).

2.4 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der
Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen
Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die
Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben
handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen
die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht
Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw.
(BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 f. mit Hinweis).

2.5 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Einstellung des
Verfahrens wegen sexueller Nötigung die rechtliche Wirkung eines Freispruchs
hat, auch wenn sie mangels Beweisen erfolgt (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 165 mit
Hinweisen; Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Dies ist jedoch
vorliegend nicht allein entscheidend. Falsche Anschuldigung im Sinne von Art.
303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt eine Beschuldigung wider besseres Wissen voraus.
Es müsste also Hinweise darauf geben, dass die Beschwerdegegnerin bewusst
falsche Behauptungen gemacht hat. In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis
der Vorinstanzen wesentlich, dass immerhin eine Verurteilung wegen mehrfachen
Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung erfolgte und dass im Zeitpunkt der
Aussagen der Beschwerdegegnerin das Strafverfahren in Bezug auf den Tatbestand
der sexuellen Nötigung noch nicht eingestellt worden war (vgl. dazu BGE 136 IV
170 E. 2.2 S. 177, wonach sich aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren
eingestellt wird, nicht ableiten lässt, die Strafanzeige sei wider besseres
Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden). Dass die Beschwerdegegnerin
davon ausging, das Verhalten des Beschwerdeführers habe ebenfalls den
Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, ist nicht massgeblich. Das
Amtsstatthalteramt hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, es handle sich dabei
um eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Eine falsche
Anschuldigung käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Beschwerdegegnerin
bewusst unwahre tatsächliche Behauptungen aufgestellt hätte, um den Vorwurf der
sexuellen Nötigung zu begründen. Gemäss der Einstellungsverfügung und dem
angefochtenen Entscheid gibt es dafür keine Anzeichen. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, diese Einschätzung in
Frage zu stellen. Dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin detailliert
gewesen sind, dass sie sich aber an lange zurück liegende Ereignisse nicht
gleich gut hat erinnern können, ist leicht nachvollziehbar. Nicht
nachvollziehbar ist dagegen die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei
bedenklich, dass die angeblichen sexuellen Nötigungen bereits vor der Geburt
des gemeinsamen Kinds stattgefunden haben sollten und somit in keinem
Zusammenhang mit der Trennungs- und Sorgerechtsvereinbarung stehen konnten. Aus
den Akten wie auch aus den Entscheiden der Vorinstanzen geht klar hervor, dass
die Beschwerdegegnerin verschiedene Arten von Druckversuchen beschrieb und dass
diese nur teilweise im Zusammenhang mit der Trennungs- und
Sorgerechtsvereinbarung standen.

2.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin
wegen falscher Anschuldigung sei als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, ist
nicht zu beanstanden. Die definitive Einstellung des Verfahrens verstösst somit
nicht gegen den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro duriore" und ist
insofern nicht bundesrechtswidrig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss
Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten,
sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 133 III 614 E. 5 S. 616; je mit Hinweisen). Ob
eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich aus den Begehren und ihrer
Begründung durch den Beschwerdeführer (Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E.
6.2, in: Pra 2008 Nr. 123 S. 766). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen
ergibt, sind vorliegend die Begehren offensichtlich unbegründet. Infolge
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels entfällt deshalb der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer trägt
somit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zudem keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold