Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.509/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_509/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439,
6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 27. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 27. Oktober 2011 Anzeige gegen sechs Mitarbeiter der
Luzerner Polizei wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Hilfeleistung einer
Person in Not. Sie bezog sich auf drei Vorfälle, in welchen sie die Polizei zu
Hilfe gerufen habe, ihr jedoch nicht geholfen worden sei. Am 4. April 2012
verfügte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die Einstellung der
Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gegen die sechs
Polizeibeamten. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ am 16. und 17.
April 2012 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde
am 19. April 2012 zur Verbesserung innert 10 Tagen zurück. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie anzugeben habe, welche
Punkte des Entscheids sie anfechte, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe
legten und welche Beweismittel sie anrufe. Der Beschwerdeführerin wurde
angedroht, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn ihre Eingabe
auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge. Da innert Frist
keine Eingabe seitens der Beschwerdeführerin mehr einging, trat das Obergericht
des Kantons Luzern mit Beschluss vom 27. August 2012 auf die Beschwerde nicht
ein. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. September 2012 (Postaufgabe 10. September
2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Luzern. Sie stellte das Nachreichen einer Beschwerdeergänzung in
Aussicht. Innert der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ging indessen
keine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten
auf ihre Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Sie legt somit nicht
dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der
Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli