Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.519/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_519/2012

Urteil vom 20. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 31. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 12. Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft 3 in Sursee
eine Strafanzeige gegen Y.________ ein. Das Verfahren wurde in der Folge
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern überwiesen,
welche mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2012, visiert durch die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 9. Februar 2012, auf die
Strafsache nicht eintrat. X.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 31.
August 2012 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das
Obergericht zusammenfassend aus, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer
Amtspflicht notwendige zivilrechtliche Entscheide gefällt habe, gegen welche
unbestrittenermassen kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers würden sich keine genügenden Hinweise auf ein strafbares
Verhalten der Angeschuldigten ergeben. Damit fehle es an einem hinreichenden
Tatverdacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache zu Recht nicht
eingetreten sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. September 2012 (Postaufgabe 10. September
2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt nicht
dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E.
1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1,
und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli