Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.486/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}}
1B_486/2012, 1B_496/2012

Urteil vom 14. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1B_486/2012

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
A.________, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265,
6431 Schwyz,
B.________, 1. Kantonsgerichtsschreiber, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265,
6431 Schwyz,
Y.________, a.o. Oberstaatsanwalt, Bahnhofstrasse 7, Postfach 570, 6403
Küssnacht am Rigi,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431
Schwyz,

1B_496/2012

Y.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler,
A.________, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265,
6431 Schwyz,
B.________, 1. Kantonsgerichtsschreiber, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265,
6431 Schwyz,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431
Schwyz,

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Zwischen dem Kantonsgericht Schwyz, insbesondere dessen Präsidenten X.________,
und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden bestanden seit Längerem Spannungen.
Es kam zu einer Auseinandersetzung ("Schwyzer Justizstreit"), die zunehmend
eskalierte. Dabei wurden zahlreiche Strafanzeigen erstattet. Sie betrafen
namentlich X.________ und den vom Kantonsgericht eingesetzten
ausserordentlichen Staatsanwalt Y.________, welcher Indiskretionen insbesondere
im Zusammenhang mit einem als geheim eingestuften Bericht, dessen Inhalt den
Medien zugänglich gemacht worden war, zu untersuchen hatte.
Verschiedene in den Justizstreit verwickelte Staatsanwälte sind heute nicht
mehr in der Schwyzer Strafverfolgung tätig. X.________ hat sein Amt am 30. Juni
2012 beendet. Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts hat per Ende März 2013
demissioniert. Y.________ hat sein Amt ebenfalls niedergelegt.

B.
Die erste der erwähnten Strafanzeigen datiert vom 15. September 2011. Sie
richtet sich gegen X.________ und weitere Mitglieder des Kantonsgerichts. Zur
Anzeige gebracht wurden die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der
Amtsgeheimnisverletzung.
Am 20. September 2011 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem
Regierungsrat das Gesuch, infolge Befangenheit der ordentlich angestellten
Mitarbeiter der zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Kanton Schwyz sei ein
ausserordentlicher Oberstaatsanwalt einzusetzen, welcher die Strafanzeige vom
15. September 2011 prüfe und soweit erforderlich die nötigen Massnahmen
ergreife. Die Oberstaatsanwaltschaft führte aus, kürzlich sei Z.________ als
Experte für die Untersuchung des Betriebs der Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Schwyz eingesetzt worden. Anlass dazu gegeben habe der seit Jahren
schwelende Konflikt zwischen dem Kantonsgericht, insbesondere X.________,
einerseits und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, namentlich der
Oberstaatsanwaltschaft und der kantonalen Staatsanwaltschaft, anderseits.
Aufgrund dieser jüngsten Ereignisse ergebe sich sowohl hinsichtlich sämtlicher
Mitarbeiter der Oberstaatsanwaltschaft als auch der kantonalen
Staatsanwaltschaft zumindest der Anschein der Befangenheit.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 setzte der Regierungsrat für die Leitung des
Vorverfahrens und gegebenenfalls die Erhebung einer Anklage und deren
Vertretung vor Gericht C.________ als ausserordentlichen Oberstaatsanwalt ein.

C.
Am 2. Mai 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) als
ausserordentliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts das Ausstandsbegehren
der Oberstaatsanwaltschaft vom 20. September 2011 nachträglich gut. Das
Verwaltungsgericht erwog, nach früherem kantonalen Recht hätten die
Staatsanwälte bei Ausstandsgründen einzig an die Aufsichtbehörde zu gelangen
gehabt. Nach Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar
2011 sei bei Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. f StPO gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO ein formeller Entscheid der Beschwerdeinstanz, d.h. des
Kantonsgerichts, erforderlich, bevor nach § 72 Abs. 3 der Justizverordnung vom
18. November 2009 des Kantons Schwyz, in Kraft seit 1. Januar 2011 (JV; SRSZ
231.110), die Aufsichtsbehörde, d.h. gemäss § 54 Abs. 1 JV der Regierungsrat,
einen Ersatz ernenne. Eine solche Aufgabenverteilung zwischen Kantonsgericht
und Regierungsrat sei dem früheren kantonalen Recht fremd gewesen. Darin sei
wohl die Ursache dafür zu erblicken, dass sowohl die Oberstaatsanwaltschaft bei
der Einreichung des Gesuchs vom 20. September 2011 an den Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde als auch dieser bei der Ernennung von C.________ das
Erfordernis eines formellen Entscheids der Beschwerdeinstanz nach Art. 59 Abs.
1 lit. b StPO, d.h. eines Entscheids des Kantonsgerichts, übersehen hätten. Das
Verwaltungsgericht bejahte (als ausserordentliche Beschwerdekammer des
Kantonsgerichts) den Anschein der Befangenheit der Oberstaatsanwaltschaft und
der kantonalen Staatsanwaltschaft und hiess das Gesuch vom 20. September 2011
deshalb gut. Die Nichtigkeit der Einsetzung von C.________ durch den
Regierungsrat verneinte es. Es befand, mit seinem Entscheid werde der Mangel,
dass vor Einsetzung von C.________ der Ausstand der Oberstaatsanwaltschaft und
der kantonalen Staatsanwaltschaft nicht nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
bewilligt worden sei, nachträglich geheilt. Damit bleibe es bei der vom
Regierungsrat am 19. Oktober 2011 erfolgten Einsetzung von C.________.
Dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid blieb unangefochten.

D.
Mit Beschlüssen vom 14. Februar 2012 und 21. März 2012 hatte der Regierungsrat
auf Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft bzw. von C.________ hin dessen Mandat
als ausserordentlicher Oberstaatsanwalt auf weitere Strafanzeigen ausgedehnt.
Diese betrafen teilweise wiederum X.________; ebenso Y.________. Zur Anzeige
gebracht wurden insbesondere Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung,
Amtsanmassung und strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Erhebung von Telefon- und EDV-Daten der
Staatsanwaltschaft durch X.________ und Y.________.
Am 22. Juni 2012 ersuchte der Regierungsrat das Verwaltungsgericht als
ausserordentliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts "in Umsetzung von dessen
Urteil vom 2. Mai 2012" darum, die von der Oberstaatsanwaltschaft in Bezug auf
die genannten weiteren Strafanzeigen geltend gemachten Ausstandsgründe
nachträglich zu genehmigen.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2012 hiess das Verwaltungsgericht (Kammer III) als
ausserordentliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts das Gesuch gut. Es
erwog, nachdem hinsichtlich der ersten Strafanzeige vom 15. September 2011 die
von der Oberstaatsanwaltschaft geltend gemachte Befangenheit der ordentlich
angestellten Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden im
Entscheid vom 2. Mai 2012 nachträglich anerkannt und dieser Ausstandsgrund
gutgeheissen worden sei, habe das Gleiche grundsätzlich auch für die weiteren
Strafanzeigen zu gelten, welche in einem engen objektiven Zusammenhang stünden.
Hinzu komme das Koordinationsgebot, wonach Konstellationen, in welchen zwischen
den vorgeworfenen strafbaren Handlungen eine enge objektive Konnexität bestehe,
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gemeinsam zu
verfolgen und zu beurteilen seien. Mit der nachträglichen Genehmigung des
vorliegenden Gesuchs sei die auf den regierungsrätlichen Einsetzungsbeschlüssen
vom 14. Februar und 21. März 2012 lastende Wirksamkeitshemmung beseitigt, so
dass C.________ seinem Auftrag nachkommen könne.

E.
X.________ und Y.________ führen je Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 sei nichtig zu
erklären. Eventualiter sei dieser Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Beurteilung an das Kantonsgericht, allenfalls eine andere Instanz, zu
überweisen.

F.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält dafür, diese
seien rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführer seien zudem nicht beschwert,
weshalb es an der Beschwerdelegitimation fehle.
Das Verwaltungsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht, ohne einen förmlichen
Antrag zu stellen.
Der Regierungsrat hat sich vernehmen lassen. Er beantragt, die Beschwerden
seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Er erachtet diese ebenfalls
als rechtsmissbräuchlich.
X.________ hat zur Beschwerde von Y.________ Stellung genommen. Er hält diese
für begründet.

G.
X.________ und Y.________ haben je eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid. Sie stimmen
inhaltlich im Wesentlichen überein und können mit derselben Begründung
behandelt werden. Die Beschwerdeverfahren werden deshalb vereinigt.

2.
2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

2.2 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und
endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist.
Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig, so ist nach Art. 380
StPO dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
Die Beschwerde steht folglich gemäss Art. 80 BGG offen.

2.3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand. Dagegen ist die Beschwerde nach
Art. 92 BGG zulässig.

2.4 Das Kantonsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2010 unter Vorsitz des
Beschwerdeführers X.________ den Beschwerdeführer Y.________ als
ausserordentlichen Staatsanwalt eingesetzt. Dabei ging es um einen Teilaspekt
des Justizstreits. Der Beschwerdeführer Y.________ hat sein Amt in der Folge
ausgeübt. Die Beschwerdeführer waren somit offenbar selber der Auffassung, die
zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden seien in dieser Angelegenheit
befangen. Damit kann man sich fragen, ob es nicht widersprüchlich und deshalb
rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich die Beschwerdeführer heute - nachdem sich
der Justizstreit noch verstärkt hat - gegen einen Entscheid richten, der den
Ausstand der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden bewilligt.
In Bezug auf den Beschwerdeführer X.________ kommt Folgendes hinzu: Der
Entscheid vom 2. Mai 2012 stellt gewissermassen den Grundsatzentscheid dar, mit
welchem das Verwaltungsgericht die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung
des Ausstands anerkannt hat. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer
X.________, der damals Partei war, nicht angefochten. Er hat das Vorgehen des
Verwaltungsgerichts somit akzeptiert. Damit dürfte es ein widersprüchliches
Verhalten darstellen, wenn er nun den Folgeentscheid vom 28. Juni 2012 anficht,
der im Wesentlichen die gleiche Konstellation betrifft.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Auf die Beschwerden kann
jedenfalls aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer, a. vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person
(Ziff. 1).
Auch Letztere ist zur Beschwerde nur befugt, soweit sie ein
Rechtsschutzinteresse nachweisen kann (BGE 133 IV 121 E. 1.1 S. 123).
2.5.2 Die Vorinstanz hat den Ausstand der Oberstaatsanwaltschaft und der
kantonalen Staatsanwaltschaft bewilligt. Wie dargelegt, bestanden zwischen dem
Kantonsgericht und insbesondere dem Beschwerdeführer X.________ einerseits und
den kantonalen Strafverfolgungsbehörden anderseits seit Jahren Spannungen, die
in der Folge eskalierten. Der Beschwerdeführer X.________ hat kein
Rechtsschutzinteresse daran, dass eine Staatsanwaltschaft, mit der er in
zunehmend unversöhnlichem Streit lag, das Strafverfahren gegen ihn führt. Der
Ausstand ist für ihn vielmehr von Vorteil.
Der Beschwerdeführer Y.________ ist, wie sich aus dem Bericht Z.________ vom
17. April 2012 ergibt, mit dem Beschwerdeführer X.________ befreundet. Der
Beschwerdeführer Y.________ wurde durch das Kantonsgericht unter dem Vorsitz
des Beschwerdeführers X.________ als ausserordentlicher Staatsanwalt
eingesetzt, um Indiskretionen nachzugehen. Seine Ermittlungen richteten sich
gegen die kantonale Staatsanwaltschaft (damals noch Verhöramt), wo die
Indiskretionen vermutet wurden. Der vom Beschwerdeführer Y.________ eingesetzte
a.o. Untersuchungsrichter stellte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 14.
Dezember 2010 ein. Diese hob der Beschwerdeführer Y.________ auf und erliess am
30. September 2011 gegen den früheren Leiter des Verhöramts einen Strafbefehl
wegen Amtsgeheimnisverletzung. Nachdem der Bestrafte dagegen Einsprache erhoben
hatte, reichte der Beschwerdeführer Y.________ Anklage beim zuständigen
Bezirksgericht ein, welches diese am 25. Januar 2012 zur Ergänzung zurückwies.
In seinem Schlussbericht vom 14. März 2012 erhebt der Beschwerdeführer
Y.________ gegen die Staatsanwaltschaft schwerste Vorwürfe. Er führt
insbesondere aus, die Leiter des Verhöramtes hätten seine Abklärungen
systematisch behindert, was die Oberstaatsanwaltschaft teilweise unterstützt
habe. Es ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in der kantonalen
Staatsanwaltschaft bzw. dem früheren Verhöramt erhebliche Arbeitszeit
aufgewendet worden sei, um sachfremden Betätigungen nachzugehen, d.h. unter
Verletzung des Amtsgeheimnisses Indiskretionen gegen die Gerichte zu
verbreiten, Beschwerden gegen diese auszuarbeiten, Gerichtspersonen zu
fichieren, Medienkampagnen anzuzetteln und die Gerichtsarbeit (erfolgreich) zu
diskreditieren. Der Beschwerdeführer Y.________ empfiehlt im Schlussbericht
personalrechtliche Konsequenzen bei der Staatsanwaltschaft. In Anbetracht
dessen hat der Beschwerdeführer Y.________, der im Justizstreit der Seite des
Beschwerdeführers X.________ zuzurechnen ist, ebenso wenig ein
Rechtsschutzinteresse daran, dass die Oberstaatsanwaltschaft und die kantonale
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn führen. Der Ausstand ist auch
für ihn von Vorteil.
2.5.3 In der Sache geht es den Beschwerdeführern denn auch gar nicht um die
Aufhebung des Ausstands der Oberstaatsanwaltschaft und der kantonalen
Staatsanwaltschaft. Sie wenden sich dagegen, dass C.________ das Verfahren
führt und bringen vor, mit der Strafuntersuchung könnte eine kantonale
Bezirksstaatsanwaltschaft betraut werden.
Gemäss § 5 Abs. 1 JV sind Untersuchungs- und Anklagebehörden: a. die
Oberstaatsanwaltschaft; b. die kantonale Staatsanwaltschaft (und die hier nicht
interessierende Jugendanwaltschaft); c. die Staatsanwaltschaften der Bezirke.
Nach § 56 Abs. 1 JV führt die kantonale Staatsanwaltschaft die Verfahren, die
in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen. Gemäss § 20 lit. a JV
beurteilt das kantonale Strafgericht Verbrechen. Die in dieser Bestimmung
vorgesehen Ausnahmen fallen hier ausser Betracht. Gegenstand der Strafanzeigen
bildet insbesondere der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB.
Dafür droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren an. Es handelt sich also
um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist die kantonale
Staatsanwaltschaft zuständig, nicht eine Bezirksstaatsanwaltschaft (§ 65 Abs. 1
JV).
Die Beschwerdeführer möchten demnach, dass anstelle von C.________ eine an sich
unzuständige Bezirksstaatsanwaltschaft ermittelt. Damit richten sie sich gegen
die Einsetzung von C.________. Diese ist nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids. Eingesetzt hat C.________ der Regierungsrat mit Beschluss vom 19.
Oktober 2011. Dieser hat das Mandat in der Folge mit Beschlüssen vom 14.
Februar und 21. März 2012 erweitert. Die Einsetzung einer
Bezirksstaatsanwaltschaft hat der Regierungsrat im Beschluss vom 19. Oktober
2011 in der Sache abgelehnt. Er befand, als ausserordentlicher Oberstaatsanwalt
kämen Mitarbeitende der anderen kantonalen Justizbehörden nicht in Betracht (E.
3.2). Die Beschlüsse des Regierungsrats sind hier nicht Anfechtungsobjekt.
Es kann sich einzig fragen, ob diese - wie die Beschwerdeführer geltend machen
- nichtig seien.
2.5.4 Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von
sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten
(138 II 501 E. 3.1 S. 503 f. mit Hinweisen).
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet über ein Ausstandsgesuch in einem
Fall wie hier die Beschwerdeinstanz. Braucht eine Justizbehörde wegen Ausstand
oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Ersatz, so wird gemäss §
72 Abs. 3 JV ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt. Aufsichtsbehörde
über die Oberstaatsanwaltschaft ist nach § 54 Abs. 1 JV der Regierungsrat.
Dieser war für die Einsetzung von C.________ somit zuständig. Zwar hat der
Regierungsrat nicht beachtet, dass nach Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung im Gegensatz zum früheren kantonalen Recht vorgängig die
Bewilligung des Ausstands durch die Beschwerdeinstanz erforderlich war. Dieser
Mangel kann jedoch nicht als besonders schwer beurteilt werden. Die Einsetzung
von C.________ war lediglich verfrüht. Sie blieb bis zur Bewilligung des
Ausstands in der Schwebe. Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz wurde
der genannte Mangel mit ihren Entscheiden vom 2. Mai und 28. Juni 2012
nachträglich behoben. Er ist damit als geheilt anzusehen. Nichtigkeit ist zu
verneinen.
2.5.5 Dies gilt erst recht für den angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat
als ausserordentliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts entschieden. Dafür
besteht in § 72 Abs. 1 JV eine gesetzliche Grundlage. Danach ergänzen oder
ersetzen sich das Kantons- und das Verwaltungsgericht gegenseitig, wenn eine
ordentliche Besetzung nicht möglich ist. Dass man unter den gegebenen Umständen
zum Schluss gekommen ist, beim Kantonsgericht bestehe der Anschein der
Befangenheit, weshalb das Verwaltungsgericht entscheiden solle, ist
nachvollziehbar. Ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel haftet dem
angefochtenen Entscheid nicht an.
2.5.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

3.
3.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen
(Art. 68 BGG).

3.2 Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

3.3 Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 beantragt die Vizepräsidentin des
Kantonsgerichts, das bundesgerichtliche Urteil sei in Bezug auf ihre Person in
anonymisierter Form zu publizieren bzw. in der bundesgerichtlichen Datenbank
zugänglich zu machen.
Für die Langzeitarchivierung in jenen Datenbanken, die einen
Öffentlichkeitsbezug aufweisen, kann dem entsprochen werden. Das
bundesgerichtliche Urteil wird insoweit - auch in Bezug auf die weiteren
Verfahrensbeteiligten - anonymisiert. Der Presse ist das Urteil dagegen in
nicht anonymisierter Form zugänglich zu machen. Es geht um eine Angelegenheit,
welche die Öffentlichkeit insbesondere im Kanton Schwyz beschäftigt. Diese hat
ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht. Die Namen der
Beteiligten sind aufgrund der bisherigen Medienberichterstattung ohnehin
bekannt und wer welches Amt bekleidet bzw. bekleidet hat, kann dem
Staatskalender entnommen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B_486/2012 und 1B_496/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von je Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz,
A.________, B.________ sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri