Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.413/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_413/2012

Urteil vom 2. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Erwägungen:

1.
Die Firma A._______ erteilte X._______ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ein
Ladenverbot für sämtliche Filialen der Firma A._______, weil sie mehrmals
unangenehm aufgefallen sei und ihr Verhalten nicht länger akzeptiert werden
könne.

Am 11. November 2011 reichte X._______ bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft gegen den Firma A._______-Filialleiter B._______ Strafanzeige
wegen sexueller Belästigung ein. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Polizei
mit der Ermittlung. Die schriftliche Befragung von X._______ ergab, dass keine
strafrechtlich relevanten Hinweise für eine sexuelle Belästigung vorliegen
sollen, weshalb die Staatsanwaltschaft am 22. März 2012 verfügte, das
Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand
zu nehmen.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gelangte X._______ an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, das die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies.

2.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2012 an das Bundesgericht kritisiert X._______ den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2012. Rechtsschriften haben nach
Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist zudem in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin entspricht den Anforderungen gemäss Art. 42
BGG offensichtlich nicht, da sie weder nachvollziehbare Anträge enthält noch
eine hinreichende Begründung aufweist. Auf die Eingabe ist somit im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.
Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es
gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden, so dass keine
Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag