Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.457/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_457/2012

Urteil vom 14. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Fischer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK.

Gegenstand
Hausdurchsuchung / Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2012.

In Erwägung,
dass X.________, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
14. Mai 2012 in Sachen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl am 9. August 2012 Beschwerde in Strafsachen sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG);
dass der Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 46
Abs. 2 BGG; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260);
dass der Beschwerdeführer sich denn auch nicht auf den Fristenstillstand gemäss
Art. 46 BGG beruft, sondern vielmehr geltend macht, die Beschwerde innert der
30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht zu haben;
dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben am 9. Juli 2012 zugegangen ist;
dass die Frist zur Anfechtung des Beschlusses somit am 10. Juli 2012 zu laufen
begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. August 2012 endete;
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen bzw. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2012 gleichentags und damit verspätet der
Post übergeben hat;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
geworden ist;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt:

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli