Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.394/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_394/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J.
Schmid,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036
Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden Staatsanwaltschaft)
führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfacher Urkundenfälschung, Untreue-, Urkunden- und Konkursdelikten und
qualifizierter Geldwäscherei. Die Untersuchung erstreckt sich auf vier
unterschiedliche Sachverhaltskomplexe.

X.________ wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar
2011 in Untersuchungshaft versetzt. Am 23. März 2011 wurde er aus der Haft
entlassen; das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 31. März 2011 indes eine
Ersatzmassnahme in Form eines Kontaktverbots an. Am 28. September 2011 wurde
X.________ erneut festgenommen und durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. September 2011 wiederum in Untersuchungshaft versetzt. Es wies ein
Haftentlassungsgesuch am 13. Dezember 2011 ab und verlängerte die Haft bis zum
30. Juni 2012. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde am 31. Januar 2012 ab.

X.________ ersuchte am 2. Mai 2012 um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 11. Mai
2012 wies das Zwangsmassnahmengericht dieses Ersuchen ab und verlängerte
entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um sechs
Monate bis zum 12. November 2012. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht am 18. Juni 2012 ab. Es bestätigte darin den Tatverdacht in allen
vier Sachverhaltskomplexen (E. 4-7), bejahte die Kollusionsgefahr und schloss
Ersatzmassnahmen aus (E. 8), verneinte eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots (E. 9) und hielt die Aufrechterhaltung der Haft für
verhältnismässig (E. 10).

B.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 2.
Juli 2012 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Beschlusses und seine sofortige Haftentlassung. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat
auf eine Stellungnahme verzichtet. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest und bekräftigt seine Vorbringen.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 78 Abs.
1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
Strafsachen kann eingetreten werden.

2.
Untersuchungshaft kann nach Art. 221 Abs. 1 StPO angeordnet bzw. erstreckt
werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem a) Fluchtgefahr, b) Kollusionsgefahr oder c)
Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid den Tatverdacht und die
Kollusionsgefahr bejaht. Mit der vorliegenden Beschwerde greift der
Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht auf.
Hingegen ficht er die Annahme von Kollusionsgefahr an. Darüber hinaus macht er
geltend, das Verfahren genüge dem Beschleunigungsgebot nicht und die
Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismässig.

3.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen.

3.1 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Sie soll davon
abgehalten werden, Spuren und Beweismittel zu beseitigen, sich mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen zu
setzen oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen zu veranlassen. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach
Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer
besonders sorgfältigen Prüfung. Für die Bejahung von Kollusionsgefahr reicht
die abstrakte Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von
Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist daher nach
Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E.
3.2 S. 23; 128 I 149 E. 2.1 S. 151; je mit Hinweisen).

3.2 Das Obergericht führte zur Kollusionsgefahr das Folgende aus: Den
ausstehenden Aussagen von A.________ und B.________ komme in Bezug auf den
ersten Sachverhaltskomplex erhebliche Bedeutung zu. Hinsichtlich des dritten
und vierten Sachverhaltskomplexes seien C.________, D.________ und E.________
in die Geschäfte der F.________ AG involviert und könnten relevante Aussagen
machen; das gelte auch für G.________. Darüber hinaus seien in diesen Bereichen
weitere Abklärungen erforderlich. Bei dieser Sachlage bestehe für den
Beschwerdeführer ein erheblicher Anreiz, sich mit diesen Personen in Verbindung
und ins Einvernehmen zu setzen. Insbesondere könnte er darauf hinwirken, dass
die betreffenden Personen anlässlich von Befragungen,
Konfrontationseinvernahmen oder sonstigen Abklärungen entsprechende Aussagen
machen, bisherige belastende Aussagen ändern oder abschwächen oder
Beweismittel, Urkunden und elektronische Spuren verschwinden lassen. Das gelte
insbesondere mit Bezug auf M.________. Die Kollusionsgefahr
erweise sich umso konkreter, als der Beschwerdeführer bereit erscheine,
entsprechende Handlungen vorzunehmen oder sich behördlichen Anordnungen zu
widersetzen. So habe er sich in der Vergangenheit trotz eines Kontaktverbots
auf ein Gespräch mit H.________ eingelassen. Ferner habe er in der
Untersuchungshaft versucht, einem Mithäftling anlässlich von dessen Entlassung
ein Schreiben an seine Lebenspartnerin Z.________ mitzugeben (Kassiber). Die
Kollusionsgefahr erweise sich daher als erheblich. Daran ändere zum einen
nichts, dass sich die betroffenen Personen unabhängig vom Beschwerdeführer
untereinander absprechen könnten und dass er selber vor seiner (ersten bzw.
zweiten) Verhaftung entsprechende Kollusionshandlungen hätte vornehmen können.
Ebenso erscheine es zum andern nicht als wesentlich, dass einzelne der
betroffenen Personen ihre Aussagen bereits gemacht haben. Denn entscheidend sei
es, dass zusätzliche Befragungen, Konfrontationseinvernahmen und Abklärungen
noch bevorstünden.

Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr. Er stellt
Kollusionshandlungen anlässlich seines Telefonats mit H.________ und seines
Schreibens an Z.________ in Abrede. Er wirft dem Obergericht in diesem
Zusammenhang eine ungenügende Prüfung vor. Allgemein weist er auf ein
widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft hin, gibt zu bedenken, dass
die Tatsache und die Einzelheiten der Strafuntersuchung allgemein bekannt seien
und sich die involvierten Personen längst hätten absprechen können bzw. sich
weiterhin - auch zu seinem Nachteil - absprechen könnten, und macht
schliesslich geltend, dass die Einvernahmen mit Beschuldigten,
Auskunftspersonen und Zeugen bisher ohne sein Beisein durchgeführt worden
seien.

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Annahme von
Kollusionsgefahr nicht bereits in grundsätzlicher Hinsicht in Frage gestellt
werden. Er übersieht, dass sich das Obergericht nicht auf allgemeine Hinweise
und abstrakte Möglichkeiten zum Vorliegen von Kollusionsgefahr beschränkt,
sondern deren Bejahung mit Blick auf die konkreten Umstände begründet. Es geht
davon aus, dass zusätzliche Abklärungen, Befragungen und
Konfrontationseinvernahmen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer bestreitet
dies nicht konkret. Er bringt lediglich vor, dass bereits sämtliche
Beweisunterlagen sichergestellt seien. Er geht indes nicht näher auf die
Ausführungen des Obergerichts ein, wonach zusätzlichen Untersuchungshandlungen
erforderlich seien. Er übersieht insbesondere, dass sich Hausdurchsuchungen und
Sicherstellungen von Beweismitteln lediglich auf ihn und den hiesigen
Mitangeschuldigten in der Schweiz beziehen, sich weitere Ermittlungen und
Erhebung von Beweismitteln indessen auch im Ausland aufdrängen (wie etwa die
Sicherstellung der Buchhaltung der I.________ Ltd.). Nicht von Belang ist der
an die Staatsanwaltschaft gerichtete Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens,
darin bestehend, die Telefonüberwachung sei vorerst wegen Ungeeignetheit von
Rechtshilfemassnahmen angeordnet und hernach sei die Untersuchungshaft mit der
Erforderlichkeit von Rechtshilfemassnahmen begründet worden. Wie das
Obergericht unter dem Titel der hinreichend rasch und speditiv geführten
Untersuchung ausgeführt hat, zeigt sich die Notwendigkeit von
Untersuchungshandlungen oftmals erst im Laufe des Verfahrens und insbesondere
gestützt auf neue Erkenntnisse. Dies trifft im vorliegenden Fall insoweit zu,
als die Auswertung der Telefonüberwachung und des E-Mail-Verkehrs neue
Erkenntnisse zu Tage förderten, welche entsprechende Ausweitungen der
Untersuchung nach sich zogen. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt
werden, soweit er darauf hinweist, dass die Tatsache und die Einzelheiten der
Strafuntersuchung einem weiten Kreis von involvierten Personen bekannt seien,
dass zahlreiche Kontakte unter den Mitbeschuldigten und den angeblich
Geschädigten stattgefunden hätten, dass die Erschwernis der Wahrheitsfindung
nicht nur von ihm, sondern in erster Linie von den genannten andern Personen
ausgehe und daher vor allem ihn in nicht nachvollziehbarer Weise benachteilige.
Es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass von Dritter Seite auf die Beweis-
und Aussagelage Einfluss genommen werden kann. Das schliesst die
Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer indessen nicht aus und gibt ihm keinen
Anspruch darauf, im Falle der Haftentlassung Gleiches in die Wege zu leiten.

Das Obergericht hat die konkrete Bereitschaft des Beschwerdeführers zu
Kollusionshandlungen mit dessen bisherigem Verhalten belegt. Es hat zum einen
auf ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und H.________ verwiesen
aus einer Zeit, als für jenen noch ein Kontaktverbot galt. Es ist unbestritten
und den Akten klar zu entnehmen, dass es H.________ war, der den
Beschwerdeführer anrief. In der Beschwerdeschrift wird wörtlich dargelegt, dass
Herr H.________ (und nicht der Beschwerdeführer) der Auffassung war, das
Kontaktverbot sei abgelaufen. Wie das Obergericht darlegt, ist der Abschrift
des Gesprächs zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer des Kontaktverbots
bewusst war. Er verneinte die Frage, ob sie miteinander reden dürften, mit
einem klaren Nein. Er fügte an, dass es - das Kontaktverbot - um drei Monate
verlängert worden war, dass die Verlängerung ohne Gründe erfolgt sei, dass er
"es" noch nicht offiziell bekommen habe, dass er sich im Übrigen schon gemeldet
hätte, wenn er dies hätte tun dürfen und dass es ihm leid tue, dass er nicht
reden dürfe. Daraus durfte das Obergericht folgern, dass der Beschwerdeführer
bereit war, sich über das Kontaktverbot hinwegzusetzen. Daran vermag der in der
Replik enthaltene Einwand, es sei ihm lediglich untersagt worden, mit
bestimmten Personen "Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu
lassen", nichts zu ändern (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.
Juli 2011, Akten 501044). - Inhaltlich kamen anlässlich dieses Telefongesprächs
u.a. zur Sprache: Geschäfte, für die der Beschwerdeführer H.________ einsetzen
würde; J.________ AG; Einsatz eines Rechtsanwalts zur Abwicklung gewisser
Geschäfte: Ausbezahlung eines Steuerguthabens; Tausch von Geldern; hinreichende
Liquidität zur Bezahlung von Verpflichtungen gegenüber der I.________ Ltd.
Darüber hinaus wurde über die Untersuchung, fehlende Geschädigte, über
deckungsgleiche Aussagen verschiedener Personen und über das Einbrechen von
Stefan gesprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt dieses
Gespräch in die Nähe von Kollusion, auch wenn daraus keine direkten
kolludierenden Handlungen hervorgehen. Gesamthaft durfte das Obergericht aus
diesem Gespräch auf eine konkrete Kollusionsgefahr schliessen.

Dasselbe trifft zum andern hinsichtlich des Briefes an seine Lebenspartnerin
Z.________ zu, den der Beschwerdeführer einem Mithäftling anlässlich von dessen
Entlassung mitzugeben versuchte (Kassiber). Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer - nachdem drei Schreiben nicht weitergeleitet worden waren
(Akten 501058 und 501059) - das undatierte Schreiben auf inoffiziellem Wege
seiner Lebenspartnerin wollte zukommen lassen, wie sich aus dem Rapport vom 4.
Oktober 2011, bei der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2011 eingetroffen,
ergibt (Akten 501060). Es ist unerheblich, dass dieser Versuch des
Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil mit dem Datum vom 5. Oktober 2011
wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie vom
Obergericht ausgeführt - darin Aufträge zu geschäftlichen Tätigkeiten und zur
Verschiebung von Vermögenswerten erteilte. Auch in diesem Umstand darf ein
konkreter Hinweis auf die Möglichkeit von Kollusionshandlungen erblickt werden.

Das Obergericht führte ferner die widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers an und verwies hierfür auf S. 33 seines Beschlusses vom 31.
Januar 2012. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im vorliegenden Verfahren nicht
geäussert. Auch in diesem Umstand kann ein Indiz für eine konkrete
Kollusionsgefahr erblickt werden.

3.4 Ebenfalls noch im Zusammenhang mit der Annahme der Kollusionsgefahr macht
der Beschwerdeführer Verletzungen von Verfahrensrechten geltend. Er rügt
namentlich, dass Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht beachtet worden seien. Er
legt allerdings nicht konkret dar, auf welche Einvernahmen seine Einwände
abzielen. Er setzt sich auch mit der Begründung in der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft, wonach das eingeschlagene Verfahren mit Art. 146 Abs. 1 und
4 StPO im Einklang stehe, nicht näher auseinander. Schliesslich ist nicht
ersichtlich, dass die gerügten Verfahrensverletzungen einen direkten
Zusammenhang mit der Frage der Kollusionsgefahr aufwiesen. Es braucht darauf
nicht näher eingegangen zu werden.

3.5 Gesamthaft ergibt sich, dass das Obergericht das Vorliegen von
Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ohne
Bundesrechtsverletzung bejahen durfte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt in allgemeiner Weise eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Er weist darauf hin, dass die Untersuchungshandlungen,
mit deren Notwendigkeit die Aufrechterhaltung der Haft begründet wird, immer
wieder verzögert und hinausgeschoben würden. Die Staatsanwaltschaft sei
insbesondere in Bezug auf die Rechtshilfeersuchen an die USA und die
Durchführung von Konfrontationseinvernahmen untätig geblieben. Zur Verzögerung
trügen auch die ohne sein Beisein durchgeführten Einvernahmen bei, weil sie zu
späteren Konfrontationseinvernahmen oder Wiederholungen Anlass gäben.
Schliesslich erfolgten Untersuchungshandlungen und Einvernahmen jeweils
lediglich im Hinblick auf Haftverlängerungen.

4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5
StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Danach nehmen
die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie
ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf
die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit
Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung.

Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und
ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu
würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten
Umstände einer Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Bedeutung des
Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die
Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Die Behörden haben die bei ihnen
hängigen Verfahren ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen. Die
Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr
verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (
BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 312 E. 5 S. 331; 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56;
124 I 139 E. 2c S. 141; je mit Hinweisen). In Bezug auf Strafverfahren im
Besondern gilt es namentlich zu verhindern, dass die angeschuldigte Person
unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belassen
und den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 124 I 139 E. 2a S.
140). Gemäss den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
kommt dem Beschleunigungsgebot im Falle von strafprozessualer Haft besondere
Bedeutung zu (BGE 133 I 270 E. 3.4.2. S. 281 mit Hinweisen).

4.2 Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid den Umfang und die
Komplexität des vorliegenden Verfahrens dar. Die Untersuchung umfasst vier
unterschiedliche Sachverhaltskomplexe. In diesem Zusammenhang wird zudem gegen
rund ein Dutzend andere Beschuldigte untersucht. Neben dem Beschwerdeführer
sind auch gegen K.________ und L.________ Zwangsmassnahmen ergriffen worden.
Die Akten sind sehr umfangreich: Allein die Analyse der Buchhaltung der
I.________ Europe hat zu einem erst im Entwurf vorliegenden Bericht von 100
Seiten geführt. Der E-Mail-Verkehr umfasst rund 2'800 Seiten. Die
Hausdurchsuchung vom Herbst 2011 förderte umfangreiches Material zu Tage. Zum
Umfang des Verfahrens kommt dessen Komplexität hinzu. Es sind zahlreiche
Personen, zu einem grossen Teil in den USA, involviert und die
Geschäftspraktiken erstreckten sich über diverse Gesellschaften und
Bankinstitute. Der Beschwerdeführer stellt all diese Umstände nicht in Frage.

Seit Herbst 2011 und der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers am 28./30.
September 2011 sind die Untersuchungshandlungen zügig vorangetrieben worden. Zu
erwähnen sind namentlich die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie
K.________ und L.________, die Hausdurchsuchung vom 28. September 2011 und die
Aufarbeitung der dabei sichergestellten Unterlagen, die Untersuchung der
Buchhaltung der I.________ Europe und die Prüfung des dazu ergangenen Berichts,
die Sichtung des E-Mail-Verkehrs, die umfangreichen Einvernahmen des
Beschwerdeführers von anfangs Februar 2012 und vom 26. April 2012, die
Einvernahme des vom Beschwerdeführer als Entlastungszeuge angerufenen Markus
Ledermann vom 21. Mai 2012. Daneben waren zahlreiche Verfahrensschritte zu
vollziehen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass das Obergericht neben
den Einvernahmen vom 1., 2. und 7. Februar 2012 fälschlicherweise auch eine
solche vom 6. Februar 2012 erwähnte.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich zum einen, dass die Einvernahmen des
Beschwerdeführers und weitere Untersuchungshandlungen nicht einzig im Hinblick
auf die Erstreckung der Untersuchungshaft vorgenommen worden sind. Zum andern
kann nicht gesagt werden, dass das Verfahren nicht hinreichend beschleunigt
vorangetrieben worden wäre. Mit Blick auf den Umfang und die Komplexität des
Verfahrens zeigt sich, dass die Untersuchung in den einzelnen Bereichen
sachgerecht geführt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann aus dem Beschleunigungsgebot nicht eine bestimmte Abfolge der
Untersuchungshandlungen abgeleitet werden. Es liegt in der Verantwortung der
zuständigen Organe, diese Abfolge zu bestimmen und dabei entsprechende
Prioritäten festzulegen. Dabei ist insbesondere auch neuen Erkenntnissen
Rechnung zu tragen, die möglicherweise eine geänderte Abfolge nahelegen. Vor
diesem Hintergrund führt allein der Umstand, dass gewisse
Konfrontationseinvernahmen und Rechtshilfebegehren vorerst für Februar 2012
angekündigt und hernach wegen neuer Erkenntnisse (insbesondere aus der Analyse
des E-Mail-Verkehrs) verschoben worden sind, nicht zu einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots.

Im Entscheid vom 31. Januar 2012 hat das Obergericht die Staatsanwaltschaft
angehalten, die erforderlichen Rechtshilfebegehren nach den Einvernahmen im
Februar 2012 nunmehr möglichst beförderlich zu stellen (S. 38 f.). Der
angefochtene Entscheid enthält keine entsprechende Aufforderungen mehr und der
Beschwerdeführer nimmt darauf keinen konkreten Bezug. Mit Blick auf die
Verfahrensdauer, das Andauern der Haft und den Erkenntnisstand erscheint eine
Aufforderung an die Staatsanwaltschaft angezeigt, die entsprechenden
Konfrontationseinvernahmen und Rechtshilfemassnahmen in die Wege zu leiten.

Gesamthaft ergibt sich die Unbegründetheit der Rüge der Verfahrensverzögerung.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte abzuweisen.

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft sei in Anbetracht der
bisherigen Dauer unverhältnismässig.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft gehaltene
Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich
beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses
Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht
stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug
gewährt werden kann. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden
Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der
Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren
Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E.
4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; 126 I 172 E. 5 S. 176; je mit
zahlreichen Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer befand sich im Frühjahr 2011 rund fünf Wochen und von
seiner zweiten Verhaftung bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
nunmehr knapp neun Monate in Haft. Aufgrund des angefochtenen Entscheid wird
die Haft um weitere sechs Monate verlängert. Es handelt sich somit um eine
beträchtliche Haftdauer. Diese ist in erster Linie in Beziehung zu setzen zur
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Die
Staatsanwaltschaft erwägt in ihrer Vernehmlassung eine unbedingt
auszusprechende Freiheitsstrafe mindestens im mittleren Bereich des
Strafrahmens. Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid, entsprechend dem
Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, für den
Fall einer Verurteilung von einer längeren Freiheitsstrafe aus. Entgegen der
Vorbringen des Beschwerdeführers hat es nicht auf das abstrakte Strafmass als
einzigem Kriterium abgestellt. Es hat vielmehr die Schwere der vorgeworfenen
Tatbestände, die Anzahl der mutmassliche Geschädigten und die mutmassliche
Deliktssumme in Betracht gezogen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

Es ergibt sich daraus, dass die bisher ausgestandene Haft mit einer Dauer von
rund zehn Monaten mit Blick auf die mögliche Freiheitsstrafe verhältnismässig
ist. Darüber hinaus ist die Haft auch unter Berücksichtigung der Verlängerung
um weitere sechs Monate als verhältnismässig zu bezeichnen. Sie rückt noch
nicht in grosse zeitliche Nähe einer allfälligen, konkret zu erwartenden
Freiheitsstrafe. Die Verlängerung um sechs Monate gemäss dem angefochtenen
Entscheid mag sich im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehenden
Untersuchungshandlungen rechtfertigen. Die Untersuchungshaft darf indes, auch
unter Berücksichtigung eines Rechtshilfeverfahrens, nicht beliebig
aufrechterhalten werden und ist stets auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu
überprüfen, wie das Obergericht festhält.

In Anbetracht der konkreten Umstände fallen auch Ersatzmassnahmen nicht in
Betracht. Die Bejahung von Kollusionsgefahr schliesst Ersatzmassnahmen von
vornherein aus. Der Beschwerdeführer stellt denn auch keinen dahingehenden
Antrag.

Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.
Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene, vom Obergericht indes nicht geprüfte
Frage des Vorliegens von Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
braucht angesichts der Bejahung des speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr
(oben E. 3) nicht eingegangen zu werden.

7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. Diese Verfahrensbestimmungen kommen im
bundesgerichtlichen Verfahren ungeachtet der Regelung in der
Strafprozessordnung zur Anwendung (Art. 1 StPO).

Das Bundesgericht gewährt einer Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Es trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt er diesen
Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S.
164 f.; nicht publ. E. 6.1 von BGE 137 III 59).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die blosse
Behauptung, seine Vermögenswerte seien beschlagnahmt und er verfüge über keine
Einkünfte. Er belegt dies indessen nicht und geht auf seine
Vermögensverhältnisse nicht näher ein. Damit genügt er seinen Obliegenheiten
nicht. Das Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann