Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.461/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_461/2012

Urteil vom 27. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 28. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen X.________ läuft ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das
Strafgesetzbuch. Nach einer ersten Einsprache erging am 17. Dezember 2010 ein
Strafbefehl, mit dem X.________ mit einer Busse von Fr. 300.-- unter
Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 150.-- bestraft wurde. Dagegen erhob
X.________ eine zweite Einsprache und stellte dabei ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses wurde abgelehnt, und
Beschwerden bis hin zum Bundesgericht (Urteil 6B_744/2011) blieben erfolglos.

1.2 Am 21. Dezember 2011 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein
erneutes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (amtliche Verteidigung) für
das noch immer hängige Strafverfahren ab. Dagegen reichte X.________ erneut
Beschwerde beim Obergericht ein. Auf eine Beschwerde von X.________ gegen eine
Präsidialverfügung vom 29. Februar 2012 trat das Bundesgericht am 27. April
2012 nicht ein (Urteil 1B_209/2012). Das Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, wies am 28. Juni 2012 die Beschwerde gegen den Entscheid
der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

1.3 Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 10. August 2012 ficht
X.________ das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2012 beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt
der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt
dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

2.2 Das Obergericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es
handle sich vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO
und der bundesgerichtlichen Praxis und es stellten sich keine besonderen
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer auf
sich allein gestellt nicht gewachsen wäre und welche die Bestellung eines
amtlichen Verteidigers gebieten würden. Trotz umfangreichen Ausführungen zur
Entwicklung und den Umständen seines Falles und der Nennung unzähliger
Gesetzesbestimmungen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im
angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz seine Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt
haben sollte. Er führt insbesondere nicht aus, weshalb eine unentgeltliche
Rechtspflege entgegen der Begründung des Obergerichts erforderlich und nicht
bloss - aus seiner Sicht - wünschbar wäre. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug, III. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Uebersax