Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.387/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_387/2012

Urteil vom 24. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, erbeten vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5,
Postfach, 4144 Arlesheim,

Advokat Simon Berger, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. April 2012 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen des Verdachts (unter anderem) von Diebstahl und Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage. Am 15. Februar 2011 beauftragte der
Beschuldigte einen erbetenen privaten Verteidiger. Mit Verfügung vom 16. März
2011 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des erbetenen Verteidigers vom 16.
Februar 2011 um Ernennung als amtlichen Verteidiger ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
am 7. Juni 2011 abschlägig.

B.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte der erbetene Verteidiger der
Staatsanwaltschaft mit, dass er (mangels Kostendeckung für seine Bemühungen)
gezwungen sei, das private Mandat sofort niederzulegen. Gleichzeitig stellte er
erneut das Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Am 22. Juli
2011 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf, eine neue
Wahlverteidigung zu bestimmen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 teilte der
Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit, dass er seinen bisherigen erbetenen
Verteidiger als amtlichen Verteidiger zu bestellen wünsche. Mit Verfügung vom
4. August 2011 ernannte die Staatsanwaltschaft einen anderen Anwalt als
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Kantonsgericht am 24. Oktober 2011 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom
4. August 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Staatsanwaltschaft zurück.

C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 bestellte die Staatsanwaltschaft erneut den
erwähnten anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger, mit Wirkung ab diesem
Datum. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, am 10. April 2012 ab.

D.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. April 2012 gelangte der
Beschuldigte mit Beschwerde vom 29. Juni 2012 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Staatsanwaltschaft
sei zudem anzuweisen, den vom Beschwerdeführer gewünschten Anwalt als (neuen)
amtlichen Verteidiger zu bestellen.
Die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgericht und der amtliche Verteidiger
beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 12. September 2012.

Erwägungen:

1.
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in
der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar,
sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die
rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen).

1.1 Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder
nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt,
schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung
eines Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers
begründet daher in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil
im Sinne des Gesetzes (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 126 I 207 E. 2b S. 211;
Urteile 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.2; 1B_357/2010 vom 7. Januar 2011 E.
1.2.1-1.2.2; 1B_184/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1-2.2). Anders liegt der Fall,
wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl.
BGE 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.), wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen
des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (
BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339) oder wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich
(zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch einen erbetenen
Privatverteidiger vertreten zu lassen (BGE 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 264 f.).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten ihm,
entgegen seinem ausdrücklichen Willen, nicht den von ihm vorgeschlagenen,
sondern einen ihm fremden Anwalt als amtlichen Verteidiger bestellt. Damit
hätten sie sein Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO missachtet und ihm
(in einem Fall der notwendigen Verteidigung) einen nicht erwünschten
Rechtsvertreter aufgedrängt.
Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 festgehalten,
dass sich bereits aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ein Anspruch ergibt, dass die
Behörde bei der Ernennung des amtlichen Verteidigers die Wünsche des
Angeschuldigten berücksichtigt (vgl. Urteil des EGMR vom 25. September 1992
i.S. Croissant gegen Deutschland, Ziff. 29 = EuGRZ 19 [1992] 542). Diesen
Anspruch hat der Bundesgesetzgeber in Art. 133 Abs. 2 StPO ausdrücklich
geregelt. Der Bundesrat führt in der Botschaft zur Strafprozessordnung dazu
aus, mit einer sachgerechten Auslegung der Bestimmung könne allfälligen
Bedenken begegnet werden, wonach die Verfahrensleitung, insbesondere die
Staatsanwaltschaft, versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu
bestellen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.
Dezember 2005, BBl 2006 180). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
nicht auszuschliessen, dass das Ablehnen eines Wunsches des Beschuldigten nach
einem bestimmten amtlichen Verteidiger einen nicht wieder gutzumachenden
(rechtlichen) Nachteil bewirken kann (Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E.
2).
In der vorliegenden Angelegenheit ist ein drohender nicht wieder gutzumachender
Rechtsnachteil zu bejahen. Er liegt darin, dass dem Wunsch des Beschuldigten
nach einem Anwalt seines Vertrauens keine Rechnung getragen würde und damit die
Gefahr einer Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs des Beschuldigten auf
Verteidigung durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl (Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK) besteht (vgl. dazu E. 4-5 hiernach). Die Folgen einer
Nichtberücksichtigung der Wünsche des Angeschuldigten können im weiteren
Strafverfahren kaum mehr korrigiert werden, so dass auch bei einer späteren
Einsetzung des Wunschverteidigers eine Verletzung des Vorschlagsrechts nach
Art. 133 Abs. 2 StPO bestehen bliebe. Ausserdem würde eine spätere Korrektur
einer Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf Berücksichtigung seiner
Wünsche in der Regel zu Verzögerungen des Strafverfahrens führen, die mit dem
Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sind (Art. 5 StPO). Es liegt somit
ein mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Erörterungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist hier unbestrittenermassen ein Fall der
notwendigen Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) gegeben. Bei der
Bestellung des Offizialverteidigers habe die Verfahrensleitung nach Möglichkeit
die Wünsche des Beschuldigten zu berücksichtigen. Falls er bereits einen
privaten Rechtsvertreter beigezogen habe, sei dieser grundsätzlich als
amtlicher Verteidiger zu bestellen. Zwar bestehe kein Anspruch auf einen
Offizialverteidiger nach freier Wahl. Es müssten jedoch sachliche Gründe dafür
vorliegen, dass die Verfahrensleitung dem Wunsch des Beschuldigten nicht
entspreche. Der erbetene Verteidiger habe der Staatsanwaltschaft am 12.
Dezember 2011 (zum wiederholten Mal) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im
damaligen Verfahrensstadium nicht bereit gewesen sei, seine Einkommens- und
Vermögenssituation offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe im kantonalen
Verfahren weder seine finanziellen Verhältnisse offenbart, noch dargelegt,
inwiefern eine Ausnahme (von dieser prozessualen Obliegenheit) bestehe. Diese
Haltung habe der erbetene Verteidiger auch in der Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz bekräftigt. Da er dem Beschuldigten von der Offenlegung seiner
finanziellen Verhältnisse abgeraten habe (anstatt dem Gesuch um amtliche
Verteidigung geeignete Belege betreffend Mittellosigkeit beizulegen), sei ein
sachlicher Grund erfüllt, welcher gegen seine Bestellung als amtlicher
Verteidiger spreche.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten ihm, entgegen seinem
ausdrücklichen Willen, nicht den von ihm vorgeschlagenen erbetenen Privatanwalt
als amtlichen Verteidiger bestellt, sondern einen ihm zuvor völlig unbekannten
Rechtsvertreter. Damit hätten sie sein gesetzliches Vorschlagsrecht nach Art.
133 Abs. 2 StPO (sowie die Regelung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) missachtet
und ihm einen nicht erwünschten Rechtsvertreter aufgedrängt. Zwischen diesem
und ihm habe nie ein Vertrauensverhältnis bestanden. Sachliche Gründe für die
Missachtung seines Vorschlages würden im angefochtenen Entscheid nicht
dargelegt. Dass die Vorinstanz die amtliche Verteidigung im Falle einer
notwendigen Verteidigung davon abhängig mache, dass er, der Beschuldigte,
mittellos sein und darüber hinaus seine finanziellen Verhältnisse der
Staatsanwaltschaft offenlegen müsste, sei gesetzes- und grundrechtswidrig. Ohne
Kenntnis des präzisen Tatvorwurfs und der Untersuchungsakten sei er, der
Beschwerdeführer, im fraglichen Verfahrensstadium im Übrigen nicht bereit
gewesen, seine Einkommens- und Vermögenssituation zu offenbaren und sich
dadurch womöglich selber zu belasten. Die Ansicht der Vorinstanz, sein
erbetener Verteidiger hätte ihn, den Beschwerdeführer, dazu anhalten müssen,
der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, um als
amtlicher Verteidiger zugelassen zu werden, sei unhaltbar. Jedenfalls bei
notwendiger Verteidigung widerspreche der angefochtene Entscheid auch dem
strafprozessualen Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 StPO).
Neben den genannten Bestimmungen der StPO verletze der angefochtene Entscheid
die (durch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art.
14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II) grundrechtlich geschützten Verteidigungsrechte,
das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).

4.
4.1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf
jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu
betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die
Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger
Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der
Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das
Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person
nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger
Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende
Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet
die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann
eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist.

4.2 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium
zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die
Verfahrensleitung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der
beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung wird
nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren
geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das
urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art.
135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten
verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit.
a StPO).

4.3 Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132-133 StPO wurde die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit.
c EMRK kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2
StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten
der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf
es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen,
Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen
fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere
sachliche Hindernisse (vgl. Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 2010,
Art. 133 N. 4 f.; Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 133
N. 7 f.; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2009, Art. 133 N. 2; Maurice Harari/Tatiana Aliberti, in: Commentaire romand,
Code de procédure pénale, 2011, Art. 133 N. 25, 29; s. auch Urteil des
Bundesgerichts 1B_74/ 2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 und 6; EGMR vom 25. September
1992 i.S. Croissant gegen Deutschland, Ziff. 29 = EuGRZ 19 [1992] 542).

5.
5.1 Die Vorinstanz nennt als sachlichen Grund, weshalb hier ausnahmsweise vom
Vorschlag des Beschuldigten abgewichen werden dürfe, dass der erbetene
Verteidiger nicht dafür gesorgt habe, dass der Beschwerdeführer der
Staatsanwaltschaft seine finanzielle Situation offen legt. Damit vermischt sie
in unzulässiger Weise das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten
betreffend die Person des amtlichen Verteidigers (Art. 133 Abs. 2 StPO) mit den
materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche (bzw. vom Staat zu
bevorschussende) Verteidigung bedürftiger Personen und den damit verbundenen
Substanzierungsobliegenheiten (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Ausserdem
verkennt die Vorinstanz die gesetzliche Unterscheidung zwischen amtlicher
Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) und den
übrigen Fällen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung. Nur bei Letzteren
verlangt das Gesetz (in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts) für eine staatliche Bevorschussung der Verteidigungskosten den
Nachweis, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die
Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu
bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des
Beschuldigten voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO). Falls sich
bei einem notwendig durch einen Offizialanwalt verteidigten Beschuldigten
herausstellen sollte, dass er nicht (oder nicht mehr) bedürftig ist, kann die
Verfahrensleitung (spätestens am Ende des Strafverfahrens) entscheiden, ob und
inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an den Beschuldigten
zu überwälzen sind (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 lit. a StPO). Weder das
Gesetz, noch die Bundesgerichtspraxis sehen jedenfalls vor, dass eine amtliche
Verteidigung ohne Weiteres zur definitiven Befreiung des Beschuldigten von
staatlich bevorschussten Anwaltskosten führen müsste.

5.2 Die Frage der definitiven Auflage von Verteidigungskosten bildet nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Streitig ist, ob die Vorinstanz Art.
133 Abs. 2 StPO verletzte, indem sie vom Vorschlag des Beschwerdeführers auf
Ernennung des erbeteten Verteidigers als Offizialverteidiger abwich. Hier war
und ist unbestrittenermassen ein Fall der notwendigen Verteidigung (nach Art.
130 lit. b StPO) gegeben. Wenn der Beschuldigte seine finanzielle Bedürftigkeit
(noch) nicht ausreichend dargelegt hat, kann dies zwar dazu führen, dass ihm am
Ende des Verfahrens die Kosten der (vorläufig vom Staat zu bevorschussenden)
Offizialverteidigung auferlegt werden könnten (vgl. Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Abs.
4 lit. a StPO). Er verliert damit jedoch nicht sein gesetzlich gewährleistetes
Vorschlagsrecht zur Person des Offizialverteidigers bei notwendiger
Verteidigung. In dem von der Vorinstanz beanstandeten prozessualen Vorgehen des
erbetenen Verteidigers ist weder ein gesetzes- oder standeswidriges Verhalten
ersichtlich, noch ein anderer sachlicher Grund im Sinne der dargelegten Lehre
und Praxis, weshalb er nicht als amtlicher Verteidiger zu bestellen wäre. Dass
die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten bei der
Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte
der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offen legen und der
erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten müsse, hält vor dem Bundesrecht
nicht stand. Neben den dargelegten Bestimmungen (Art. 132 Abs. 1 lit. a und
Art. 133 Abs. 2 StPO) verletzt der angefochtene Entscheid auch das
strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 StPO).

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung (im Sinne der obigen Erwägungen) an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Falls die Vorinstanz keine sachlichen Gründe darlegen kann,
weshalb der erbetene Rechtsvertreter als Offizialverteidiger objektiv nicht in
Frage kommt, wird der bisherige amtliche Verteidiger durch den erbetenen
Verteidiger (im Offizialmandat) zu ersetzen sein. In jedem Fall bleiben alle
(rechtmässigen) Verfahrenshandlungen des bisherigen amtlichen Verteidigers
rechtswirksam.
Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, hat er
Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Aufgrund
seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter die
Parteientschädigung persönlich zuzusprechen. Da der gesamte Aufwand des
Rechtsvertreters über die zugesprochene Parteientschädigung gedeckt werden
kann, ist ihm im Rahmen des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege keine
weitere Entschädigung (aus der Bundesgerichtskasse) zuzusprechen (Art. 64 Abs.
2 Satz 2 BGG). Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 und Art. 64
Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Der Entscheid vom 10. April 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückgewiesen.

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Basel-Landschaft hat eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--
(pauschal, inkl. MWST) an Advokat Alain Joset zu entrichten.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag