Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.541/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_541/2012

Urteil vom 19. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, Hauptstrasse
21, 4437 Waldenburg.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 30. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob mit Schreiben vom 23. Juni 2012 Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juni
2012. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 forderte das Kantonsgericht
Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Juli 2012 eine
Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- zu erbringen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Da X.________ die eingeschrieben versandte Verfügung
bei der Post nicht abholte, wurde diese an das Kantonsgericht retourniert. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 30. Juli 2012 mangels
Leistung der Sicherheitsleistung auf die Beschwerde nicht ein.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die
zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander. Sie macht
einzig geltend, ihr hätte die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt werden
müssen. Der angefochtene Beschluss äussert sich indessen nicht zu einem
allfälligen Begehren um unentgeltliche Prozessführung. Wann und ob die
Beschwerdeführerin überhaupt ein solches Gesuch im Beschwerdeverfahren vor dem
Kantonsgericht gestellt hat, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Die
Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass das Kantonsgericht ein allfälliges
Gesuch in verfassungswidriger Weise nicht behandelt hätte oder wann ein solches
Gesuch abgewiesen worden sei. Aus ihren Ausführungen ergibt sich daher nicht,
inwiefern die Begründung bzw. der Nichteintretensbeschluss selber im Ergebnis
Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli