I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.457/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_457/2012 Urteil vom 14. August 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Fischer, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Advokat Alain Joset, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK. Gegenstand Hausdurchsuchung / Beschlagnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons- gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2012. In Erwägung, dass X.________, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2012 in Sachen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 9. August 2012 Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat; dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); dass der Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260); dass der Beschwerdeführer sich denn auch nicht auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG beruft, sondern vielmehr geltend macht, die Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht zu haben; dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. Juli 2012 zugegangen ist; dass die Frist zur Anfechtung des Beschlusses somit am 10. Juli 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. August 2012 endete; dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2012 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben hat; dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt: 3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. August 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli