Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.401/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_401/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Gegenstand
Anordnung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2012 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verdächtigt X.________, am 27. November 2011
einen Raub begangen zu haben. Nachdem X.________ am 1. Juni 2012 am
Grenzübergang Riehen-Lörracherstrasse festgenommen worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 4. Juni 2012
die Untersuchungshaft bis zum 30. Juli 2012 an. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid
vom 26. Juni 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juli 2012 beantragt X.________, die
Entscheide des Appellationsgerichts und des Zwangsmassnahmengerichts seien
aufzuheben und er selbst sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag in der
Sache zu stellen. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen
in ihrer jeweiligen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid des Appellationsgerichts betrifft die Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
BGG gegeben. Anwendbar ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f. StPO).
Danach ist der angefochtene Entscheid kantonal letztinstanzlich (Art. 393 ff.
StPO, Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken
kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist
somit zulässig. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, auch die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Diese ist durch den Entscheid des
Appellationsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine
Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine
schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf
deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV
einer Grundlage im Gesetz selbst. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1
lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist
auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das
zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der
Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen
für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden
Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95
lit. a BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1B_254/
2012 vom 24. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer rügt, das Appellationsgericht habe durch die Bejahung des
dringenden Tatverdachts sowie der Kollusions- und Fluchtgefahr Bundesrecht
verletzt. Zudem erachtet er die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als
unverhältnismässig.

3.
3.1 Zum dringenden Tatverdacht führt das Appellationsgericht aus, es sei
zutreffend, dass die durch die fraglichen Taten Geschädigte den
Beschwerdeführer nicht habe identifizieren können, auch nicht bei der direkten
Gegenüberstellung. Es bestünden jedoch zuverlässige Indizien, die den
Beschwerdeführer dennoch als des Raubs dringend verdächtig erscheinen lassen.
Die Geschädigte habe ausgesagt, dass sich zum Tatzeitpunkt lediglich sie selbst
und die drei Tatbeteiligten im Lokal aufgehalten hätten. Dies stimme
hinsichtlich der Anzahl der anwesenden Gäste mit der Aussage des
Beschwerdeführers überein. Dieser habe angegeben, er selbst, seine Freundin und
der unbekannte Täter seien im Lokal gewesen. Das bedeute, dass sich die
Geschädigte getäuscht haben müsse, als sie sagte, sie erkenne den
Beschwerdeführer nicht. Zudem sei die DNA des Beschwerdeführers auf einer der
Cola-Flaschen sichergestellt worden, welche die drei Täter nach den Angaben der
Geschädigten konsumiert hatten. Schliesslich sei auch nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführer und seine Freundin das Lokal deshalb fluchtartig verlassen
hätten, weil sie nicht für die Tat der unbekannten Person verantwortlich
gemacht werden wollten.

3.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf ihre vom 12.
Juli 2012 datierende Anklageschrift. Danach hat der Beschwerdeführer zusammen
mit einer Frau und einem Mann gegen 15 Uhr das abgesehen von der Geschädigten
leere Lokal betreten. Der zweite Mann sei in der Nähe des Eingangs stehen
geblieben, während der Beschwerdeführer und die Frau an der Theke vier Getränke
bestellt hätten. Als die Geschädigte ihr Service-Portemonnaie hervorgeholt
habe, habe es ihr der Beschwerdeführer entrissen und sogleich dem zweiten Mann
übergeben, der damit aus dem Lokal gerannt sei. Der Beschwerdeführer habe in
der Folge die ihm körperlich deutlich unterlegene Frau nach hinten in die Küche
gestossen. Seine Komplizin habe erfolglos die Theke nach weiteren
Wertgegenständen durchsucht und dann das Lokal ebenfalls verlassen. Der
Beschwerdeführer habe die Geschädigte heftig gestossen, so dass sie zu Boden
gefallen sei. Danach sei auch er aus dem Lokal hinaus und zum bereitstehenden
Auto gerannt. Um ca. 15:33 Uhr seien der Beschuldigte und seine beiden
Komplizen auf der Autobahn A2 bei Tenniken bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von einer Radaranlage fotografiert worden. Die
Zusammensetzung der drei Personen (zwei Männer und eine Frau) entspricht laut
der Staatsanwaltschaft den Angaben der Geschädigten, ebenso das Kontrollschild.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf einer Cola-Flasche seine DNA
gefunden worden sei, lasse sich mit seiner vorgängigen Bestellung erklären. Das
fluchtartige Verlassen des Restaurants sei erst erfolgt, nachdem er und seine
Freundin trotz beteuerter Unschuld eine Kontrolle über sich ergehen lassen
mussten und danach im Restaurant eingesperrt werden sollten. Er habe stets
ausgesagt, dass er nur mit seiner Freundin unterwegs gewesen und die
Drittperson lediglich kurz anwesend gewesen sei. Bezeichnenderweise habe die
Geschädigte denn auch angegeben, dass vor dem Eintreffen der drei Täter zwei
Gäste gegangen seien. Dass es sich dabei um ihn und seine Freundin gehandelt
habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend sei, dass die Geschädigte
ihn nicht erkannte, obwohl sie angegeben habe, sie werde den Täter, der ihr das
Portemonnaie entrissen habe, nie vergessen. Gegen seine Täterschaft spreche
weiter, dass eine Fahrt nach Tenniken etwa 30 Minuten dauere. Der Vorfall habe
sich indessen um 15:20 Uhr ereignet und die Radaraufnahme sei um 15:33 Uhr
gemacht worden.

3.4 Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das
Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem
erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die
Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. mit
Hinweisen).

3.5 Auch wenn die Geschädigte den Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung am
20. Juni 2012 nicht mehr erkannt hat, bestehen für die Annahme eines dringenden
Tatverdachts hinreichende Anhaltspunkte. So wurde die DNA des Beschwerdeführers
just auf einer jener Cola-Flaschen gefunden, welche gemäss den Angaben der
Geschädigten von den drei Tätern gekauft worden waren. Auch stimmte das von ihr
notierte Autokennzeichen mit jenem überein, welches später in der
Radarkontrolle erfasst wurde. Dass eine Fahrt nach Tenniken gewöhnlicherweise
eine halbe Stunde dauert, steht der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht
entgegen. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass bei einer Flucht oftmals
schneller gefahren wird als üblich und dass er wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von einer Radaranlage erfasst wurde. Seine
Version der Ereignisse vermag schliesslich auch nicht zu erklären, weshalb auf
dem Radarbild offenbar drei Autoinsassen sichtbar sind. Insgesamt bestehen
damit hinreichende Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdeführers,
sodass die Vorinstanz zulässigerweise von einem dringenden Tatverdacht ausging.

4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht bejaht das Appellationsgericht zudem das
Vorliegen von Fluchtgefahr. Dem Beschwerdeführer werde Raub vorgeworfen und es
drohe ihm deshalb bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Er sei
rumänischer Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in Deutschland, wobei
nicht klar sei, wie er dort seinen Lebensunterhalt bestreite bzw. ob er seine
Tätigkeit als selbstständiger Gärtner noch in Rumänien ausübe. Seine Eltern
wohnten in Rumänien. In die Schweiz komme er nur ab und zu als Tourist,
angeblich für Verwandtenbesuche. Ansonsten habe er keine Bezüge zur Schweiz.
Die Fluchtgefahr lasse sich nicht durch Ersatzmassnahmen bannen, insbesondere
auch nicht durch eine Kaution.

4.2 Die Staatsanwaltschaft ergänzt, der Beschwerdeführer wohne nach seinen
eigenen Angaben mit seinen Kindern in Köln. Der Meldung vom 10. Juli 2012 von
Interpol Wiesbaden sei indessen zu entnehmen, dass er schon seit Dezember 2011
nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse in Köln wohne. Mithin müssten
auch die weiteren Angaben über seine Lebensumstände in Zweifel gezogen werden.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in Deutschland offensichtlich mehrere
Verfahren gegen ihn hängig seien und er sich dort im Februar 2012 wegen
räuberischen Diebstahls in Untersuchungshaft befunden habe.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche
Fluchtabsichten bekundet und sei auch seit der Tat nicht auf der Flucht
gewesen. Als EU-Bürger sei er berechtigt, sich als Tourist für die Dauer von
drei Monaten visumsfrei in der Schweiz aufzuhalten. Wegen seiner ausländischen
Staatsangehörigkeit automatisch Fluchtgefahr anzunehmen, sei fragwürdig. Im
Übrigen könne einer Fluchtgefahr mit der Auferlegung einer Kaution begegnet
werden. Ob diese von ihm selbst oder einer Drittperson hinterlegt würde, sei
nicht entscheidend.

4.4 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es
um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach
der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit
wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr
gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu
bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und
finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Auch psychische
Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw.
Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen
(Urteil 1B_148/2011 vom 13. April 2011 E. 3.2 mit Hinweis).

4.5 Der Beschwerdeführer hat unbestritten keine wesentlichen Bindungen zur
Schweiz. Seine Arbeitsverhältnisse sind gemäss dem angefochtenen Entscheid
unklar. Die Staatsanwaltschaft weist zudem darauf hin, dass er über seinen
Wohnsitz unzutreffende Angaben gemacht habe. In seiner Replik nimmt der
Beschwerdeführer zu diesem Vorwurf keine Stellung. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung
mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat, ist die Annahme von Fluchtgefahr
nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Fluchtgefahr
mit Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO begegnet werden könnte. Die
Fluchtgefahr ist nicht zuletzt wegen der unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und der Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erheblich.
Dieser ist zudem mittellos und macht auch keine Angaben, wie er eine Kaution
erhältlich machen wollte (vgl. Urteil 1P.334/1998 vom 10. Juli 1998 E. 3d mit
Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen und insbesondere einer
Sicherheitsleistung verworfen hat.

4.6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch von
Kollusionsgefahr auszugehen ist.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Haft in zeitlicher Hinsicht als
unverhältnismässig und weist darauf hin, dass die Möglichkeit des bedingten
Freiheitsentzugs berücksichtigt werden müsse.

5.2 Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht
länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft
ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung
ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die
Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken,
um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E.
4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Haft ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt
ausgesprochen werden kann, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vorliegend
besteht diesbezüglich kein Ausnahmefall (vgl. BGE 125 I 60 E. 3d S. 64 mit
Hinweis; Urteil 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3).

5.3 Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Deutschland
einschlägig vorbestraft sei und dort mehrere, ebenfalls einschlägige
Strafverfahren pendent seien. Ob der Strafantrag insgesamt zu hoch ist, wie
dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer eine deutlich über die Dauer der
erstandenen Haft hinausreichende Freiheitsstrafe droht und deshalb die Rüge der
übermässig langen Untersuchungshaft unbegründet ist.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann
dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Ana Dettwiler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem
Zwangsmassnahmengericht und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold