Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.382/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_382/2012

Urteil vom 2. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70,
Postfach 9717, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Mai 2012.
In Erwägung,
dass X.________ gemäss Eingaben vom 16. Juni bzw. 1./18. Juli 2011 Strafanzeige
gegen die Firma A.________ AG wegen unkorrekter und teilweise ungetreuer
Geschäftsführung hinsichtlich der Überbauung B.________ erstattete;

dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 16. Dezember 2011
verfügte, die verlangte Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen;

dass der Anzeiger hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich
erhob, dessen III. Strafkammer diese mit Beschluss vom 11. Mai 2012 abgewiesen
hat;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 27. Juni (Postaufgabe:
28. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert
und wie im vorinstanzlichen Verfahren - auf bloss appellatorische Weise - seine
Sicht der Dinge vorträgt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss
zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und
es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich, Wirtschaftsdelikte, sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp