Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.449/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_449/2012

Urteil vom 8. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin,
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht hiess am 27. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ gut,
weil die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern nicht
formell über ein Ausstandsgesuch von X.________ entschieden hatte. Dieser
Entscheid veranlasste X.________, gegen die Mitglieder der Rekurskommission
Strafanzeige einzureichen wegen Amtsmissbrauchs, Verstosses gegen die
strafprozessualen Ausstandsgründe, Betruges, vorsätzlicher Vorspiegelung eines
falschen Sachverhaltes und vorsätzlicher Prozessverschleppung. Die Regionale
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 5. Juli 2012 eine
Nichtanhandnahme. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss
vom 30. Juli 2012 wegen Prozessunfähigkeit nicht eintrat. Zur Begründung führte
die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem
Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der
damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt
worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer
ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten
Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder
gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne entschieden hatten. Die
Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Die
Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers manifestiere sich auch im vorliegenden
Fall. Einmal mehr versuche er ohne jegliche einschlägige Begründung einen ihm
nicht genehmen Entscheid einer Behörde in eine Straftat umzuwandeln.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er beanstandet
den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt
dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Erwägung
bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten
ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli