Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.549/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_549/2012

Urteil vom 12. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.a.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Gegenstand
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2012 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

Sachverhalt:

A.
Am 17. Februar 2012 erstatteten X.________, Y.________, Z.a.________ und
Z.b.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, als
Privatkläger Strafanzeige gegen W.a.________ und W.b.________, V.a.________,
V.b.________ und V.c.________, U.a.________, U.b.________, U.c.________ und
U.d.________ sowie die Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Kantons
Basel-Stadt (AKJS/BS) wegen Datendiebstahls, Kindesentführung respektive
Entziehens von Unmündigen, Verleumdung respektive übler Nachrede und
Beschimpfung, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und wegen
Hausfriedensbruchs. Mit Schreiben vom 14. März 2012 forderte Rechtsanwalt
Julian Burkhalter die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf, ihm bis
am 23. März 2012 Bericht über ihre bisherigen Anstrengungen in dieser
Angelegenheit zu erstatten. Mit Verfügung vom 15. März 2012 bestätigte die
Staatsanwaltschaft den Eingang der Strafanzeige und teilte Rechtsanwalt Julian
Burkhalter mit, die StPO sehe nicht vor, dass einer Partei ein
"Zwischenbericht" über die Ermittlungen zu erstatten sei, schon gar nicht
lediglich drei Wochen nach der Einreichung der Anzeige. Weiter stellte sie in
Aussicht, dass die Akten gemäss Art. 101 StPO nach den ersten Einvernahmen der
beschuldigten Personen und nach der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise
eingesehen werden könnten; der zuständige Sachbearbeiter werde sich zur
gegebenen Zeit melden.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 erhoben die Strafanzeigesteller beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Mit Entscheid vom 9. August 2012 wies der Appellationsgerichtspräsident die
Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von Fr. 500.-- auferlegte er den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung.

B.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 führen X.________, Y.________ und
Z.a.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Anträgen, der
Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. August 2012 sei aufzuheben, und die
Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die in dieser Angelegenheit notwendigen
Beweiserhebungen zur Ermittlung von Tat und Täterschaft durchzuführen;
eventualiter sei die Untersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft
abzutreten. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in
dieser Sache bis anhin keine Ermittlungshandlungen vorgenommen habe, und dass
es somit zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gekommen sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt das Appellationsgericht. Die
Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2012 an
ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal
letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art.
90 f. BGG). Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor,
welcher nur dann der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegt, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Vorliegend kommt nur die erste
Variante (Abs. 1 lit. a) in Betracht. In der Beschwerdeschrift ist konkret
darzulegen, inwiefern die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils erfüllt ist, soweit dies nicht offensichtlich ist.
Indessen wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auf die
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils verzichtet, wenn
beschwerdeführende Personen, wie vorliegend der Fall, die Rüge der formellen
Rechtsverweigerung in der Form der Rechtsverzögerung erheben (Urteil 1B_699/
2011 vom 20. Februar 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit
dem Eingang ihrer Strafanzeige vom 17. Februar 2012 keine einzige
Ermittlungshandlung vorgenommen und insbesondere keine Einvernahmen
durchgeführt. Die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien gravierend -
insbesondere jene der Kindesentführung respektive des Entziehens von Unmündigen
sowie des Datendiebstahls - und hätten ein rasches Vorgehen erfordert. Selbst
die Aufforderung der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren
nunmehr unverzüglich an die Hand zu nehmen, habe keine Wirkung gezeigt, denn
noch immer sei keine einzige Einvernahme angesetzt worden. Die Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft bedeute eine unzulässige Rechtsverzögerung und verstosse
damit gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO und verletze den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige
der Beschwerdeführerinnen vom 17. Februar 2012 entgegengenommen und am 20.
Februar 2012 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom
15. März 2012 habe sie in Aussicht gestellt, dass nach den ersten Einvernahmen
der beschuldigten Personen und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die
Akten eingesehen werden können. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Folge
bereits am 26. März 2012 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Dass zu diesem
Zeitpunkt, d.h. lediglich fünf Wochen nach der Anzeigeerstattung, noch keine
spezifischen Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien, stelle jedenfalls
im zu beurteilenden Fall, in dem keine Gefahr in Verzug gewesen sei, da sich
das von der beanzeigten Entführung betroffene Kind bereits im Zeitpunkt der
Strafanzeige wieder in der Obhut der Mutter befunden habe, keine
Rechtsverzögerung dar. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft
prioritär jene Fälle bearbeite, die dringlich seien oder in welchen die
beschuldigte Person in Haft sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, und die
Kosten des Verfahrens seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Der Vollständigkeit halber sei indessen darauf hinzuweisen, dass seit der
Erstattung der Strafanzeige (17. Februar 2012) bis zum Entscheidzeitpunkt (9.
August 2012) rund sechs Monate vergangen seien. Sollte die Staatsanwaltschaft
immer noch keine Ermittlungshandlungen vorgenommen haben, so hätte sie solche
unverzüglich an die Hand zu nehmen oder - soweit ihrer Auffassung nach die
Voraussetzungen strafbarer Handlungen von vornherein nicht gegeben sind - eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

2.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche
Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies
konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des
Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der
Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen
befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt
wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren
Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter
den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die
damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder
längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und
die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für
die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa
die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch
gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und
dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)
sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig
voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3
und 3.1 S. 272 f.; Urteile 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/
2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben
primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen
Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff.
2.1.2; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2009, N. 1 zu Art. 5 StPO; Urteil 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im
Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOLFGANG WOHLERS, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 9 zu Art. 5 StPO; vgl. auch SARAH SUMMERS,
Basler Kommentar StPO, 2011, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren
respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte
abgeschlossen werden können (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2009, Rz. 147).

2.4 Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugen:
2.4.1 Ausgehend von den in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen handelt es sich
vorliegend zwar nicht um einen Bagatellfall. Da jedoch bezogen auf den Vorwurf
der Kindesentführung respektive auf jenen des Entziehens von Unmündigen zum
Zeitpunkt der Strafanzeige keine Gefahr in Verzug war, da sich das Kind wieder
in der Obhut der Mutter befand, bestand keine derartige Dringlichkeit, welche
ein sofortiges Handeln der Staatsanwaltschaft erfordert hätte. Die
Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung,
es liege (noch) keine Rechtsverzögerung vor, in Frage stellen würde. Die
Vorinstanz hat das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen deshalb zu Recht als
unbegründet abgewiesen und diesen als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
überbunden.
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen insoweit neben dem Beschleunigungsgebot
gemäss Art. 5 StPO auch auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO
berufen, gehen ihre Ausführungen nicht über die Rüge der Rechtsverzögerung
hinaus.
2.4.2 Gleichzeitig aber hat die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen
Entscheids die Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert, die notwendigen
Ermittlungshandlungen nunmehr unverzüglich vorzunehmen.
Dieser Aufforderung ist die Staatsanwaltschaft bislang nicht nachgekommen. In
ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 ans Bundesgericht führt sie vielmehr
namentlich aus, es bestehe die dringende Notwendigkeit, Prioritäten zu setzen,
weshalb eine Verfahrensdauer von bislang acht Monaten nicht zu beanstanden und
noch weit entfernt von einer rechtlich relevanten Verzögerung sei. Die in der
Beschwerde erhobenen Vorwürfe, es seien auch nach Erlass des Entscheids der
Vorinstanz keinerlei Ermittlungshandlungen vorgenommen und insbesondere auch
noch keine Einvernahmen angesetzt worden, bestreitet die Staatsanwaltschaft
nicht.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Eingang der
Strafanzeige vom 17. Februar 2012 untätig geblieben ist und keinerlei
Ermittlungshandlungen durchgeführt hat. Eine Untätigkeit während über acht
Monaten in einem Fall, in welchem namentlich der Vorwurf der Kindesentführung
respektive jener des Entziehens von Unmündigen im Raum steht, ist mit Art. 5
Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die hohe
Geschäftslast und die daraus folgende Notwendigkeit, Prioritäten zu setzen,
ändert nichts an diesem Ergebnis. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung vermögen chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht
vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (BGE 130 I
312 E. 5.2 S. 332; Urteil 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3; vgl. ferner
Wohlers, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO).
Die Rüge der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO
erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt als begründet, was zur Gutheissung der
Beschwerde führt. Eine Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der
vorinstanzliche Entscheid verletze kein Bundesrecht und den
Beschwerdeführerinnen sei es unbenommen, bei der Vorinstanz eine neuerliche
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft zu erheben und den
Instanzenzug nochmals zu durchlaufen, wäre ihrerseits mit dem
Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.

3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist
anzuweisen, im Strafverfahren (Aktenzeichen S 120222 117) die notwendigen
Ermittlungen vorzunehmen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Mit
dieser Anweisung erübrigt sich die von den Beschwerdeführerinnen beantragte
förmliche Feststellung der Rechtsverzögerung. Ebenso erübrigt sich ein Eingehen
auf die erhobene Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 29
Abs. 1 BV (i.V.m. Art. 16 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird
angewiesen, im Strafverfahren (Aktenzeichen S 120222 117) die notwendigen
Ermittlungen vorzunehmen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner