Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.399/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_399/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand
Anordnung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juni 2012
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen X.________ ein Strafverfahren
wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und
Urkundenfälschung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 26. Mai 2012 die
Untersuchungshaft einstweilen bis am 22. August 2012. Dagegen erhob X.________
mit Eingaben vom 29. und 31. Mai 2012 sowie 2. Juni 2012 Beschwerde. Die
Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau stellte die Eingaben des Beschwerdeführers seinem Verteidiger
zur Verbesserung und Präzisierung zu. Eine Beschwerdeergänzung erfolgte mit
Eingabe vom 11. Juni 2012. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts
des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 14. Juni 2012 die Beschwerde ab. Die
Beschwerdekammer bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch das
Vorliegen der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdekammer verneinte die
Voraussetzungen für eine Ersatzmassnahme und erachtete die aktuelle Haftdauer
als verhältnismässig.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Juni 2012 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und
beantragt die Überweisung seiner Beschwerde "an die nächst höhere
Gerichtsbarkeit". Die Beschwerdekammer überwies die Eingabe samt Akten mit
Verfügung vom 2. Juli 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er legt nicht
dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen seine Beschwerde in rechts-
bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Denis
Giovannelli, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli