Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.432/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_432/2012

Urteil vom 25. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 22. September 2011.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
auf eine von X.________ am 7. März 2011 erstattete Strafanzeige gegen
A.________ wegen Urkundenfälschung nicht ein.

Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde hat das Obergericht des
Kantons Glarus mit Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen.

2.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137
III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).

Gemäss Aktenlage ist der angefochtene obergerichtliche Entscheid dem
Beschwerdeführer bereits am Freitag, 23. September 2011 zugestellt worden. Also
begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am Samstag, 24. September 2011 zu
laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 24. Oktober 2011 endete sie.

Die erst vom 20. Juli 2012 datierte und an diesem Tag der Post übergebene
Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48
BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft
sowie dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp