Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.412/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_412/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24
PF, 6210 Sursee.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 27. April 2012.

Erwägungen:

1.
Am 23. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Sursee, Abteilung 3, eine
von X._________ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gegen unbekannte
Täterschaft erstattete Strafanzeige nicht anhand zu nehmen.

Hiergegen reichte der Anzeiger beim Obergericht des Kantons Luzern eine
Beschwerde ein. Dessen 2. Abteilung ist auf die Beschwerde mit Beschluss vom
27. April 2012 nicht eingetreten, da sie diese als den - dem Beschwerdeführer
mitgeteilten - massgebenden gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 385 StPO
nicht genügend erachtet hat.

2.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2012 führt X._________ der
Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses hat davon
abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Nichteintretensentscheid
ganz allgemein, ohne aber dabei darzulegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende
Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde vermag somit den gesetzlichen Formerfordernissen
nicht zu genügen (s. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Schon aus diesem Grund ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen
zu erörtern.

Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp