I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.41/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_41/2012 Urteil vom 7. Februar 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegner, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern. Gegenstand Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens, Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. In Erwägung, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein von X.________ gegen Y.________ angestrengtes Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. unterlassener Hilfeleistung, mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 einstellte; dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; dass X.________ gegen diesen Beschluss der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss wie auch die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Februar 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp