Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.411/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_411/2012

Urteil vom 11. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme; Prozessunfähigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juli
2012.

Erwägungen:

1.
Der zuständige Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland
nahm mit Verfügung vom 12. Juni 2012 die Anzeige von X.________ gegen
Verwaltungsrichter Y.________ wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung und weiterer
Vergehen wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht an die Hand. Dagegen
erhob X.________ Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Gleichzeitig verlangte er die Einleitung eines Strafverfahrens gegen
den Staatsanwalt, welcher die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hatte. Die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit
Beschluss vom 3. Juli 2012 auf die Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit nicht
ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass dem
Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder
bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die
Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die
Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer
in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder
Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne
entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit
erneut prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation der
Prozessunfähigkeit erneut gegeben. Der Beschwerdeführer wiederhole das erwähnte
Muster, wonach er richterliche Entscheidungen in Straftaten umfunktionieren
wolle. Es müsse ihm deshalb für den vorliegenden Fall die Prozessfähigkeit
abgesprochen werden. Daran ändere nichts, dass das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland mit Entscheid vom 5. Januar 2012 einen Antrag auf Entmündigung des
Beschwerdeführers abgewiesen habe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. Juli 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit
seinem blossen Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten nicht aufzuzeigen,
inwiefern ihm die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2012 in rechts- bzw. verfassungswidriger
Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli