Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.41/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_41/2012

Urteil vom 7. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach
1772, 2501 Biel,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons
Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein von X.________
gegen Y.________ angestrengtes Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens,
evtl. unterlassener Hilfeleistung, mit Verfügung vom 14. Dezember 2011
einstellte;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eine
von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12.
Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Beschluss der Sache nach Beschwerde in Strafsachen
ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen
Verfahrensbeteiligten eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss wie auch die
Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt,
inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand
entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp