Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.427/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_427/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 19. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 21. November 2011 eine Strafklage gegen A.________ ein
wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und Falschaussage gemäss Art.
306 bzw. 307 StGB. Am 8. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Abteilung
1 Luzern die Einstellung der Strafuntersuchung. Gegen die Einstellungsverfügung
erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit
Beschluss vom 19. Juni 2012 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung
führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass sich die Angeschuldigte zu
keiner Zeit wegen falscher Zeugenaussage strafbar machen konnte, da sie als
Auskunftsperson bzw. Opfer befragt worden sei. Hinsichtlich der behaupteten
falschen Anschuldigung vermöge der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die
Beschuldigte ihre Strafanzeige wider besseres Wissen eingereicht habe.
Ausserdem sei bei gewissen Äusserungen der Angeschuldigten nicht ersichtlich,
inwiefern diese eine falsche Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers
darstellen sollten.

2.
X.________ führt mit Eingaben vom 18. Juli 2012 und 9. Oktober 2012 Beschwerde
in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19.
Juni 2012. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von
Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Auf die am 9. Oktober 2012 eingereichte Beschwerdeergänzung
ist somit wegen offensichtlichen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht weiter
einzugehen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik
nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der
Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1,
sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli