Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.404/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_404/2012

Urteil vom 4. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,
Wildischachen 14, 5200 Brugg.

Gegenstand
Strafverfahren; Teilnahme an Einvernahmen, Beizug eines Dolmetschers,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen X.________ (und
Mitbeschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 29.
März 2012 verhaftet und am 31. März 2012 in Untersuchungshaft versetzt.

B.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des
Beschuldigten ab um Bekanntgabe der Einvernahmetermine von Mitbeschuldigten
sowie um Zulassung des Beschuldigten und seines Verteidigers an die
betreffenden Einvernahmen.

C.
Mit separater Verfügung vom 4. April 2012 wies die Staatsanwaltschaft ein
weiteres Gesuch des Beschuldigten ab, wonach der amtliche Dolmetscher auch für
Instruktionsgespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
(anlässlich von Einvernahmen) zur Verfügung zu stellen sei.

D.
Eine vom Beschuldigten gegen die genannten Verfügungen erhobene Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit
Entscheid vom 22. Mai 2012 ab.

E.
Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 7. Juli 2012 an das Bundesgericht. Neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheides beantragt er seine Zulassung (und die seines Verteidigers) zu den
Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Ausserdem sei ihm "für die Instruktion mit
seinem Verteidiger bei und während der staatsanwaltlich angeordneten
Beweiserhebung, insbesondere Einvernahmen, der amtlich bestellte Übersetzer zur
Verfügung zu stellen".
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Stellungnahmen je
ausdrücklich verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt
und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Ausschluss von den Einvernahmen von
Mitbeschuldigten verletze seine (insbesondere von Art. 147 Abs. 1 StPO
gewährleisteten) Parteirechte. Das Verhalten der kantonalen Instanzen versetze
ihn gegenüber den Mitbeschuldigten in ein Aussagedilemma und unterhöhle sein
prozessuales Schweigerecht. Er sei in Untersuchungshaft versetzt und zu den
Tatvorwürfen schon mehrmals einvernommen worden. Entgegen der Ansicht des
Obergerichts sei ihm daher Gelegenheit zu geben, an den Beweiserhebungen
teilzunehmen. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO
liege nicht vor.

2.1 Gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StPO (Verfahrensgrundsatz der "getrennten"
Einvernahme) verneint die Vorinstanz einen Anspruch des Beschuldigten auf
Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Dies entspreche auch der
Praxis des Zürcher Obergerichts. In seinem zur amtlichen Publikation bestimmten
Grundsatzurteil 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 hat das Bundesgericht diese
Argumentation geprüft und ausdrücklich verworfen:
2.1.1 Die Artikel 142-146 StPO regeln (im Rahmen des 2. Abschnitts
"Einvernahmen", im 1. Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" unter dem 4. Titel
"Beweismittel") die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einvernahmen.
Art. 146 StPO trägt den Randtitel "Einvernahmen mehrerer Personen und
Gegenüberstellungen". Er ordnet im Wesentlichen einvernahmetechnische Fragen
der genannten Befragungsfälle. Art. 146 Abs. 1 StPO bestimmt, dass mehrere zu
befragende Personen im Regelfall "getrennt einvernommen" werden. "Getrennt"
voneinander bedeutet zunächst, dass Befragte (insbesondere Zeugen oder
Mitbeschuldigte) im Rahmen der gleichen Einvernahmesitzung nicht gemeinsam
(d.h. gleichzeitig oder wechselseitig) befragt werden, sondern nacheinander.
Vorbehalten ist der Sonderfall der Konfrontationseinvernahme verschiedener
Personen nach erfolgten ersten Befragungen (Art. 146 Abs. 2 StPO; vgl.
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
BBl 2006, S. 1085 ff., 1186). Sinn und Zweck von Art. 146 Abs. 1 StPO ist in
diesem Sinne die ungestörte Wahrheitsfindung, insbesondere die Verhinderung von
gegenseitigen Beeinflussungen bzw. Kollusion. Die Bestimmungen von Art. 142-146
StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen
von Beschuldigten, Privatklägern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie
enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei
Beweiserhebungen (namentlich bei Einvernahmen). Insbesondere lässt sich dem
Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO nicht entnehmen, dass die Parteien zu den
getrennten Einzeleinvernahmen nicht zuzulassen seien. Die Teilnahmerechte der
Parteien werden (im sich anschliessenden 3. Abschnitt) in Art. 147-148 StPO
separat geregelt (Urteil 1B_264/2012 E. 4.1).
2.1.2 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der
Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren
und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht
fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO).
Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146
Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO)
eingeschränkt werden (vgl. Botschaft StPO, S. 1187). Beweise, die in Verletzung
von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei
verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zwischen
Konfrontationseinvernahmen mehrerer Personen (Art. 46 Abs. 2 StPO) und der
Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbefragungen mit dem Recht, dem einzeln
Befragten in der Folge Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StPO), ist im Übrigen zu differenzieren (Urteil 1B_264/
2012 E. 4.2). Die in Art. 146 Abs. 1 StPO verankerte Verfahrensregel der
"getrennten" Einvernahme bildet keine selbstständige gesetzliche Ausnahme zu
den spezifischen Parteirechten nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Ein prinzipieller
Teilnahmeanspruch beschuldigter Personen wird denn auch von der überwiegenden
Literatur sowie von der baselstädtischen, Berner und Waadtländer Gerichtspraxis
zutreffend bejaht (vgl. dazu Urteil 1B_264/2012 E. 5.1-5.3).

2.2 Gegenüber bereits staatsanwaltschaftlich zu den Tatvorwürfen einvernommenen
Beschuldigten drängt sich nach der Praxis des Bundesgerichtes auch keine
Beschneidung der Parteirechte im Lichte von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr
auf. Ein Ausschluss der in Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten
Parteiöffentlichkeit käme hier grundsätzlich nur noch gestützt auf Art. 108
Abs. 1 lit. a StPO in Frage (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil
1B_264/2012 E. 5.5.6-5.5.11).

2.3 Bei noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten kann die
Staatsanwaltschaft hingegen - ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101
Abs. 1 Satz 1 StPO - im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine
vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen
insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine
konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von Mitbeschuldigten
sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht
einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein
Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme
ausgeschlossen werden (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_264/2012
E. 5.5.2-5.5.5).

2.4 Wie sich aus den Akten ergibt (insbesondere dem Haftverlängerungsentscheid
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012), wurde der
Beschwerdeführer am 29. März 2012 verhaftet und am 31. März 2012 vom
Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt. Nach seiner
polizeilichen Verhaftung wurde er mehrmals, sowohl polizeilich als auch
staatsanwaltlich, zu den Tatvorwürfen (Heroinhandel) einvernommen (vgl. Art.
219 Abs. 2 und Art. 224 Abs. 1 StPO). Damit ist kein Ausschlussgrund im Sinne
von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr ersichtlich (vgl. zur amtl. Publikation
bestimmtes Urteil 1B_264/2012 E. 5.5.2-5.5.5). Ebenso wenig wird von den
kantonalen Instanzen ein drohender Rechtsmissbrauch (im Sinne von Art. 108 Abs.
1 lit. a StPO) oder ein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund dargetan (vgl.
Urteil 1B_264/2012 E. 5.5.6-5.5.11). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in
diesem Punkt teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer (sowie seinem
Verteidiger) die Teilnahme an den fraglichen Beweiserhebungen zu ermöglichen.

3.
Weiter ficht der Beschwerdeführer einen strafprozessualen Zwischenentscheid
betreffend Inanspruchnahme eines amtlichen Dolmetschers an.

3.1 Streitig ist hier nicht die Frage, ob die Verteidigung (für die
Instruktionsgespräche mit dem Beschwerdeführer) überhaupt einen Dolmetscher
beiziehen kann und ob dafür Kostengutsprache erteilt wird. Die kantonalen
Instanzen haben diesbezüglich keine Gesuche des Beschwerdeführers abschlägig
behandelt. Streitig ist lediglich dessen Antrag, der gleiche Dolmetscher, der
für amtliche Untersuchungshandlungen beigezogen wurde bzw. wird, sei auch für
Instruktionsgespräche zwischen der Verteidigung und dem Beschwerdeführer
aufzubieten. Die kantonalen Instanzen stellen sich auf den Standpunkt, die
Verteidigung habe zu diesem Zweck einen "eigenen" Dolmetscher beizuziehen. Die
Kosten für diese Übersetzung seien der Verteidigung als notwendige Auslagen zu
ersetzen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO). Hingegen treffe die
Verfahrensleitung keine Verpflichtung, den von ihr bestellten amtlichen
Übersetzer auch der Verteidigung für deren interne Instruktion mit ihrer
Mandantschaft zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Beschwerdeführer verlangt, der amtliche Dolmetscher sei ihm "auch für
die unmittelbar vor und während der Einvernahme notwendigen Instruktionen mit
dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen". Für die fraglichen (kurzen)
Verfahrensvorgänge habe sein Verteidiger bisher keinen eigenen Übersetzer
finden können. Indem sie den amtlichen Dolmetscher hier nicht beizogen, hätten
die kantonalen Instanzen eine ausreichende Instruktion bzw. Verteidigung
verhindert und Art. 68 Abs. 1 StPO verletzt. Dem Gesuch sei auch aus
"prozessökonomischen" Gründen zu folgen.

3.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob
die Ablehnung des fraglichen Antrages zu einem nicht wieder gutzumachenden
Rechtsnachteil des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
führen könnte. Die in diesem Zusammenhang erhobenen materiellen Rügen erweisen
sich jedenfalls als unbegründet:

3.4 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht
oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die
Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1
Satz 1 StPO). Das Gesetz gewährt indessen keinen Anspruch auf personelle
"Identität" zwischen diesem amtlichen Dolmetscher (der insbesondere
Einvernahmen übersetzt) und einem Übersetzer von Instruktionsgesprächen der
Verteidigung. Etwas anderes ist auch der einschlägigen Literatur nicht zu
entnehmen (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010,
Art. 68 N. 5; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 N. 4; Adrian Urwyler, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 68 N. 8 in fine). Ebenso wenig liesse sich ein
solcher Anspruch aus den Grundrechten des Beschuldigten ableiten. Im Gegenteil
sprechen regelmässig gewichtige sachliche Gründe dagegen, dass der gleiche
Dolmetscher, der die vertraulichen Instruktionsgespräche (zwischen der
Verteidigung und dem Beschuldigten) übersetzt hat, auch noch als amtlicher
Dolmetscher die förmlichen Einvernahmen übersetzt. Dem stehen namentlich das
Verteidigungsgeheimnis entgegen sowie das Gebot der prozessualen
Wahrheitsfindung bzw. der Vermeidung von Interessenkollisionen (vgl. Art. 139
Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 56 lit. b und lit. f i.V.m. Art. 68 Abs.
5 StPO).

3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies auch für Absprachen
zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten "unmittelbar vor" Einvernahmen
(oder in Einvernahmepausen). "Während der Einvernahme" finden keine
vertraulichen Instruktionsgespräche statt, sondern hat der amtliche Dolmetscher
die Befragung zu übersetzen. Falls die Verteidigung faktische Schwierigkeiten
haben sollte, einen (separaten) geeigneten Übersetzer für ihre
Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft zu finden, stünde es ihr frei, bei
der Verfahrensleitung um eine amtliche Liste geeigneter Dolmetscherinnen und
Dolmetscher nachzufragen (vgl. Art. 183 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO).
Dass ein solches Begehren vom Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger gestellt
und von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden wäre, wird nicht vorgebracht.
Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass für Übersetzungen
zwischen der deutschen und der albanischen Sprache eine genügende Anzahl an
qualifizierten Dolmetschern zur Auswahl stehen sollte.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger sind zu den fraglichen Einvernahmen
zuzulassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Da auch der Kostenpunkt des kantonalen Verfahrens neu zu regeln sein wird, ist
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Neubeurteilung des Kostenpunktes und zur Anordnung der
Zulassung zu den fraglichen Einvernahmen. Die von der Vorinstanz abschlägig
entschiedene Frage einer allfälligen Entfernung von Einvernahmeprotokollen aus
den Untersuchungsakten wurde in der Beschwerdeschrift nicht mehr aufgeworfen;
ebenso wenig wurden diesbezüglich Anträge gestellt. In diesem Punkt ist der
angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, hat er
Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Aufgrund
seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist dem Offizialverteidiger die
Parteientschädigung persönlich zuzusprechen. Da der gesamte Aufwand des
Rechtsvertreters über die zugesprochene Parteientschädigung gedeckt werden
kann, ist ihm im Rahmen des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege keine
weitere Entschädigung (aus der Bundesgerichtskasse) zuzusprechen (Art. 64 Abs.
2 Satz 2 BGG). Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 und Art. 64
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Der Entscheid vom 22. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur Zulassung des Beschwerdeführers und seines
Verteidigers zu den fraglichen Einvernahmen sowie zur Neuregelung des
Kostenpunktes des kantonalen Verfahrens. Was die im kantonalen Verfahren
abschlägig entschiedene Entfernung von Einvernahmeprotokollen aus den
Untersuchungsakten betrifft, ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft
erwachsen.

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Aargau hat eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal,
inkl. MWST) an Rechtsanwalt Kenad Melunovic zu entrichten.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster